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   KG, 01.11.2005 - 1 W 334/05   

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https://dejure.org/2005,4223
KG, 01.11.2005 - 1 W 334/05 (https://dejure.org/2005,4223)
KG, Entscheidung vom 01.11.2005 - 1 W 334/05 (https://dejure.org/2005,4223)
KG, Entscheidung vom 01. November 2005 - 1 W 334/05 (https://dejure.org/2005,4223)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • webshoprecht.de

    Gebühren für die anwaltliche vorgerichtliche Tätigkeit in Wettbewerbssachen gehören nicht zu den Prozesskosten und sind von der Kostenfestsetzung ausgeschlossen

  • aufrecht.de

    Festsetzung von Abmahnkosten im gerichtlichen Verfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zur Erstattungsfähigkeit vorprozessualer Kosten; Kostenerstattung einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung; Notwendigkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Abmahnung eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht

  • Wolters Kluwer
  • Judicialis

    ZPO § 91; ; ZPO § 103; ; ZPO § 104; ; RVG VV Nr. 2400

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 § 103 § 104; RVG -VV Nr. 2400
    Art der Kosten einer Abmahnung nach dem Unterlassungsklagengesetz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • webshoprecht.de (Leitsatz und Auszüge)

    Gebühren für die anwaltliche vorgerichtliche Tätigkeit in Wettbewerbssachen sind von der Kostenfestsetzung ausgeschlossen

  • nomos.de PDF, S. 39 (Leitsatz)

    Kosten einer Abmahnung nach UKlaG, Kostenfestsetzung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2006, 289
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 06.05.2004 - I ZR 2/03

    Selbstauftrag

    Auszug aus KG, 01.11.2005 - 1 W 334/05
    Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Abmahnung eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht dann nicht notwendig, wenn der Abmahnende selbst über eine hinreichende eigene Sachkunde zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung eines unschwer zu erkennenden Wettbewerbsverstoßes verfügt (BGH, NJW 2004, 2448).

    Selbst wenn man aber § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO als Sonderregelung für das gerichtliche Verfahren nicht auf die außergerichtliche Abmahnung anwendet (so BGH, NJW 2004, 2448 für § 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO), wäre mit den beschränkten Aufklärungsmöglichkeiten des Kostenfestsetzungsverfahrens zu ermitteln, ob es sich bei den angegriffenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur um eine typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Verletzung des Verbraucherschutzes handelt und die Beauftragung eines Anwalts mit der Abmahnung deshalb nicht erforderlich war.

  • BGH, 22.12.2004 - XII ZB 94/04

    Festsetzung der Anwaltsgebühren für die Einbeziehung einer bislang nicht

    Auszug aus KG, 01.11.2005 - 1 W 334/05
    Dementsprechend sind Gebührenansprüche des Rechtsanwalts gegen seinen Auftraggeber nach Nr. 2400 bis 2403 VV (RVG), die auf vorprozessualer Tätigkeit des Anwalts beruhen, grundsätzlich von der Kostenfestsetzung ausgeschlossen (vgl. BGH JurBüro 2005, 261 für § 118 BRAGO).

    Tätigkeiten des Rechtsanwalts aber, die außerhalb des Prozessgeschehens vorgenommen werden, sind aus der Prozessakte nicht ersichtlich, jedenfalls nicht in dem Maße, dass sie eine Überprüfung, wie sie im Rahmen der Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV (RVG) erforderlich sind, ermöglichen (BGH, JurBüro 2005, 261 = RVGReport 2005, 114).

  • OLG Zweibrücken, 06.12.2004 - 4 W 162/04

    Kostenfestsetzung in Wettbewerbssachen: Nichtberücksichtigung anwaltlicher

    Auszug aus KG, 01.11.2005 - 1 W 334/05
    Die hierdurch entstandenen Kosten sind mithin den vorgerichtlichen Mahnauslagen gleichzustellen, wie diese nur nach materiell-rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen und gesondert einzuklagen (Palandt/ Bassenge, a.a.O., § 5 UKlaG, Rn. 6; ebenso für die Abmahnung nach UWG: OLG Zweibrücken JurBüro 2005, 313; OLG Frankf./M. RVG Report 2005, 196; OLG Hamburg, Beschluss vom 18.1.2005 - 8 W 264/04 - MDR 2005, 898; JurBüro 1993, 487; OLG Koblenz JurBüro 1981, 1090 m.w.N.; Zöller, ZPO, § 91 Rdnr. 13).
  • OLG Hamburg, 18.01.2005 - 8 W 296/04

    Festsetzung der Kosten vorgerichtlicher Abmahnungen

    Auszug aus KG, 01.11.2005 - 1 W 334/05
    Die hierdurch entstandenen Kosten sind mithin den vorgerichtlichen Mahnauslagen gleichzustellen, wie diese nur nach materiell-rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen und gesondert einzuklagen (Palandt/ Bassenge, a.a.O., § 5 UKlaG, Rn. 6; ebenso für die Abmahnung nach UWG: OLG Zweibrücken JurBüro 2005, 313; OLG Frankf./M. RVG Report 2005, 196; OLG Hamburg, Beschluss vom 18.1.2005 - 8 W 264/04 - MDR 2005, 898; JurBüro 1993, 487; OLG Koblenz JurBüro 1981, 1090 m.w.N.; Zöller, ZPO, § 91 Rdnr. 13).
  • OLG Hamburg, 11.01.1993 - 8 W 3/93
    Auszug aus KG, 01.11.2005 - 1 W 334/05
    Die hierdurch entstandenen Kosten sind mithin den vorgerichtlichen Mahnauslagen gleichzustellen, wie diese nur nach materiell-rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen und gesondert einzuklagen (Palandt/ Bassenge, a.a.O., § 5 UKlaG, Rn. 6; ebenso für die Abmahnung nach UWG: OLG Zweibrücken JurBüro 2005, 313; OLG Frankf./M. RVG Report 2005, 196; OLG Hamburg, Beschluss vom 18.1.2005 - 8 W 264/04 - MDR 2005, 898; JurBüro 1993, 487; OLG Koblenz JurBüro 1981, 1090 m.w.N.; Zöller, ZPO, § 91 Rdnr. 13).
  • KG, 15.09.1987 - 1 W 1631/87
    Auszug aus KG, 01.11.2005 - 1 W 334/05
    Allerdings hat Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung die Kosten einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung in den Bereich der Prozesskosten einbezogen (WRP 1982, 25; MDR 1988, 239) und insoweit eine 5/10 Gebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO als erstattungsfähig angesehen.
  • OLG Hamburg, 10.01.2005 - 8 W 293/04

    Umfang der Kostenfestsetzung in einem wettbewerbsrechtlichen einstweiligen

    Auszug aus KG, 01.11.2005 - 1 W 334/05
    Diese Aufwendungen gehörten zu den Vorbereitungskosten des Verfügungsverfahrens, weil die Abmahnung erforderlich sei, um den Verletzten von dem Kostenrisiko des § 93 ZPO freizustellen (ebenso OLG Hamburg, Beschluss vom 10.1.2005 - 8 W 293/04 - zfs 2005, 201; von Eicken, Kostenfestsetzung (18. Auflage) Rdnr. B 344; Göttlich/Mümmler/Rieber/Ranke, RVG, 1. Aufl., Stichwort: Mahnungen Nr. 1.2).
  • BGH, 17.12.2002 - VI ZB 56/02

    Kosten des Privatgutachters

    Auszug aus KG, 01.11.2005 - 1 W 334/05
    Auch in den vom Antragsteller erwähnten Fällen ist die Erstattungsfähigkeit vorprozessualer Kosten für Privatgutachten nur ausnahmsweise und nur dann zu bejahen, wenn die Prozessbezogenheit dieser Kosten eindeutig ist (vgl. BGH NJW 2003, 1398 zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines vorprozessual beauftragten Privatsachverständigen).
  • OLG Stuttgart, 07.08.2015 - 2 U 107/14

    AGB-Kontrollklage: Folgenbeseitigungsanspruch und Auskunftsanspruch des

    Vom Bestehen einer ausreichenden Sachkunde jedenfalls zur Bearbeitung durchschnittlich schwieriger Fallgestaltungen ist bei den anspruchsberechtigten Stellen im Sinne von §§ 3, 3a UKlaG auszugehen (BT-Drs. 15/1187, S. 25; KG, KGR 2006, 155).
  • LG Leipzig, 04.02.2010 - 8 O 1799/09

    Wirksamkeit einer in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Bestimmung

    Vorliegend bestand nach erstem Austausch der rechtlichen Argumente und einem Teilzugeständnis hinsichtlich einzelner Klauseln für die Klägerin durchaus die berechtigte Annahme, dass man auch hinsichtlich der weiteren Klauseln bei Einschaltung eines eigenen Rechtsanwaltes eine außergerichtliche Verständigung finden könnte (zur Frage der Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten für Abnahmungen bsp.haft BGH, Urteil vom 12.04.1984, Az. I ZR 45/82 ; Brandenburgisches OLG, KG Beschluss vom 01.11.2005, Az. 1 W 334/05 ).
  • OLG Köln, 17.04.2012 - 9 U 207/11

    Die Kostenminderungspflicht in § 17 Abs. 5 c cc ARB 94 verstößt gegen das

    Der o.a. Kostenerstattungsanspruch umfasst nach fast einhelliger Auffassung gerade nicht notwendig auch die Kosten für einen eingeschalteten Anwalt, der die Abmahnung formuliert; solche Kosten sind nur erstattungsfähig, wenn dessen Einschaltung wirklich "erforderlich" war - was auch bei Verbänden, die wie hier der Kläger in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach §§ 4, 3 Abs. 1 Nr. 1 UklaG eingetragen sind, i.d.R. schon per se nicht der Fall sein soll, da diese personell, sachlich und finanziell so ausgestattet sein müssen, dass sie auch ohne anwaltlichen Rat in der Lage sein müssen, durchschnittlich schwierige Verstöße etwa gegen §§ 307-309 BGB zu verfolgen (s. auch BT-Drucks. 15/1187, S. 25; OLG Köln - 20. Senat, VersR 2011, 101; KG, KGReport 2006, 155; Palandt/ Bassenge , a.a.O., § 5 UKlaG Rn. 6; Köhler/Bornkamm/ Köhler , a.a.O., § 5 UKlaG Rn. 4; MüKo-ZPO/ Micklitz , 3. Aufl. 2008, § 5 UKlaG Rn. 12 und zu § 91 ZPO BGH, VersR 2009, 374).
  • OLG Stuttgart, 11.09.2014 - 2 U 178/13

    Abmahnung nach Grundsatzentscheidung - Unterlassungsklage einer

    Vom Bestehen einer ausreichenden Sachkunde jedenfalls zur Bearbeitung durchschnittlich schwieriger Fallgestaltungen ist bei anspruchsberechtigten Stellen im Sinne von §§ 3, 3a UKlaG auszugehen (BT-Drs. 15/1187, S. 25; KG, KGR 2006, 155).
  • OLG Köln, 01.10.2010 - 20 U 126/09

    Das Transparenzgebot bei der Überschreibung einer Klausel mit "Wann können Sie

    Vom Bestehen einer solchen Sachkunde jedenfalls zur Bearbeitung durchschnittlich schwieriger Fallgestaltungen ist bei anspruchsberechtigten Stellen im Sinne von §§ 3, 3 a UKlaG indes auszugehen (BT-Drucks. 15/1187, S. 25; KG KGR 2006, 155).
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