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   KG, 02.01.2013 - 4 Ws 138/12 - 141 AR 655/12   

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https://dejure.org/2013,2930
KG, 02.01.2013 - 4 Ws 138/12 - 141 AR 655/12 (https://dejure.org/2013,2930)
KG, Entscheidung vom 02.01.2013 - 4 Ws 138/12 - 141 AR 655/12 (https://dejure.org/2013,2930)
KG, Entscheidung vom 02. Januar 2013 - 4 Ws 138/12 - 141 AR 655/12 (https://dejure.org/2013,2930)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 119 Abs 1 S 4 StPO, § 119 Abs 1 S 5 StPO, § 119 Abs 2 StPO, § 119 Abs 3 Alt 2 StPO vom 07.04.1987, § 119 Abs 5 S 1 StPO
    Untersuchungshaftvollzug: Zuständigkeit für Antrag auf gerichtliche Entscheidung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuständigkeit des gesamten Spruchkörpers bei Anhängigkeit einer Sache vor dem Kollegialgericht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 119 Abs. 5; StPO § 119a; StPO § 126 Abs. 2
    Zuständigkeit für Entscheidungen über den Vollzug der U-Haft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 284
  • StV 2013, 526
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Jena, 03.01.2012 - 1 Ws 575/11

    Vollzug einer einstweiligen Unterbringung: Anwendbares Recht in Thüringen

    Auszug aus KG, 02.01.2013 - 4 Ws 138/12
    Soweit Obergerichte mit Beschwerden im Verfahren nach § 119a StPO befasst waren, haben sie jeweils ohne Erörterung der Zuständigkeitsfrage in der Sache entschieden, obwohl die ihnen vorgelegten Entscheidungen teils (wohl) von Spruchkörpern, teils von deren Vorsitzenden erlassen wurden (vgl. OLG Thüringen, einerseits StV 2011, 36, 37 [Vorentscheidung durch den Vorsitzenden], andererseits Beschluss vom 3. Januar 2012 - 1 Ws 575/11 - bei juris [Vorentscheidung "der Strafkammer"]).
  • OLG Jena, 23.08.2010 - 1 Ws 296/10

    Untersuchungshaftvollzug: Anwendbarkeit des REFA-Systems zur Bemessung der

    Auszug aus KG, 02.01.2013 - 4 Ws 138/12
    Soweit Obergerichte mit Beschwerden im Verfahren nach § 119a StPO befasst waren, haben sie jeweils ohne Erörterung der Zuständigkeitsfrage in der Sache entschieden, obwohl die ihnen vorgelegten Entscheidungen teils (wohl) von Spruchkörpern, teils von deren Vorsitzenden erlassen wurden (vgl. OLG Thüringen, einerseits StV 2011, 36, 37 [Vorentscheidung durch den Vorsitzenden], andererseits Beschluss vom 3. Januar 2012 - 1 Ws 575/11 - bei juris [Vorentscheidung "der Strafkammer"]).
  • OLG Koblenz, 29.11.2017 - 2 VAs 18/17

    Untersuchungshaftvollzug: Zulässiger Rechtsweg für einen Antrag auf gerichtliche

    8 Anders als nach früherer, bis 31.12.2009 geltender Rechtslage (vgl. dazu OLG Karlsruhe NStZ 1997, 407) ist der subsidiäre (§ 23 Abs. 3 EGGVG) Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG nach der gesetzlichen Neuregelung in § 119a StPO auch bei den Untersuchungshaftvollzug betreffenden abstrakt-generellen Regelungen mit unmittelbarer Außenwirkung, welche über den individuellen Interessenbereich einzelner Inhaftierter hinausgehen, nicht mehr gegeben (OLG Koblenz, Beschl. v. 10.12.2013 - 2 VAS 16, 18, 19/13; KG NStZ-RR 2011, 388 eine Allgemeinverfügung betreffend - indes ohne weitere Erörterung; KG NStZ-RR 2013, 284; Karlsruher Kommentar/Schultheis, StPO, 7. Aufl. § 119a Rdnr. 3; LR-Hilger StPO, 26. Aufl., § 119 Rn. 160 ff.; LR-Böttcher a.a.O. § 23 EGGVG Rn. 63, 67-69;, Schultheis NStZ 2013, 87, 91).
  • KG, 23.10.2013 - 2 StE 3/12

    Untersuchungshaft: Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Zusammenhang mit der

    Dass es in dieser Frage seit dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 29. Juli 2009 zu einer unterschiedlichen Handhabung in der Praxis gekommen ist, beruht darauf, dass der Gesetzgeber § 126 StPO (lediglich) redaktionell geändert und dabei nicht die frühere Rechtslage bedacht hat, wonach für die in die Zuständigkeit des Haftrichters fallenden Anträge bei Kollegialgerichten der Vorsitzende allein zuständig war (§§ 119 Abs. 6, 126 Abs. 2 Satz 3 StPO a.F.; vgl. KG NStZ-RR 2013, 284).

    Im Ergebnis ebenso hat der 4. Strafsenat des Kammergerichts für den Fall des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 119a StPO entschieden (NStZ-RR 2013, 284).

  • OLG Hamm, 18.03.2014 - 1 Ws 77/14

    Untersuchungshaft; Entscheidungskompetenz; Beschränkungen

    Diese unterschiedlichen Kompetenzregelungen erscheinen unter praktischen Gesichtspunkten eher unglücklich gestaltet und sind möglicherweise durch ein gesetzgeberisches Versehen veranlasst; der Wortlaut der Vorschriften ist jedoch nach Auffassung des Senats eindeutig und lässt eine andere Auslegung nicht zu (vgl. dazu auch KG Berlin, Beschluss vom 02. Januar 2013 - 4 Ws 138/12, juris).
  • KG, 19.02.2015 - 2 StE 7/14

    Untersuchungshaft - Zuständigkeit für Anträge auf gerichtliche Entscheidung

    Den abweichenden Ansichten (vgl. KG, 4. Senat, Beschl. vom 2. Januar 2013 - 4 Ws 138/12 - NStZ-RR 2013, 284 [obiter dictum]; Rottländer DRiZ 2014, 180, 183; LR-Gärtner, StPO 26. Aufl. Nachtrag Band 12, § 119 Rdn. 83; MüKo-Böhm/Werner, StPO, § 119 Rdn. 81, 82) folgt der Senat nicht.
  • LG Hamburg, 27.04.2021 - 615 KLs 3/21

    Einstweilige Unterbringung in Strafsachen: Vollzug der Unterbringung in einem

    Nach § 126 Abs. 1 S. 1 StPO ist zur Entscheidung über einen Antrag nach § 119a StPO der Haftrichter oder das - nach der Einreichung der Antragsschrift - aktuell befasste Strafgericht in der Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung berufen (KG, NStZ-RR 2013, 284; Böhm/Werner a.a.O, § 126a Rn. 15).
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