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   KG, 01.11.1994 - 5 Ws 344/94   

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KG, 01.11.1994 - 5 Ws 344/94 (https://dejure.org/1994,5595)
KG, Entscheidung vom 01.11.1994 - 5 Ws 344/94 (https://dejure.org/1994,5595)
KG, Entscheidung vom 01. November 1994 - 5 Ws 344/94 (https://dejure.org/1994,5595)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1995, 415
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • KG, 16.07.2007 - 5 Ws 53/06

    Internationale Rechtshilfe: Rechtsgrundlagen und Voraussetzungen für die

    Diese Subsidiarität wird indes hinsichtlich des bei der Umwandlung der ausländischen Sanktion anzuwendenden Verfahrens aufgehoben; denn insoweit verweist Art. 11 Abs. 1 Satz 1 ÜberstÜbk ausdrücklich auf das Recht des Vollstreckungsstaates, also auf §§ 48 f IRG (vgl. zu diesen Grundsätzen: Senat NStZ 1995, 415, 416).

    Da die sachliche (§ 50 IRG) und örtliche (§ 51 IRG) Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin und damit auch diejenige des Kammergerichts als Beschwerdegericht gegeben sind, soll hier zunächst nur festgestellt werden, daß der Verurteilte rechtliches Gehör hatte und durch einen ihm beigeordneten Verteidiger in dem Exequaturverfahren vertreten ist (§ 73 Abs. 1 und 2 IRG; vgl. Senat NStZ 1995, 415 zur grundsätzlich notwendigen Verteidigung in Vollstreckungshilfeverfahren nach dem IRG).

    Die Übernahme der Vollstreckung begründet keine Befugnis des deutschen Gerichts, das der Vollstreckung zugrunde liegende ausländische Erkenntnis zu ändern (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O., OLG Saarbrücken NStZ-RR 2004, 216; zu diesen Grundsätzen insgesamt: Senat NStZ 1995, 415 und seine vorgenannten Beschlüsse).

  • OLG Hamm, 19.05.2009 - 2 Ws 125/09

    Auslieferung, Hindernis, Vollstreckungshilfe, Haftentlassung, Zeitpunkt

    Diese ist vielmehr dann für in Deutschland vollstreckbar zu erklären, wenn das deutsche Gesetz für die abgeurteilte Tat die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe ( § 38 Abs. 1 StGB ) androht ( OLG Celle, Beschluss vom 18. Oktober 2007 - 1 Ws 367/07 -, zitiert nach juris Rn. 25; KG Berlin, NStZ 1995, 415, 416; Schomburg/Hackner, in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 4. Auflage, II C, Art. 10 ÜberstÜbk Rn. 2).

    Dabei ist aber gerade nicht zu prüfen, ob der Verurteilte nach deutschem Recht zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden wäre, da eine Anpassung des Strafmaßes nach deutschem Strafzumessungsrecht nicht in Betracht kommt ( OLG Köln, NStZ 2008, 641, 642; OLG Saarbrücken, NStZ-RR 2004, 216, 217; KG Berlin, Beschluss vom 27. Februar 2002 - 1 AR 134/02; 5 Ws 80/02 -, zitiert nach juris Tenor; KG Berlin, NStZ 1995, 415, 416).

    Denn die Umwandlung in eine Sanktion anderer Dauer darf keine Änderung des Urteils zur Folge haben, sondern lediglich dazu dienen, im Vollstreckungsstaat eine Vollstreckungsgrundlage zu schaffen (vergleiche: Erklärung der Bundesrepublik Deutschland bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde, BGBl. II 19992, S. 99; Schomburg/Hackner, a.a.O., Art. 11 ÜberstÜbk Rn. 3; KG Berlin, NStZ 1995, 415, 416; OLG München, Beschluss vom 22. Juli 1994 - 1 Ws 490/94 -, zitiert nach juris Rn. 6).

  • OLG Brandenburg, 26.04.2010 - 1 Ws 19/10

    Exequaturverfahren: Vollstreckung einer in Polen verhängten Freiheitsstrafe in

    Eine eigene Strafzumessung findet bei der Umwandlungsentscheidung daher nicht statt (vgl. Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, § 54 IRG Rn. 1; KG NStZ 1995, 415; OLG München, NStZ 1995, 207; OLG Saarbrücken NStZ-RR 2004, 216).
  • OLG Saarbrücken, 16.06.2008 - 1 Ws 46/08

    Exequaturverfahren: Voraussetzungen der Umwandlung eines auf Freiheitsstrafe

    Eine eigene Strafzumessung findet bei der Umwandlungsentscheidung daher nicht statt (vgl. Schomburg/Lagodny, a.a.O., § 54 IRG Rn. 1; Grützner/Pütz-Vogler § 54 IRG Rn. 1; KG NStZ 1995, 415; OLG München, NStZ 1995, 207; Senat NStZ-RR 2004, 216).
  • OLG Zweibrücken, 16.05.2017 - 1 Ws 115/17

    Vollstreckung einer in Spanien verhängten Freiheitsstrafe in der Bundesrepublik

    (4.) Das Landgericht Koblenz wollte mit der gewählten Formulierung - ohne dass es dessen bedurft hätte (vgl. KG, NStZ 1995, 415 [416]; OLG Hamm, NStZ-RR 2010, 241 [242]) - ersichtlich lediglich zum Ausdruck bringen, dass es berücksichtigt hat, dass eine Umwandlung einer Freiheitsstrafe von mehr als 15 Jahren nur zulässig ist, wenn nach deutschem Recht eine Ahndung der Tat mit lebenslanger Freiheitsstrafe in Betracht kommt (KG, NStZ 1995, 415 [416]; KG, Beschluss vom 16. Juli 2015 - 4 Ws 61/15, BeckRS 2015, 16047, Rn. 8).
  • LG Hamburg, 08.03.2011 - 605 StVK 640/05

    Niederländisches Strafurteil gegen früheren RAF-Angehörigen Folkerts aus dem Jahr

    Die lebenslange Freiheitsstrafe entspricht grundsätzlich einer zwanzigjährigen Zeitstrafe (vgl. zur entsprechenden Vorschrift des IRG : KG Berlin NStZ 95, 415; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 241 ).
  • OLG Celle, 18.10.2007 - 1 Ws 367/07

    Vollstreckbarkeit einer im Ausland verhängten, langjährigen Freiheitsstrafe;

    Da das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe nach § 38 Abs. 2 StGB 15 Jahre beträgt, kann die durch das ausländische Erkenntnis vorliegend verhängte höhere Freiheitsstrafe nur dann für vollstreckbar erklärt werden, wenn das deutsche Recht für die abgeurteilte Tat lebenslange Freiheitsstrafe (§ 38 Abs. 1 StGB) androht (vgl. KG NStZ 1995, 415; OLG München StV 1997, 372; OLG Saarbrücken NStZ-RR 2004, 216; Grotz in Grützner/Pötz, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 2. Aufl., IRG § 54 Rdnr. 10).
  • OLG Stuttgart, 01.02.2017 - 1 Ws 11/17

    Internationale Rechtshilfe in Strafvollstreckungssachen: Entbehrlichkeit der

    Zwar kommt der Beistandschaft im Vollstreckungshilfeverfahren wegen der im allgemeinen nicht zu durchschauenden Rechtslage in den beteiligten Staaten und etwaiger zwischenstaatlicher Vereinbarungen besondere Bedeutung zu (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 1. November 1994, 5 Ws 344/94, zitiert nach juris; Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Auflage, § 53 IRG Rn. 7f.).
  • KG, 16.07.2015 - 4 Ws 61/15

    Überstellung eines deutsch-türkischen Straftäters aus Polen in die Bundesrepublik

    Im Rahmen der vom Exequaturgericht eigenständig vorzunehmenden rechtlichen Einordnung der Tat nach deutschem Recht ist für die Bestimmung des Höchstmaßes im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 3 IRG die abstrakte Strafdrohung der in Betracht kommenden deutschen Tatbestände maßgeblich (s. auch KG NStZ 1995, 415 [zu § 251 StGB]).
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