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   KG, 01.11.2010 - 2 Ws 551/10, 1 AR 1432/10   

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https://dejure.org/2010,11040
KG, 01.11.2010 - 2 Ws 551/10, 1 AR 1432/10 (https://dejure.org/2010,11040)
KG, Entscheidung vom 01.11.2010 - 2 Ws 551/10, 1 AR 1432/10 (https://dejure.org/2010,11040)
KG, Entscheidung vom 01. November 2010 - 2 Ws 551/10, 1 AR 1432/10 (https://dejure.org/2010,11040)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Verurteilten aus § 116b S. 2 Strafprozessordnung (StPO) auf Anhörung vor Einleitung der Vollstreckung einer rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe; Abweichende Entscheidung durch das für die Untersuchungshaft zuständige Gericht nach Anhörung der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 116b S. 2
    Vorrang der Strafhaft im Verhältnis zur Untersuchungshaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2011, 189
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • KG, 19.05.2004 - 5 Ws 236/04

    Strafvollstreckung: Nachträgliche Gesamtstrafenbildung und Vollstreckbarkeit der

    Auszug aus KG, 01.11.2010 - 2 Ws 551/10
    Daraus folgt, daß die Einbeziehung einer rechtskräftigen Einzelstrafe in eine noch nicht rechtskräftige Gesamtstrafe eine Durchbrechung des Grundsatzes der nachdrücklichen Vollstreckung nicht rechtfertigt und zwar auch dann nicht, wenn die Vollstreckung der gebildeten Gesamtstrafe - wie hier - noch zur Bewährung ausgesetzt werden könnte (vgl. Senat NStZ-RR 2004, 286 mit weit.
  • OLG Hamm, 02.04.2009 - 3 Ws 104/09

    U-Haft, Strafhaft, Übergang

    Auszug aus KG, 01.11.2010 - 2 Ws 551/10
    Die Vollstreckung einer rechtskräftigen Strafe steht nur ausnahmsweise und bei entsprechender gesetzlicher Regelung im Ermessen der Vollstreckungsbehörde, so bei vertikaler Rechtskraft innerhalb desselben Urteils (vgl. Appl in KK-StPO, § 449 Rdn. 19; Meyer-Goßner, StPO 53. Aufl., § 449 Rdn. 11), allerdings auch nur dann, wenn dort nicht die Untersuchungshaft automatisch in Strafhaft übergeht (vgl. OLG Hamm NStZ 2009, 655).
  • KG, 11.11.2010 - 2 Ws 504/10

    Strafvollstreckung: Vorrang der Freiheitsstrafenvollstreckung vor

    Die Neuregelung sollte sicherstellen, daß Untersuchungshaft nur dann vollstreckt wird, wenn dies unabdingbar ist (BR-Drs. 829/08, S. 28) (vgl. Senat, Beschluß vom 1. November 2010 - 2 Ws 551/10 -).

    Sie hätte dann, anstatt am 10. Mai 2010 einen Haftbefehl zu erlassen, umgehend mittels des Aufnahmeersuchens die Unterbrechung der Untersuchungshaft zum Zwecke des Strafvollzuges veranlassen müssen; die nach § 116b Satz 2 1. Alt. StPO automatisch eintritt (vgl. Senat, Beschluß vom 1. November 2010 - 2 Ws 551/10 -).

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