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   KG, 01.08.2019 - 3 Ws (B) 232/19 - 122 Ss 103/19   

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https://dejure.org/2019,25300
KG, 01.08.2019 - 3 Ws (B) 232/19 - 122 Ss 103/19 (https://dejure.org/2019,25300)
KG, Entscheidung vom 01.08.2019 - 3 Ws (B) 232/19 - 122 Ss 103/19 (https://dejure.org/2019,25300)
KG, Entscheidung vom 01. August 2019 - 3 Ws (B) 232/19 - 122 Ss 103/19 (https://dejure.org/2019,25300)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 77 Abs 2 Nr 1 OWiG, § 77 Abs 3 OWiG
    Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Ablehnung eines Beweisantrags mangels Erforderlichkeit zur Erforschung der Wahrheit

  • beck-blog

    Alkoholhaltiges Mundspray vor AAK-Messung? - Beweisantrag richtig abgelehnt

  • beck-blog (Kurzinformation und Volltext)

    Alkoholhaltiges Mundspray vor AAK-Messung? - Beweisantrag richtig abgelehnt!

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    OWiG § 77 Abs. 2 Nr. 1 ; OWiG § 77 Abs. 3
    Anforderungen an die Ablehnung eines Beweisantrags im Bußgeldverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • KG, 21.05.2007 - 3 Ws (B) 202/07

    Verkehrsordnungswidrigkeit: Pflicht zur weiteren gerichtlichen Aufklärung durch

    Auszug aus KG, 01.08.2019 - 3 Ws (B) 232/19
    Die Pflicht, die Wahrheit von Amts wegen zu erforschen (§ 77 Abs. 1 OWiG), gebietet zwar die weitere Aufklärung, wenn das in Betracht kommende Wissen den Bekundungen eines Belastungszeugen gegenüber steht und eine Nennung des Beweismittels das Ziel hat, dessen Aussage zu widerlegen (vgl. Senat NZV 2007, 584; OLG Düsseldorf NZV 1999, 260 m.w.N.; OLG Köln VRS 88, 376).

    Vielmehr ist jeweils im Einzelfall das bereits gewonnene Beweisergebnis unter Berücksichtigung der Verlässlichkeit der Beweismittel und die beantragte Beweiserhebung gegeneinander abzuwägen (vgl. Senat, NZV 2007, 584 m.w.N.).

  • KG, 20.11.2018 - 3 Ws (B) 294/18

    Rechtsbeschwerde in Bußgeldsachen: Verletzung rechtlichen Gehörs bei Ablehnung

    Auszug aus KG, 01.08.2019 - 3 Ws (B) 232/19
    Bei einer behaupteten Verletzung von Vorschriften über das Verfahren wäre ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör überdies nur dann gegeben, wenn der Beweisantrag ohne nachvollziehbare, auf das Gesetz zurückführbare Begründung abgelehnt worden wäre und sich seine Zurückweisung unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken aufgrund besonderer Umstände als nicht mehr verständlich und daher willkürlich darstellen würde (vgl. BVerfG a.a.O.; Senat, Beschluss vom 20. November 2018 - 3 Ws (B) 294/18 - m.w.N.).
  • KG, 21.02.2018 - 3 Ws (B) 27/18

    Bußgeldurteil wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes: Anforderungen an die

    Auszug aus KG, 01.08.2019 - 3 Ws (B) 232/19
    Die Bemessung der Rechtsfolgen liegt grundsätzlich im Ermessen des Tatgerichts, weshalb sich die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht darauf beschränkt, ob dieses von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist und von seinem Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat; insoweit ist die getroffene Entscheidung bis zur Grenze des Vertretbaren zu respektieren (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Februar 2018 - 3 Ws (B) 27/18 -, juris m.w.N.).
  • KG, 24.02.2016 - 3 Ws (B) 95/16

    Absehen vom Fahrverbot wegen angedrohter Kündigung des Arbeitsverhältnisses

    Auszug aus KG, 01.08.2019 - 3 Ws (B) 232/19
    Dass die Anordnung des Fahrverbots für den Betroffenen eine ganz außergewöhnliche Härte darstellen würde, die er auch nicht durch ihm zumutbare Maßnahmen abfedern kann (vgl. Senat NJW 2016, 1110 m.w.N.), ist nicht ersichtlich.
  • KG, 27.08.2010 - 3 Ws (B) 434/10

    (Fahren nach Cannabiskonsum: Anforderungen an die Urteilsfeststellungen bei der

    Auszug aus KG, 01.08.2019 - 3 Ws (B) 232/19
    Um dem Rechtsbeschwerdegericht diese Nachprüfung zu ermöglichen, müssen die Urteilsgründe daher erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsichtigen Tatsachengrundlage beruht und die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen - wenn auch möglicherweise schwerwiegenden - Verdacht zu begründen vermag (vgl. Senat, Beschluss vom 27. August 2010 - 3 Ws (B) 434/10 -, juris m.w.N.).
  • BGH, 12.07.1994 - 4 StR 306/94

    Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensmangels - Verfahrensmangel wegen

    Auszug aus KG, 01.08.2019 - 3 Ws (B) 232/19
    Die Begründungsschrift beschränkt sich auf die bloße Mitteilung, dass dem Betroffenen über den Verteidiger das letzte Wort nicht erteilt worden sei, unterlässt es indessen, den tatsächlichen Verfahrensablaufes zu schildern und genügt daher den Darlegungsanforderungen nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 1994 - 4 StR 306/94 -, juris m.w.N.).
  • BVerfG, 24.02.1992 - 2 BvR 700/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Zurückweisung eines

    Auszug aus KG, 01.08.2019 - 3 Ws (B) 232/19
    Es gewährt aber keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag des Betroffenen aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt gelassen haben (vgl. BVerfG NJW 1992, 2811 m.w.N.).
  • KG, 23.08.2017 - 3 Ws (B) 214/17

    Gerichtliches Bußgeldverfahren: Darstellungsanforderungen an die Verfahrensrüge

    Auszug aus KG, 01.08.2019 - 3 Ws (B) 232/19
    Dem folgend hätte die Rechtsbeschwerdebegründung die der Urteilsverkündung unmittelbar vorausgegangenen Verfahrenshandlungen schildern und die Nichterteilung des letzten Wortes darlegen müssen (vgl. Senat, Beschluss vom 23. August 2017 - 3 Ws (B) 214/17 - m.w.N.).
  • KG, 05.02.2019 - 3 Ws (B) 3/19

    Erforderliches Rügevorbringen bei durch Fahrverbot drohendem Arbeitsplatzverlust

    Auszug aus KG, 01.08.2019 - 3 Ws (B) 232/19
    (1) In zulässiger Form ist die Rüge der fehlerhaften Ablehnung eines Beweisantrags, bei der es sich in Fällen der Ablehnung nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG in der Sache um eine Aufklärungsrüge handelt (vgl. Seitz/Bauer in Göhler, OWiG 17. Aufl., § 77 Rn. 28), nur erhoben, wenn die Rechtsbeschwerde neben dem Beweisantrag und dem ablehnenden Gerichtsbeschluss die Tatsache, die das Gericht zu ermitteln unterlassen hat, und das Beweismittel bezeichnet, dessen sich der Tatrichter hätte bedienen sollen (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Februar 2019, - 3 Ws (B) 3/19 -, juris).
  • BGH, 05.12.2017 - 4 StR 513/17

    Aufhebung des Urteils mit den Feststellungen

    Auszug aus KG, 01.08.2019 - 3 Ws (B) 232/19
    Zudem bedürfen die Feststellungen des Tatrichters einer tragfähigen Beweisgrundlage (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2017 - 4 StR 513/17 -, juris m.w.N.).
  • KG, 12.09.2018 - 161 Ss 141/18

    Entscheidung über außerhalb der Hauptverhandlung gestellte Beweisanträge

  • OLG Düsseldorf, 08.12.1998 - 5 Ss OWi 382/98
  • KG, 22.09.2004 - 3 Ws (B) 418/04

    Verkehrsordnungswidrigkeit: Absehen von der Anordnung eines Regelfahrverbots

  • OLG Köln, 04.02.1994 - Ss 33/94
  • OLG Frankfurt, 29.09.2022 - 3 Ss OWi 1048/22

    Rotlichtverstoß mit SUV rechtfertigt allein keine erhöhte Geldbuße

    Eine diesbezüglich ordnungsgemäße Rüge erfordert unter anderem die Darlegung, welches bestimmte Ergebnis als konkrete Beweistatsache von der unterbliebenen Beweisaufnahme zu erwarten gewesen wäre (KK- Gericke § 344, StPO, Rn. 51; KG BeckRS 2019, 18053; NStZ 2022, 244; Cirener , Die Zulässigkeit von Verfahrensrügen in der Rechtsprechung des BGH - 1. Teil, NStZ-RR 2013, 1 ff.).
  • KG, 22.09.2020 - 3 Ws (B) 182/20

    Kein Anspruch auf Beiziehung der Rohmessdaten aus Art. 103 GG

    Außerdem ist für eine zulässige Aufklärungsrüge die konkrete und bestimmte Darlegung derjenigen Umstände und Vorgänge erforderlich, die für die Beurteilung der Frage, ob sich dem Gericht die vermisste Beweiserhebung aufdrängen musste, bedeutsam sein konnten (vgl. BGH NStZ 1999, 45) und welches Ergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre (vgl. Senat, Beschlüsse vom 14. Februar 2020 a.a.O. und 1. August 2019 - 3 Ws (B) 232/19 -, juris; KG, Beschluss vom 12. September 2018 - (2) 161 Ss 141/18 (40/18) - m.w.N.).
  • KG, 22.01.2020 - 3 Ws (B) 18/20

    Verfahrensrüge bei behaupteter Unverwertbarkeit von Messergebnissen

    Konkret bezogen auf die behauptete unrichtige Ablehnung von Beweisanträgen nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG muss der Antrag zur Begründung der der Sache nach erhobenen Aufklärungsrüge jedenfalls die gestellten Beweisanträge, die ablehnenden Beschlüsse des Gerichts, die Tatsachen, die das Gericht unterlassen hat zu ermitteln, die Beweismittel genau und konkret bezeichnen, dessen sich das Gericht hätte bedienen sollen, konkrete und bestimmte Angaben dazu, welche bekannten oder erkennbaren Umstände das Gericht zur vermissten Beweiserhebung hätte drängen müssen und welches Ergebnis von der unterbliebenen Beweisaufnahme zu erwarten gewesen wäre, darstellen (vgl. Beschlüsse vom 1. August 2019 - 3 Ws (B) 232/19, juris und vom 26. November 2019 - 3 Ws (B) 361/19 -).
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