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   KG, 01.09.2008 - (2) 1 Ss 120/08 (11/08)   

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https://dejure.org/2008,23443
KG, 01.09.2008 - (2) 1 Ss 120/08 (11/08) (https://dejure.org/2008,23443)
KG, Entscheidung vom 01.09.2008 - (2) 1 Ss 120/08 (11/08) (https://dejure.org/2008,23443)
KG, Entscheidung vom 01. September 2008 - (2) 1 Ss 120/08 (11/08) (https://dejure.org/2008,23443)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

    Auszug aus KG, 01.09.2008 - 1 Ss 120/08
    Denn die Zulässigkeit von Tatsachenbehauptungen hängt in erster Linie von ihrem Wahrheitsgehalt ab; ihr Schutz endet dort, wo sie zu der verfassungsrechtlich vorausgesetzten Meinungsbildung nichts beitragen können, so daß jedenfalls die bewußt oder erwiesen unwahren Tatsachenbehauptungen nicht vom Schutz der Meinungsfreiheit umfaßt sind und dementsprechend eine Berufung auf den Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB grundsätzlich nicht möglich ist (vgl. BVerfGE 90, 241, 247 f).

    Es kommt dabei nicht darauf an, ob sie sachlich gerechtfertigt oder grundlos, emotional oder rational, scharf oder verletzend formuliert ist, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingestuft wird (vgl. BVerfGE 90, 241, 247).

    Während bei der Tatsachenbehauptung die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Realität im Vordergrund steht, weshalb sie auch auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft werden kann, sind Meinungen durch die subjektive Beziehung des Einzelnen zum Inhalt seiner Aussage und durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt (vgl. BVerfGE 90, 241, 247).

    Tatsachenbehauptungen, die in einem solchen Urteil enthalten sind, fallen dabei in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit, wenn sie die Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind, weil sich diese in der Regel auf tatsächliche Annahmen stützen oder zu tatsächlichen Verhältnissen Stellung beziehen (vgl. BVerfGE 90, 241, 247).

  • BayObLG, 13.07.2001 - 1St RR 75/01

    Vorwurf der Rechtsbeugung als Meinungsäußerung

    Auszug aus KG, 01.09.2008 - 1 Ss 120/08
    b) Für die rechtliche Einordnung der Äußerungen des Angeklagten kommt es zunächst darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder die Kundgabe eines Werturteils, eine Meinung, handelt (vgl. BVerfG NJW 2000, 199, 200; BayObLG NStZ-RR 2002, 40 f; OLG Hamm NStZ-RR 2006, 7; KG StV 1997, 485, 486; KG, Beschluß vom 28. März 2008 - (4) 1 Ss 207/07 (179/07) - jeweils mit weit.

    20 Bei der Anwendung des § 185 StGB verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Geschädigten und der Meinungsfreiheit - gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) -, bei der alle wesentlichen Umstände des Falles abzuwägen sind (vgl. BVerfGE 93, 266, 293; BVerfG NJW 2008, 2424, 2425; NStZ 2006, 31; BayObLG NStZ-RR 2002, 40, 41; OLG Hamm NStZ-RR 2006, 7, 8; KG NJW 2003, 685, 687).

    Außerdem ist anerkannt, daß "im Kampf um das Recht" ein Verfahrensbeteiligter auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzen darf, um seine Rechtsposition zu unterstreichen, selbst wenn er seinen Standpunkt anders hätte formulieren können (vgl. BVerfG NJW 1991, 2074, 2075; BayObLG NStZ-RR 2002, 40, 41; OLG Hamm NStZ-RR 2006, 7, 8; KG StV 1997, 485, 486).

  • BVerfG, 16.03.1999 - 1 BvR 734/98

    Verletzung von GG Art 5 Abs 1 S 1 durch strafgerichtliche Verurteilung eines

    Auszug aus KG, 01.09.2008 - 1 Ss 120/08
    b) Für die rechtliche Einordnung der Äußerungen des Angeklagten kommt es zunächst darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder die Kundgabe eines Werturteils, eine Meinung, handelt (vgl. BVerfG NJW 2000, 199, 200; BayObLG NStZ-RR 2002, 40 f; OLG Hamm NStZ-RR 2006, 7; KG StV 1997, 485, 486; KG, Beschluß vom 28. März 2008 - (4) 1 Ss 207/07 (179/07) - jeweils mit weit.

    11 Nach diesen Maßstäben sind die Äußerungen des Angeklagten als eine auf Tatsachenelementen beruhende Meinungsäußerung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfG NJW 2000, 199, 200) zu werten.

    Dabei darf das Merkmal der "Leichtfertigkeit" nicht über Gebühr ausgedehnt werden (vgl. BVerfG NJW 2000, 199, 200).

  • OLG Hamm, 03.06.2004 - 4 Ss 138/04

    Beleidigung; Meinungsäußerung; verfassungsrechtliche Abwägung; Beleidigung eines

    Auszug aus KG, 01.09.2008 - 1 Ss 120/08
    b) Für die rechtliche Einordnung der Äußerungen des Angeklagten kommt es zunächst darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder die Kundgabe eines Werturteils, eine Meinung, handelt (vgl. BVerfG NJW 2000, 199, 200; BayObLG NStZ-RR 2002, 40 f; OLG Hamm NStZ-RR 2006, 7; KG StV 1997, 485, 486; KG, Beschluß vom 28. März 2008 - (4) 1 Ss 207/07 (179/07) - jeweils mit weit.

    20 Bei der Anwendung des § 185 StGB verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Geschädigten und der Meinungsfreiheit - gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) -, bei der alle wesentlichen Umstände des Falles abzuwägen sind (vgl. BVerfGE 93, 266, 293; BVerfG NJW 2008, 2424, 2425; NStZ 2006, 31; BayObLG NStZ-RR 2002, 40, 41; OLG Hamm NStZ-RR 2006, 7, 8; KG NJW 2003, 685, 687).

    Außerdem ist anerkannt, daß "im Kampf um das Recht" ein Verfahrensbeteiligter auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzen darf, um seine Rechtsposition zu unterstreichen, selbst wenn er seinen Standpunkt anders hätte formulieren können (vgl. BVerfG NJW 1991, 2074, 2075; BayObLG NStZ-RR 2002, 40, 41; OLG Hamm NStZ-RR 2006, 7, 8; KG StV 1997, 485, 486).

  • BVerfG, 15.04.2008 - 1 BvR 1793/07

    Verletzung von Art 12 Abs 1 GG durch Erteilung einer berufsständischen Rüge wegen

    Auszug aus KG, 01.09.2008 - 1 Ss 120/08
    20 Bei der Anwendung des § 185 StGB verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Geschädigten und der Meinungsfreiheit - gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) -, bei der alle wesentlichen Umstände des Falles abzuwägen sind (vgl. BVerfGE 93, 266, 293; BVerfG NJW 2008, 2424, 2425; NStZ 2006, 31; BayObLG NStZ-RR 2002, 40, 41; OLG Hamm NStZ-RR 2006, 7, 8; KG NJW 2003, 685, 687).

    Danach darf ein Rechtsanwalt im Rahmen seiner Berufsausübung auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzen und sogar "ad personam" argumentieren (vgl. BVerfGE 76, 171, 192; BVerfG NJW 2008, 2424).

    Die Wahrnehmung dieser Aufgaben erlaubt es dem Anwalt - ebenso wie dem Richter - nicht, immer so schonend mit den Verfahrensbeteiligten umzugehen, daß diese sich nicht in ihrer Persönlichkeit beeinträchtigt fühlen (vgl. BVerfG NJW 2008, 2424, 2426).

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus KG, 01.09.2008 - 1 Ss 120/08
    Ein Rechtsfehler liegt z.B. vor, wenn die Auslegung lückenhaft ist, weil der Tatrichter von mehreren Auslegungsmöglichkeiten nur eine geprüft hat (vgl. BVerfGE 93, 266, 295 f; BGHSt 25, 365, 367).

    20 Bei der Anwendung des § 185 StGB verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Geschädigten und der Meinungsfreiheit - gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) -, bei der alle wesentlichen Umstände des Falles abzuwägen sind (vgl. BVerfGE 93, 266, 293; BVerfG NJW 2008, 2424, 2425; NStZ 2006, 31; BayObLG NStZ-RR 2002, 40, 41; OLG Hamm NStZ-RR 2006, 7, 8; KG NJW 2003, 685, 687).

    Eine Einschränkung erfährt der Vorrang der Meinungsfreiheit in dem Recht der persönlichen Ehre, wenn es sich um Schmähkritik handelt (vgl. BVerfGE 93, 266, 294).

  • BVerfG, 11.04.1991 - 2 BvR 963/90

    Persönlicher Ehrenschutz und Parteivortrag im Zivilrechtsstreit

    Auszug aus KG, 01.09.2008 - 1 Ss 120/08
    Der neue Tatrichter wird im Rahmen seiner Abwägung zu bedenken haben, daß Parteien und Rechtsanwälte im Verfahren in Verfolgung und zur Verteidigung von Rechten schon im Hinblick auf das rechtliche Gehör (Art. 103 GG) alles vortragen dürfen, was irgendwie rechtserheblich sein kann (vgl. BVerfG NJW 1991, 2074; NJW 2000, 3196; KG JR 1988, 522, 523).

    Außerdem ist anerkannt, daß "im Kampf um das Recht" ein Verfahrensbeteiligter auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzen darf, um seine Rechtsposition zu unterstreichen, selbst wenn er seinen Standpunkt anders hätte formulieren können (vgl. BVerfG NJW 1991, 2074, 2075; BayObLG NStZ-RR 2002, 40, 41; OLG Hamm NStZ-RR 2006, 7, 8; KG StV 1997, 485, 486).

  • BVerfG, 28.03.2000 - 2 BvR 1392/96

    Verletzung der Meinungsfreiheit (Art 5 Abs 1 S 1 GG) sowie des Anspruchs auf ein

    Auszug aus KG, 01.09.2008 - 1 Ss 120/08
    Der neue Tatrichter wird im Rahmen seiner Abwägung zu bedenken haben, daß Parteien und Rechtsanwälte im Verfahren in Verfolgung und zur Verteidigung von Rechten schon im Hinblick auf das rechtliche Gehör (Art. 103 GG) alles vortragen dürfen, was irgendwie rechtserheblich sein kann (vgl. BVerfG NJW 1991, 2074; NJW 2000, 3196; KG JR 1988, 522, 523).
  • KG, 22.07.1997 - 1 Ss 303/96
    Auszug aus KG, 01.09.2008 - 1 Ss 120/08
    Auch wenn die Ausführungen des Angeklagten in dem besagten Schriftsatz inzidenter sogar den Vorwurf von Straftaten beinhalten (z.B. Rechtsbeugung), so ist anerkannt, daß der Kritiker prinzipiell sogar seine strafrechtliche Bewertung von Vorgängen als persönliche Rechtsauffassung zum Ausdruck bringen kann, selbst wenn sie objektiver Beurteilung nicht standhält (vgl. BGH NJW 1982, 2248, 2269; KG, Beschluss vom 22. Juli 1997 - (4) 1 Ss 303/96 (60/97) - vgl. auch BayObLG NStZ 2001, 1511, 1512).
  • BGH, 29.08.1974 - 4 StR 171/74

    Haltereigenschaft des Betroffenen - Begehen einer Verkehrsordnungswidrigkeit

    Auszug aus KG, 01.09.2008 - 1 Ss 120/08
    Ein Rechtsfehler liegt z.B. vor, wenn die Auslegung lückenhaft ist, weil der Tatrichter von mehreren Auslegungsmöglichkeiten nur eine geprüft hat (vgl. BVerfGE 93, 266, 295 f; BGHSt 25, 365, 367).
  • BGH, 15.11.1967 - 3 StR 4/67

    Verurteilung wegen Volksverhetzung durch heimliche Abänderung eines Wahlspruchs -

  • OLG Koblenz, 27.07.2007 - 1 Ss 207/07

    Wahlverteidigung: Begründung der Verteidigerstellung durch auf den Rechtsanwalt

  • BGH, 29.05.1951 - 2 StR 153/51

    Rechtsmittel

  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81

    Standesrichtlinien

  • KG, 05.06.2002 - 1 Ss 247/98

    Möglichkeit der Beleidigung einzelner Angehöriger einer Personengruppe durch eine

  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 671/70

    Deutschland-Magazin

  • KG, 25.10.2007 - 1 Ss 425/04
  • KG, 11.01.2010 - 1 Ss 470/09

    Beleidigung: Wahrnehmung berechtigter Interessen durch überspitzte Ausführungen

    Das Revisionsgericht ist an sie gebunden (vgl. BGHSt 21, 371, 372; Senat, Urteil vom 1. September 2008 - (2) 1 Ss 120/08 (11/08) -).

    b) Das Landgericht ist unter Berücksichtigung der Ausführungen im Urteil des Senats vom 1. September 2008 - (2) 1 Ss 120/08 (11/08) - mit zutreffenden Erwägungen davon ausgegangen, daß es sich bei den Äußerungen des Angeklagten um eine auf Tatsachenelementen beruhende Meinungsäußerung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfG NJW 2000, 199, 200) handelt, die eine Bewertung der Arbeitsweise und Motivation der bezeichneten Richter enthalten.

    Auch wenn die Ausführungen des Angeklagten in dem besagten Schriftsatz inzidenter sogar den Vorwurf von Straftaten beinhalten (z.B. Rechtsbeugung), so ist anerkannt, daß der Kritiker prinzipiell sogar seine strafrechtliche Bewertung von Vorgängen als persönliche Rechtsauffassung zum Ausdruck bringen kann, selbst wenn sie objektiver Beurteilung nicht standhält (vgl. BGH NJW 1982, 2248, 2269; BayObLG NJW 2001, 1511, 1512; Senat, Urteil vom 1. September 2008 - (2) 1 Ss 120/08 (11/08) - zu den nicht unüblichen Ausdrücken "Unrechtsurteil" und "Handlanger der Staatsanwaltschaft" vgl. Meier-Göring DRiZ 2009, 370; zu der Einstellungsverfügung nach § 170 Abs. 1 StPO bezüglich einer staatsanwaltschaftlichen Äußerung "Strafverteidiger sind Söldner" vgl. Lewitzki/Thielemann DRiZ 2009, 368).

  • KG, 16.03.2009 - 1 Ss 20/09

    Beleidigung: Erstreckung der Meinungsfreiheit auf ehrverletzende Äußerungen

    Tatsachenbehauptungen, die in einem solchen Werturteil enthalten sind, nehmen dabei an dem Schutz der Meinungsfreiheit teil, wenn sie die Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind, weil sich diese in der Regel auf tatsächliche Annahmen stützen oder zu tatsächlichen Verhältnissen Stellung beziehen (vgl. BVerfGE 90, 241, 247) - anders ausgedrückt, wenn sie sich, wie häufig, mit Wertungen verbinden oder vermischen, beide sich nicht trennen lassen und der tatsächliche Gehalt in den Hintergrund tritt (vgl. BVerfG NJW 2000, 199, 200; zum Ganzen ausführlich KG, Urteil vom 1. September 2008 - (2) 1 Ss 120/08 (11/08) - m.w.N.).

    Angesichts der unzureichenden Feststellungen kann er bereits nicht prüfen, ob für die im Rahmen der §§ 185, 193 StGB erforderlichen Abwägungen (vgl. dazu BVerfGE 93, 266, 293; 94, 1, 8; NJW 2005, 3274) auch genauere Feststellungen zum Verfahrensgegenstand und Verlauf des Prozesses notwendig gewesen wären (vgl. dazu KG, Urteil vom 1. September 2008 aaO).

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