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   KG, 02.03.2006 - 19 U 35/05   

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https://dejure.org/2006,3949
KG, 02.03.2006 - 19 U 35/05 (https://dejure.org/2006,3949)
KG, Entscheidung vom 02.03.2006 - 19 U 35/05 (https://dejure.org/2006,3949)
KG, Entscheidung vom 02. März 2006 - 19 U 35/05 (https://dejure.org/2006,3949)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausnahme der Verrechnung eingezogener Gelder mit eigenen Honoraransprüchen des Rechtsanwalts vom Aufrechnungsverbot; Fälligkeit des Vergütungsanspruchs des Anwalts mit Beendigung der Angelegenheit; Verhinderung der Aufrechnung durch Treuhandverhältnis von Rechtsanwalt ...

  • Judicialis

    BGB § 387; ; BGB § 667; ; BRAGO § 18; ; InsO § 130; ; InsO § 131; ; InsO § 140 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Insolvenzanfechtung: Aufrechnung des Rechtsanwalts mit seinem Honoraranspruch

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Aufrechnung des Rechtsanwalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2006, 2001
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 01.06.1978 - III ZR 44/77

    Aufrechnung im Vergleichsverfahren

    Auszug aus KG, 02.03.2006 - 19 U 35/05
    Der Bundesgerichtshof sieht die Einziehung des Streitgegenstandes und die Verrechnung mit Honorarforderungen des Rechtsanwalts als üblich an (NJW 1978, 1807, 1808).

    Demgemäß ist der Rechtsanwalt grundsätzlich nicht gehindert, sich durch Aufrechnung mit Honoraransprüchen aus nicht zweckgebundenen Fremdgeldern zu befriedigen, auch wenn die Vergütungsansprüche nicht gerade den Auftrag betreffen, der zu dem Geldeingang geführt hat (BGH, NJW 1978, 1807, 1808; 1995, 1425, 1426).

    Im Sinne des § 140 Abs. 3 InsO ist indessen bereits die Erteilung des Mandats das Ereignis, das den Honoraranspruch des Rechtsanwalts entstehen läßt (so der BGH zur Rechtslage unter Geltung der Konkursordnung, § 54 KO, NJW 1978, 1807, 1808).

    Auch hierzu hat der BGH in seinem Urteil vom 1. Juni 1978 (BGH, NJW 1978, 1807, 1808) ausgeführt, daß schon der vor Verfahrenseröffnung abgeschlossene Auftrag die rechtliche Grundlage der Forderung des Mandanten auf Abführung des vom Rechtsanwalt eingezogenen Betrages sei.

    In einer weiteren Entscheidung vom 23. Juni 2005 (IX ZR 139/04, ZIP 2005, 1742, 1743), in der über die Aufrechnungsmöglichkeit eines amtlich bestellten Abwicklers einer Kanzlei mit seinen Vergütungsansprüchen gegen den Anspruch auf Herausgabe des aus der Abwicklung Erlangten zu entscheiden war, hat der BGH ausgeführt, daß mit der Anordnung der Abwicklung der Anspruch dem Grunde nach entstanden ist, und auf die Entscheidung vom 1. Juni 1978 (NJW 1978, 1807, 1808) verwiesen.

  • BGH, 11.11.2004 - IX ZR 237/03

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anfechtung der Aufrechnung von Mietzinsansprüchen

    Auszug aus KG, 02.03.2006 - 19 U 35/05
    Hieran anschließend entschied der BGH am 11. November 2004 (ZIP 2005, 181, 182 = ZInsO 2005, 94 = NZI 2005, 164), daß für das Entstehen einer mietvertraglichen Forderung das Eingehen des Mietverhältnisses, der "Abschluß der rechtsbegründenden Tatumstände" maßgebend sei.

    Auch in der bereits zuvor zitierten Entscheidung des BGH vom 11. November 2004 (ZIP 2005, 181, 182) hat dieser für die Frage des maßgeblichen Zeitpunktes auf den Vertragsabschluß abgestellt.

  • LG Berlin, 12.05.2005 - 33 O 126/04

    Aufrechenbarkeit von rechtsanwaltlichen Honorarforderungen mit treuhänderisch für

    Auszug aus KG, 02.03.2006 - 19 U 35/05
    Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12. Mai 2005 verkündete Urteil der Zivilkammer 33 des Landgerichts Berlin - 33 O 126/04 - abgeändert:.

    das am 12. Mai 2005 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 33 O 126/04 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

  • BGH, 23.06.2005 - IX ZR 139/04

    Aufrechung von anwaltlichen Vergütungsanprüchen gegen den Anspruch auf Auskehrung

    Auszug aus KG, 02.03.2006 - 19 U 35/05
    In einer weiteren Entscheidung vom 23. Juni 2005 (IX ZR 139/04, ZIP 2005, 1742, 1743), in der über die Aufrechnungsmöglichkeit eines amtlich bestellten Abwicklers einer Kanzlei mit seinen Vergütungsansprüchen gegen den Anspruch auf Herausgabe des aus der Abwicklung Erlangten zu entscheiden war, hat der BGH ausgeführt, daß mit der Anordnung der Abwicklung der Anspruch dem Grunde nach entstanden ist, und auf die Entscheidung vom 1. Juni 1978 (NJW 1978, 1807, 1808) verwiesen.
  • BGH, 12.10.1999 - XI ZR 24/99

    Annahme eines lediglich vorteilhaften Angebots; Bestimmbarkeit der

    Auszug aus KG, 02.03.2006 - 19 U 35/05
    Danach ist eine Vorausabtretung künftiger Forderungen wirksam, wenn die einzelne Forderung spätestens im Zeitpunkt ihrer Entstehung nach Gegenstand und Umfang genügend bestimmbar ist (BGH, NJW 2000, 276, 277 mit den dortigen Nachweisen zur ständigen Rechtsprechung).
  • BGH, 23.10.2003 - IX ZR 252/01

    Umfang des Anfechtungsanspruchs bei Einräumung eines Bezugsrechts für eine

    Auszug aus KG, 02.03.2006 - 19 U 35/05
    Auf die Entscheidung des BGH vom 23. Oktober 2003 (IX ZR 252/01, NJW 2004, 214, 215 = ZIP 2003, 2307, 2308) kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen.
  • BGH, 14.07.1994 - IX ZR 110/93

    Nichtigkeit verbundener Geschäfte

    Auszug aus KG, 02.03.2006 - 19 U 35/05
    Etwas anderes gilt nur dann, wenn die eingezogenen Gelder zweckbezogen sind (BGH, NJW 1994, 2885; OLG Düsseldorf, Beschluß vom 28. Juli 2005 - 24 U 45/05 - juris; Eylmann in: Henssler/Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung, 2. Aufl., § 43 a RdNr. 177).
  • BGH, 29.06.2004 - IX ZR 195/03

    Zulässigkeit der Aufrechnung im Insolvenz-Eröffnungsverfahren; Anfechtbarkeit der

    Auszug aus KG, 02.03.2006 - 19 U 35/05
    In seinem Urteil vom 29.06.2004 (IX ZR 195/03 NZI, 2004, 580, 582 = NJW 2004, 3118, 3119) befaßt er sich mit der Anwendbarkeit des § 140 Abs. 3 InsO, der gegenüber dem früheren § 54 KO verändert ist, auf die Provisionsforderung eines Handelsvertreters gem. § 87 HGB.
  • BGH, 23.02.1995 - IX ZR 29/94

    Höhe der Gebühren und Pauschalhonorare in Beitreibungssachen

    Auszug aus KG, 02.03.2006 - 19 U 35/05
    Demgemäß ist der Rechtsanwalt grundsätzlich nicht gehindert, sich durch Aufrechnung mit Honoraransprüchen aus nicht zweckgebundenen Fremdgeldern zu befriedigen, auch wenn die Vergütungsansprüche nicht gerade den Auftrag betreffen, der zu dem Geldeingang geführt hat (BGH, NJW 1978, 1807, 1808; 1995, 1425, 1426).
  • OLG Rostock, 18.04.2005 - 3 U 139/04

    Verrechnung eingezogener Gelder mit eigenen Honoraransprüchen des Rechtsanwalts

    Auszug aus KG, 02.03.2006 - 19 U 35/05
    Auch liefe die zeitlich nach hinten verschobene Entstehung des Anspruchs des Mandanten auf Abführung der eingezogenen Gelder dem Zweck des § 140 Abs. 3 sowie der §§ 94, 95 InsO zuwider, vor Verfahrenseröffnung begründete Anwartschaften aufrechenbar zu lassen und das Vertrauen des vorleistenden Gläubigers, hier des Rechtsanwalts, zu schützen, Befriedigung seiner Forderung durch Aufrechnung erlangen zu können (OLG Rostock, OLGR 2005, 682, 683 = Bl. 164 ff. der Akte).
  • BGH, 28.09.2000 - VII ZR 372/99

    Vergütungsanspruch für die Nutzung von Geräten, Gerüsten und anderen

  • BGH, 22.02.2001 - IX ZR 191/98

    Fertigstellung und Ablieferung eines Schiffsbauwerkes durch den Konkursverwalter

  • OLG Düsseldorf, 28.07.2005 - 24 U 45/05

    Bei unterlassener Rechtsmitteleinlegung des Rechtsanwaltes kann dies mit

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