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   KG, 02.02.2018 - 5 U 110/16   

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https://dejure.org/2018,8594
KG, 02.02.2018 - 5 U 110/16 (https://dejure.org/2018,8594)
KG, Entscheidung vom 02.02.2018 - 5 U 110/16 (https://dejure.org/2018,8594)
KG, Entscheidung vom 02. Februar 2018 - 5 U 110/16 (https://dejure.org/2018,8594)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 242 BGB, § 826 BGB, § 830 BGB, § 128 HGB, § 8 Abs 4 S 1 UWG
    Sittenwidrige Schädigung durch rechtsmissbräuchliche wettbewerbsrechtliche Abmahnungen: Tatbestandsverwirklichung bei kollusiven Zusammenwirken zwischen Rechtsanwalt und Mandant

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung eines Mitbewerbers und seines Rechtsanwalts für die Rechtsverteidigungskosten aufgrund rechtsmissbräuchlicher Abmahnung

  • online-und-recht.de

    Persönliche Haftung des Rechtsanwalts für rechtsmissbräuchliche Abmahnungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 Abs. 1 ; BGB § 826 ; UWG § 8 Abs. 4
    Haftung eines Mitbewerbers und seines Rechtsanwalts für die Rechtsverteidigungskosten aufgrund rechtsmissbräuchlicher Abmahnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Haftung eines Mitbewerbers und seines Rechtsanwalts bei rechtsmissbräuchlicher Abmahnung

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation und Auszüge)

    "Sittenwidrige Schädigung”: Schadensersatz wegen rechtsmissbräuchlicher Abmahnung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2018, 394
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 03.05.2007 - IX ZR 218/05

    Haftung einer Anwaltssozietät für Handeln eines Scheinsozius

    Auszug aus KG, 02.02.2018 - 5 U 110/16
    Die Beklagte zu 2) haftet für die unerlaubte Handlung ihres geschäftsführenden und vertretungsberechtigten Gesellschafters analog § 31 BGB (vgl. BGH NJW 2003, 1445; BGH NJW 2007, 2490, Rn 9, 12 bis 18).

    In analoger Anwendung des § 128 HGB haftet auch der Beklagte zu 4) für diese Gesellschaftsschulden (vgl. BGH NJW 2007, 2490, Rn 25, 26).

    (vgl. BGH NJW 2007, 2490, Rn 25).

    (vgl. BGH NJW 2007, 2490, Rn 25).

    (vgl. BGH NJW 2007, 2490, Rn 17).

  • KG, 09.12.2016 - 5 U 163/15

    vorgeschobene Marktbereinigung II - Rechtsmissbräuchliche Geltendmachung einer

    Auszug aus KG, 02.02.2018 - 5 U 110/16
    Den Parteien ist das Urteil des Senats vom 9. Dezember 2016, 5 U 163/15, bekannt, so dass hinsichtlich der Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen werden kann.

    30 Die Erwägungen, die in dem Rechtsstreit 5 U 163/15 den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs im Sinne des § 8 Abs. 4 BGB begründet haben, begründen hier die Verwirklichung des objektiven Tatbestands einer sittenwidrigen Schädigung im Sinne des § 826 BGB.

    Die Klägerin hat sich - wie bereits in dem Hinweis vom 11. August 2017 ausgeführt - zur Begründung des Rechtsmissbrauchs des Beklagten zu 1), ... ..., und der deliktischen Haftung der Beklagten zu 2) bis 4) auf das allen Parteien und ihren Vertretern bekannte Urteil des Senats vom 9. Dezember 2016, 5 U 163/15, berufen.

    Dieses Urteil ist mit den wesentlichen Daten, außer dem Namen des Beklagten zu 1), veröffentlicht worden (z.B. GRUR-RR 2017, 114), so dass darauf verwiesen werden kann.

    Eine Aussetzung des Rechtsstreits bis zum rechtskräftigen Abschluss des nunmehr vor dem BGH anhängigen Rechtsstreits mit den kammergerichtlichen Geschäftszeichen 5 U 163/15 und 5 W 26/16 kam nicht in Betracht.

  • OLG München, 03.09.2015 - 29 U 721/15

    Rechtsmissbräuchliche Rechtsverfolgung bei Verselbständigung der Abmahntätigkeit

    Auszug aus KG, 02.02.2018 - 5 U 110/16
    Dem Urteil des OLG München vom 3. September 2015, 29 U 721/15 (= GRUR-RR 2016, 210), ist zu entnehmen, dass das Amtsgericht Meißen dem hiesigen Beklagten zu 1) mit Beschluss vom 7. Januar 2013, 103 C 597/12, Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung gewährt und ihm den Beklagten zu 3) beigeordnet hat.

    Dies lässt sich jedoch mit seinem früheren Vorbringen nicht vereinbaren, das Vorgehen gegen neue Wettbewerbsverstöße habe aus Zahlungseingängen aus der Abmahntätigkeit finanziert werden sollen, dementsprechend habe er den Beklagten zu 1) von der Verfolgung von Verstößen abgehalten, wenn keine Mittel auf dem von ihm geführten Fremdgeldkonto vorhanden gewesen seien (vgl. auch OLG München GRUR-RR 2016, 210, sowie Anlage K 9 zur Klageschrift).

  • BGH, 04.06.2013 - VI ZR 288/12

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung: Erforderlichkeit des Nachweises der

    Auszug aus KG, 02.02.2018 - 5 U 110/16
    (BGH NJW-RR 2013, 1448, Rn 12).
  • BGH, 23.10.2006 - II ZR 162/05

    Kündigung und Abwicklung einer Vor-Gesellschaft aus wichtigem Grund

    Auszug aus KG, 02.02.2018 - 5 U 110/16
    Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts hat sich danach infolge der vom Beklagten zu 3) erklärten Kündigung in eine Abwicklungsgesellschaft umgewandelt, deren Rechts- und Parteifähigkeit fortbesteht (vgl. BGH NJW 2007, 589, Rn 7).
  • BGH, 30.03.2005 - X ZB 21/04

    "Aussetzung wegen Parallelverfahren"; Vorgreiflichkeit eines

    Auszug aus KG, 02.02.2018 - 5 U 110/16
    (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2005, X ZB 21/04).
  • BGH, 08.02.2017 - 1 StR 483/16

    Betrug durch rechtsmissbräuchliche Abmahnschreiben (Täuschung über Tatsachen)

    Auszug aus KG, 02.02.2018 - 5 U 110/16
    Unabhängig von der Frage, ob die Klägerin sich wettbewerbswidrig verhalten hat oder nicht, sind schutzwürdige Interessen der Klägerin zu berücksichtigen, da in der Abmahnung und der Forderung auf Erstattung der Abmahnkosten auch die konkludente Erklärung gelegen hat, dass der Beklagte zu 1) forderungsberechtigt ist, also nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG handelt (vgl. BGH GRUR 2017, 1046).
  • OLG Hamburg, 11.08.2016 - 3 U 56/15

    Wettbewerbsrecht: Beweisanzeichen für eine rechtsmissbräuchliche Abmahntätigkeit

    Auszug aus KG, 02.02.2018 - 5 U 110/16
    (vgl. auch OLG Hamburg WRP 2017, 485).
  • BGH, 28.06.2016 - VI ZR 536/15

    Sittenwidrige Schädigung bei der Beteiligung an einer Fondsgesellschaft:

    Auszug aus KG, 02.02.2018 - 5 U 110/16
    Die Entscheidung des BGH vom 28. Juni 2016, VI ZR 536/15 (= NJW 2017, 250) über die Anwendbarkeit der Grundsätze der Wissenszurechnung und -zusammenrechnung im Hinblick auf den Vorwurf der Sittenwidrigkeit enthält keine Gesichtspunkte, die gegen eine Haftung des Beklagten zu 4) sprechen.
  • BGH, 24.02.2003 - II ZR 385/99

    Eintrittspflicht der BGB -Gesellschaft für Verhalten ihrer Gesellschafter;

    Auszug aus KG, 02.02.2018 - 5 U 110/16
    Die Beklagte zu 2) haftet für die unerlaubte Handlung ihres geschäftsführenden und vertretungsberechtigten Gesellschafters analog § 31 BGB (vgl. BGH NJW 2003, 1445; BGH NJW 2007, 2490, Rn 9, 12 bis 18).
  • BGH, 28.06.1984 - VII ZR 179/83

    Verspätete Absetzung des Berufungsurteils

  • BGH, 15.10.2013 - VI ZR 124/12

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch Bankmitarbeiter im Zusammenhang mit

  • AG München, 31.05.2019 - 142 C 20151/18

    Sittenwidrigkeit, Berufung, Verfahren, Mitbewerber, Kostenerstattungsanspruch,

    Das Kammergericht urteilte in der Berufung mit Versäumnis- und Schlussurteil vom 02.02.2018, Aktenzeichen 5 U 110/16.

    Das Kammergericht habe im Urteil vom 02.02.2018, Aktenzeichen 5 U 110/16, das Urteil bestätigt.

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