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   KG, 13.09.2017 - 18 UF 1/17   

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https://dejure.org/2017,73931
KG, 13.09.2017 - 18 UF 1/17 (https://dejure.org/2017,73931)
KG, Entscheidung vom 13.09.2017 - 18 UF 1/17 (https://dejure.org/2017,73931)
KG, Entscheidung vom 13. September 2017 - 18 UF 1/17 (https://dejure.org/2017,73931)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 1565 BGB, § 1566 Abs 1 BGB, § 1567 Abs 1 BGB, § 65 Abs 3 FamFG, § 113 Abs 1 FamFG
    Beschwerdeentscheidung im Scheidungsverfahren: Aufhebung und Zurückverweisung des verfrühten Ausspruchs einer Ehescheidung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entscheidung des Beschwerdegerichts; Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen die Scheidung der Ehe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entscheidung des Beschwerdegerichts; Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen die Scheidung der Ehe

  • rechtsportal.de

    FamFG § 146
    Entscheidung des Beschwerdegerichts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen die Ehescheidung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2018, 125
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 04.09.2013 - XII ZB 87/12

    Beschwerde in Ehesachen und Familienstreitsachen: Bestimmtheit des

    Auszug aus KG, 13.09.2017 - 18 UF 1/17
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Gericht nicht verpflichtet, die geschlossene mündliche Verhandlung in einer Ehesache nur deshalb wieder zu eröffnen, um einem Ehegatten noch Gelegenheit für die Einbeziehung von Folgesachen in den Scheidungsverbund zu ermöglichen (vgl. BGH, NJW 2013, 3722, zitiert nach juris, Rn. 21).

    Dies wäre dann zu bejahen gewesen, wenn aufgrund des nachgeschobenen Vortrages hätte angenommen werden können, dass die Lebensgemeinschaft doch wieder besteht bzw. erwartet werden kann, dass die Eheleute sie wiederherstellen bzw. zumindest ein Beteiligter das eindeutige und vorbehaltlose Ziel verfolgt, die Ehe aufrechtzuerhalten (vgl. BGH, NJW 2013, 3722, zitiert nach juris Rn. 21; Keidel/Weber, FamFG, 19.A., § 127 FamFG, Rn. 5).

    Damit ist das Verfahren des Amtsgerichts nicht zu beanstanden, weil es den Termin der Scheidungssache so bestimmt hat, dass es der Antragsgegnerin nach Zugang der Ladung unter Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist des § 137 Abs. 2 FamFG und unter zusätzlicher Berücksichtigung von deutlich mehr als einer zusätzlichen Woche für die Vorbereitung des Antrages möglich gewesen wäre, eine Folgesache im Scheidungsverbund anhängig zu machen (vgl. BGH, NJW 2013, 3722, zitiert nach juris, Rn. 17).

    dd) Da eine Wiedereröffnung der Verhandlung nicht geboten gewesen ist, liegt auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin, dass die Amtsrichterin über die Frage des § 156 ZPO nicht entschieden hat, zumal der Schriftsatz vom 28. November 2016 nicht mit einem Antrag auf Wiedereröffnung des Verfahrens verbunden worden war (vgl. BGH, NJW 2013, 3722, zitiert nach juris Rn. 20; BGH, MDR 2016, 1111, juris Rn. 5).

  • OLG Köln, 02.09.2014 - 14 UF 65/14

    Begriff des Anstehens einer Folgesache i.S. von § 146 Abs. 1 S. 1 FamFG

    Auszug aus KG, 13.09.2017 - 18 UF 1/17
    Eine Folgesache steht zur Entscheidung i.S.d. § 146 Abs. 1 Satz 1 FamFG auch noch an, wenn die Folgesache erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens anhängig gemacht worden ist (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss v. 21.05.2012, 9 UF 19/12, juris Rn. 20; OLG Köln, FamRZ 2015, 1128, zitiert nach juris, Rn. 10).

    Eine Zurückverweisung gem. § 146 FamFG ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung immer dann angeordnet worden, wenn ein Scheidungsantrag ohne schlüssigen Vortrag zu den Scheidungsvoraussetzungen gestellt wurde, dieser vom Amtsgericht zurückgewiesen wurde und dessen Erfolg in der Beschwerdeinstanz im Wesentlichen auf Zeitablauf beruht (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss v. 29.12.2010, 9 UF 94/10, juris Rn. 13; OLG Düsseldorf, FamRZ 2011, 298, zitiert nach juris Rn. 22; OLG Hamm, FamRZ 2014, 208, zitiert nach juris Rn. 25) So verhält es sich auch bei der von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Entscheidung des OLG Köln (FamRZ 2015, 1128, zitiert nach juris Rn. 9 = BeckRS 2014, 22844).

    Obsiegt ein Beteiligter nur deshalb, weil inzwischen das Trennungsjahr abgelaufen ist, kann nämlich § 97 Abs. 2 ZPO analog zur Anwendung kommen, so dass er trotz im Ergebnis erfolgreichen Rechtsmittels die Kostenlast trägt (vgl. BGH, Urteil v. 04.12.1996, XII ZR 231/95, NJW 1997, 1007, zitiert nach juris Rn. 15; OLG Köln, Beschluss v. 2.9.2014, 14 UF 65/14, juris Rn. 11; OLG Hamm, FamRZ 2014, 208, zitiert nach juris Rn. 25; Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss v. 9.12.2010, 9 UF 94/10, juris Rn. 13).

  • OLG Saarbrücken, 29.12.2010 - 9 UF 94/10

    Ehescheidungsverfahren: Kostenentscheidung bei Eintreten der

    Auszug aus KG, 13.09.2017 - 18 UF 1/17
    Dies gilt auch dann, wenn erst während des Beschwerdeverfahrens das Trennungsjahr verstrichen ist (vgl. BGH, NJW 1997, 1007, zitiert nach juris Rn. 14; Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss v. 29.12.2010, 9 UF 94/10, juris Rn. 12).

    Eine Zurückverweisung gem. § 146 FamFG ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung immer dann angeordnet worden, wenn ein Scheidungsantrag ohne schlüssigen Vortrag zu den Scheidungsvoraussetzungen gestellt wurde, dieser vom Amtsgericht zurückgewiesen wurde und dessen Erfolg in der Beschwerdeinstanz im Wesentlichen auf Zeitablauf beruht (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss v. 29.12.2010, 9 UF 94/10, juris Rn. 13; OLG Düsseldorf, FamRZ 2011, 298, zitiert nach juris Rn. 22; OLG Hamm, FamRZ 2014, 208, zitiert nach juris Rn. 25) So verhält es sich auch bei der von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Entscheidung des OLG Köln (FamRZ 2015, 1128, zitiert nach juris Rn. 9 = BeckRS 2014, 22844).

    Obsiegt ein Beteiligter nur deshalb, weil inzwischen das Trennungsjahr abgelaufen ist, kann nämlich § 97 Abs. 2 ZPO analog zur Anwendung kommen, so dass er trotz im Ergebnis erfolgreichen Rechtsmittels die Kostenlast trägt (vgl. BGH, Urteil v. 04.12.1996, XII ZR 231/95, NJW 1997, 1007, zitiert nach juris Rn. 15; OLG Köln, Beschluss v. 2.9.2014, 14 UF 65/14, juris Rn. 11; OLG Hamm, FamRZ 2014, 208, zitiert nach juris Rn. 25; Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss v. 9.12.2010, 9 UF 94/10, juris Rn. 13).

  • OLG Koblenz, 03.10.1989 - 11 UF 1524/88
    Auszug aus KG, 13.09.2017 - 18 UF 1/17
    Auch in einer Ehesache ist neuer Vortrag, der erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit nicht gem. § 283 ZPO vorbehaltenem Schriftsatz vorgebracht wird, nicht zu berücksichtigen (vgl. OLG Koblenz, BeckRS 1989, 31159536 noch zur direkten Anwendung des § 296 a ZPO).

    Dies käme dann in Betracht, wenn das Gericht den Eindruck erweckt hätte, dass es noch nicht über den Scheidungsantrag entscheiden werde und dadurch einen Verfahrensbeteiligten davon abgehalten hätte, einen Antrag in einer Folgesache zu stellen (OLG Koblenz, BeckRS 1989, 31159536, Stein/Jonas/Roth, a.a.O., Rn. 6).

  • OLG Stuttgart, 11.01.2011 - 17 UF 304/10

    Ehescheidungsverbundverfahren: Einbeziehung von Folgesachen in den Verbund bei

    Auszug aus KG, 13.09.2017 - 18 UF 1/17
    Dies widerspricht dem Sinn und Zweck des § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG, der sicherstellen soll, dass Folgesachenanträge nicht zu einem späteren Zeitpunkt gestellt werden, um taktische Vorteile zu erzielen (vgl. OLG Stuttgart, FamRZ 2011, FamRZ 2011, 1083, zitiert nach juris Rn. 16 unter Bezugnahme auf BT-Drucks . 16/6308 v. 07.09.2007, dort Seite 374).

    Das Verbundverfahren leidet zwar an einem wesentlichen Mangel, wenn das Amtsgericht die Scheidung unter Verletzung des § 137 FamFG ausspricht, ohne eine Folgesache wie geboten einzubeziehen (vgl. OLG Stuttgart, NJW 2011, 1522, zitiert nach juris Rn. 20; MüKo-Fischer, FamFG, 2.Aufl., § 69 FamFG, Rn. 43).

  • BGH, 04.12.1996 - XII ZR 231/95

    Eintritt der Scheidungsvoraussetzungen während des Berufungsverfahrens; Kosten

    Auszug aus KG, 13.09.2017 - 18 UF 1/17
    Dies gilt auch dann, wenn erst während des Beschwerdeverfahrens das Trennungsjahr verstrichen ist (vgl. BGH, NJW 1997, 1007, zitiert nach juris Rn. 14; Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss v. 29.12.2010, 9 UF 94/10, juris Rn. 12).

    Obsiegt ein Beteiligter nur deshalb, weil inzwischen das Trennungsjahr abgelaufen ist, kann nämlich § 97 Abs. 2 ZPO analog zur Anwendung kommen, so dass er trotz im Ergebnis erfolgreichen Rechtsmittels die Kostenlast trägt (vgl. BGH, Urteil v. 04.12.1996, XII ZR 231/95, NJW 1997, 1007, zitiert nach juris Rn. 15; OLG Köln, Beschluss v. 2.9.2014, 14 UF 65/14, juris Rn. 11; OLG Hamm, FamRZ 2014, 208, zitiert nach juris Rn. 25; Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss v. 9.12.2010, 9 UF 94/10, juris Rn. 13).

  • OLG Hamm, 09.04.2013 - 1 UF 25/13

    Bestätigung der Ablehnung des Scheidungsausspruchs bei Eintritt der

    Auszug aus KG, 13.09.2017 - 18 UF 1/17
    Eine Zurückverweisung gem. § 146 FamFG ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung immer dann angeordnet worden, wenn ein Scheidungsantrag ohne schlüssigen Vortrag zu den Scheidungsvoraussetzungen gestellt wurde, dieser vom Amtsgericht zurückgewiesen wurde und dessen Erfolg in der Beschwerdeinstanz im Wesentlichen auf Zeitablauf beruht (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss v. 29.12.2010, 9 UF 94/10, juris Rn. 13; OLG Düsseldorf, FamRZ 2011, 298, zitiert nach juris Rn. 22; OLG Hamm, FamRZ 2014, 208, zitiert nach juris Rn. 25) So verhält es sich auch bei der von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Entscheidung des OLG Köln (FamRZ 2015, 1128, zitiert nach juris Rn. 9 = BeckRS 2014, 22844).

    Obsiegt ein Beteiligter nur deshalb, weil inzwischen das Trennungsjahr abgelaufen ist, kann nämlich § 97 Abs. 2 ZPO analog zur Anwendung kommen, so dass er trotz im Ergebnis erfolgreichen Rechtsmittels die Kostenlast trägt (vgl. BGH, Urteil v. 04.12.1996, XII ZR 231/95, NJW 1997, 1007, zitiert nach juris Rn. 15; OLG Köln, Beschluss v. 2.9.2014, 14 UF 65/14, juris Rn. 11; OLG Hamm, FamRZ 2014, 208, zitiert nach juris Rn. 25; Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss v. 9.12.2010, 9 UF 94/10, juris Rn. 13).

  • OLG Düsseldorf, 26.08.2010 - 7 UF 70/10

    Begriff der mündlichen Verhandlung i.S. von § 137 Abs. 2 FamFG

    Auszug aus KG, 13.09.2017 - 18 UF 1/17
    Eine Zurückverweisung gem. § 146 FamFG ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung immer dann angeordnet worden, wenn ein Scheidungsantrag ohne schlüssigen Vortrag zu den Scheidungsvoraussetzungen gestellt wurde, dieser vom Amtsgericht zurückgewiesen wurde und dessen Erfolg in der Beschwerdeinstanz im Wesentlichen auf Zeitablauf beruht (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss v. 29.12.2010, 9 UF 94/10, juris Rn. 13; OLG Düsseldorf, FamRZ 2011, 298, zitiert nach juris Rn. 22; OLG Hamm, FamRZ 2014, 208, zitiert nach juris Rn. 25) So verhält es sich auch bei der von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Entscheidung des OLG Köln (FamRZ 2015, 1128, zitiert nach juris Rn. 9 = BeckRS 2014, 22844).

    Bei einem unschlüssigen Scheidungsbegehren ist der Antragsteller, der eine nicht gerechtfertigte Beschleunigung beabsichtigt, nicht schützwürdig (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 2011, 298, zitiert nach juris Rn. 22= BeckRS 2010, 23180).

  • BGH, 07.04.2016 - I ZR 168/15

    Gehörsverletzung: Prüfung der Wiedereröffnung der Verhandlung bei unmittelbar vor

    Auszug aus KG, 13.09.2017 - 18 UF 1/17
    dd) Da eine Wiedereröffnung der Verhandlung nicht geboten gewesen ist, liegt auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin, dass die Amtsrichterin über die Frage des § 156 ZPO nicht entschieden hat, zumal der Schriftsatz vom 28. November 2016 nicht mit einem Antrag auf Wiedereröffnung des Verfahrens verbunden worden war (vgl. BGH, NJW 2013, 3722, zitiert nach juris Rn. 20; BGH, MDR 2016, 1111, juris Rn. 5).
  • BGH, 28.10.1999 - IX ZR 341/98

    Zurückverweisung im Berufungsverfahren

    Auszug aus KG, 13.09.2017 - 18 UF 1/17
    Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem nachgeschobenem Vorbringen um entscheidungserheblichen Vortrag handelt (BGH, NJW 2000, 142, zitiert nach juris Rn 7).
  • OLG Düsseldorf, 08.03.1983 - 6 UF 87/82
  • OLG Brandenburg, 21.05.2012 - 9 UF 19/12

    Versorgungsausgleich: Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs in

  • BGH, 13.03.1997 - I ZR 215/94

    Unterbrechung des Verfahrens durch Eröffnung des Konkursverfahrens über das

  • BVerfG, 17.01.1994 - 1 BvR 245/93

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Überspannung der

  • BGH, 06.12.2006 - XII ZB 99/06

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist

  • BGH, 05.10.2022 - XII ZB 74/20

    Abfindung eines schuldrechtlich auszugleichenden Versorgungsanrechts nach der

    Sie gelten deshalb nach zutreffender Ansicht uneingeschränkt auch für die Kostenentscheidung in einem Rechtsmittelverfahren (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2015, 754, 755 f.; KG FamRZ 2018, 125, 127; OLG Brandenburg FamRZ 2012, 306; MünchKommFamG/Henjes 3. Aufl. § 150 Rn. 26; Prütting/Helms FamFG 5. Aufl. § 150 Rn. 21; Hausleiter/Eickelmann FamFG 2. Aufl. § 150 Rn. 4; N. Schneider NZFam 2016, 112, 115; Büte FuR 2009, 649).
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