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   KG, 02.03.2015 - 3 UF 156/14   

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https://dejure.org/2015,4067
KG, 02.03.2015 - 3 UF 156/14 (https://dejure.org/2015,4067)
KG, Entscheidung vom 02.03.2015 - 3 UF 156/14 (https://dejure.org/2015,4067)
KG, Entscheidung vom 02. März 2015 - 3 UF 156/14 (https://dejure.org/2015,4067)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 8 EGV 2201/2003, Art 61 Buchst a EGV 2201/2003, Art 5 KSÜ, Art 7 KSÜ, Art 10 KSÜ
    Sorgerechtsregelung: Internationale Zuständigkeit bei Aufenthaltswechsel des Kindes während des laufenden Verfahrens; Eingriff in das Sorgerecht durch Überbringung des Kindes ins Ausland

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte in Kindschaftssachen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte in Kindschaftssachen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2015, 1214
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 17.02.2010 - XII ZB 68/09

    Verweigerung der Mitwirkung eines Elternteils an einer psychiatrischen

    Auszug aus KG, 02.03.2015 - 3 UF 156/14
    Auch unter Berücksichtigung des Vortrags beider Eltern in der Beschwerdeinstanz fehlt es an der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 17. Februar 2010 - XII ZB 68/09).

    Zwar lässt sich Art. 8 Abs. 1 EuEheVO der Grundsatz einer "perpetuatio fori" entnehmen, wonach das bei Antragstellung zuständige Gericht auch dann international zuständig bleibt, wenn das Kind während des Verfahrens in einem anderen als dem angerufenen Staat einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt erwirbt (BGH, Beschl. v. 17. Februar 2010 - XII ZB 68/09).

  • OLG Stuttgart, 12.04.2012 - 17 UF 22/12

    Sorgerechtsverfahren: Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nach

    Auszug aus KG, 02.03.2015 - 3 UF 156/14
    Eine Überlagerung völkerrechtlicher Verträge durch eine extensive Auslegung des Art. 8 Abs. 1 EuEheVO findet daher nicht statt (vgl. etwa zum Verhältnis zwischen EuGVO und Haager Minderjährigenschutzübereinkommen [kurz: MSA]: OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. April 2012, 17 UF 22/12, zit.n.juris).
  • OLG Karlsruhe, 12.11.2013 - 5 UF 140/11

    Internationale Zuständigkeit in Familiensache: Zulässigkeit eines vor einem

    Auszug aus KG, 02.03.2015 - 3 UF 156/14
    Ein Konflikt mit der hier nunmehr bestehenden Zuständigkeit der Russischen Föderation gem. Art. 5 Abs. 2 KSÜ kann nur dann vermieden werden, wenn Art. 8 EuEheVO mit seiner dem KSÜ fremden perpetuatio fori gem. Art. 61 lit. a EuEheVO nicht gilt, weil kein gewöhnlicher Aufenthalt in einem Mitgliedstaat im Sinne von Art. 2 Nr. 3 EuEheVO (mehr) besteht (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.11.2013 - 5 UF 140/11, Rn. 23, 27-28, zit.n.juris; MünchKomm-FamFG/Rauscher, 2. Aufl., § 99 Rn. 38; Prütting/Hau, FamFG, 3. Aufl., Vor §§ 98-106 Rn. 12; Hausmann, Internationales und Europäisches Ehescheidungsrecht, Kap. B, Rn. 260; Staudinger/Henrich, Bearb. 2008, Art. 21 EGBGB Rn. 160a).
  • OLG Hamm, 12.06.2012 - 11 UF 117/12

    Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts i.S. von Art. 4 S. 1 HKÜ

    Auszug aus KG, 02.03.2015 - 3 UF 156/14
    Dabei handelt es sich jedoch nur um eine Faustregel, von der im Einzelfall nach oben oder unten abgewichen werden kann (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 12.06.2012 - 11 UF 117/12 - Rdnr. 58, zit.n.juris).
  • OLG Köln, 29.10.2009 - 21 UF 158/09
    Auszug aus KG, 02.03.2015 - 3 UF 156/14
    Auf die Frage, inwieweit hier anders zu entscheiden wäre, wenn die Mutter in ein Land verzogen wäre, mit dem die Bundesrepublik Deutschland nicht durch völkerrechtliche Vereinbarungen in die die elterliche Sorge betreffenden Angelegenheiten verbunden ist und in das persönliche Kontakte über moderne Kommunikationsmittel nur schwer herzustellen und weite und mühsame Reisen erforderlich sind (vgl. etwa im Fall eines nach Thailand verbrachten Kindes: OLG Köln, Beschluss vom 29.10.2009 - 21 UF 158/09 -, zit.n.juris), brauchte der Senat hier nicht einzugehen.
  • OLG Karlsruhe, 22.03.2017 - 5 UF 233/16

    Internationale Zuständigkeit bei einem Aufenthaltswechsel des Kindes in die

    Wechselt das Kind während des laufenden Verfahrens den Aufenthalt aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der EuEheVO (hier: Deutschland) in einen Mitgliedstaat des KSÜ, der kein Mitgliedstaat der EuEheVO ist (hier: Schweiz), so bestimmt sich die Zuständigkeit nunmehr nach dem KSÜ (vgl. zu den Einzelheiten Senat vom 12.11.2013 - 5 UF 140/11, juris Rn. 26 ff. m.w.N.; ebenso OLG Saarbrücken vom 26.08.2015 - 9 UF 59/15, juris Rn. 14; KG Berlin vom 02.03.2015 - 3 UF 156/14, juris Rn. 10; österr.

    Auch bei der Ausgangsfrage, ob überhaupt eine Entführung vorliegt oder nicht, ist ausschlaggebend, wer wirksam Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist, die rechtliche Qualität der Übertragung spielt keine Rolle (vgl. etwa KG Berlin vom 02.03.2015 - 3 UF 156/14, juris Rn. 14 für die vorläufige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts oder BayObLGZ 1976, 25, 30 für die noch durch Rechtsmittel angefochtene Übertragung).

  • KG, 26.07.2023 - 16 UF 49/23

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte in einem Sorgerechtsverfahren

    Der Grundsatz der perpetuatio fori gilt daher nicht mit der Folge, dass sich ein Wegzug des Kindes in einen anderen KSÜ-Vertragsstaat unmittelbar auf die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte auswirkt (vgl. KG, Beschluss vom 2. März 2015 - 3 UF 156/14, FamRZ 2015, 1214 [Rz. 8]; OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 5. November 2019 - 8 UF 152/19, FamRZ 2020, 1119 [Rz. 13] sowie Winter, Internationales Familienrecht in Fällen mit Auslandsbezug [1. Aufl. 2023], Rn. 401; Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht [8. Aufl. 2021], § 11 Rn. 35; Nademleinsky/Neumayr, Internationales Familienrecht [3. Aufl. 2022], Rn. 8.73; Praxishandbuch für die Anwendung des Haager Übereinkommens 1996 [2018], Rn. 4.8ff. [einsehbar auf der Homepage der Haager Konferenz www.hcch.net in der ?Child Protection Section']).

    Er ist grundsätzlich autonom, im Hinblick auf die Ziele des KSÜ, auszulegen und im Einklang mit der Auslegung des Begriffs in den übrigen Haager Übereinkommen sowie im europäischen Verfahrens- und Kollisionsrecht zu verstehen (vgl. KG, a.a.O., FamRZ 2015, 1214 [Rz. 11] sowie Benicke, in Nomos-KommentarBGB AT [4. Aufl. 2021], Art. 5 KSÜ Rn. 7; Hausmann, Internationales und Europäisches Familienrecht [2. Aufl. 2018], Rn. F 421; Praxishandbuch für die Anwendung des Haager Übereinkommens 1996 [2018], Rn. 13.83).

  • OLG Stuttgart, 08.10.2020 - 15 UF 176/20

    Elterliche Sorge: Beschränkung des Aufenthaltsbestimmungsrechts eines

    Während in zahlreichen Staaten der allein sorgeberechtigte Elternteil den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes nur mit Zustimmung des anderen Elternteils ins Ausland verlegen darf(vgl. bspw. für Frankreich OLG Stuttgart, Beschl. v. 16.07.2015 - 17 UF 37/15 sowie EuGH, Urt. v. 09.10.2014 - C-376/14 PPU, FamRZ 2015, 107; für die USA Hausmann, IntEuFamR, 2. Aufl. 2018, Art. 3 HKÜ Rn. U 94), berechtigt in Deutschland die nach § 1671 Abs. 1 BGB erfolgte Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts den diesbezüglichen Sorgerechtsinhaber zum Wegzug ins Ausland, sofern die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ohne Einschränkung vorgenommen worden ist (KG FamRZ 2015, 1214 Rn. 14; MüKo-BGB/Heiderhoff, 8. Aufl. 2020, Art. 3 HKÜ Rn. 11); eine Rechtspflicht zur Rücksichtnahme auf berechtigte Interessen des anderen Elternteils besteht gerade nicht.
  • KG, 01.08.2023 - 16 UF 49/23

    Elterliche Sorge: Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Wechsel des

    Der Grundsatz der perpetuatio fori gilt daher nicht mit der Folge, dass sich ein Wegzug des Kindes in einen anderen KSÜ-Vertragsstaat unmittelbar auf die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte auswirkt (vgl. KG, Beschluss vom 2. März 2015 - 3 UF 156/14, FamRZ 2015, 1214 [Rz. 8]; OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 5. November 2019 - 8 UF 152/19, FamRZ 2020, 1119 [Rz. 13] sowie Winter, Internationales Familienrecht in Fällen mit Auslandsbezug [1. Aufl. 2023], Rn. 401; Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht [8. Aufl. 2021], § 11 Rn. 35; Nademleinsky/Neumayr, Internationales Familienrecht [3. Aufl. 2022], Rn. 8.73; Praxishandbuch für die Anwendung des Haager Übereinkommens 1996 [2018], Rn. 4.8ff. [einsehbar auf der Homepage der Haager Konferenz www.hcch.net in der ?Child Protection Section']).

    Er ist grundsätzlich autonom, im Hinblick auf die Ziele des KSÜ, auszulegen und im Einklang mit der Auslegung des Begriffs in den übrigen Haager Übereinkommen sowie im europäischen Verfahrens- und Kollisionsrecht zu verstehen (vgl. KG, a.a.O., FamRZ 2015, 1214 [Rz. 11] sowie Benicke, in Nomos-KommentarBGB AT [4. Aufl. 2021], Art. 5 KSÜ Rn. 7; Hausmann, Internationales und Europäisches Familienrecht [2. Aufl. 2018], Rn. F 421; Praxishandbuch für die Anwendung des Haager Übereinkommens 1996 [2018], Rn. 13.83).

  • OLG Frankfurt, 05.11.2019 - 8 UF 152/19

    Amtsprüfung der internationalen Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens

    Dabei kommt es auf den Aufenthalt im Zeitpunkt der Sachentscheidung an, so dass nach einem Aufenthaltswechsel aus einem Mitgliedstaat der EuEheVO in einen Nichtmitgliedstaat, der aber Mitglied im KSÜ ist, eine Fortwirkung der Zuständigkeit (perpetuatio fori) nicht in Betracht kommt (KG NZFam 2015, 474; OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 1565).
  • OLG Stuttgart, 15.10.2020 - 15 UF 8/20

    Internationale Zuständigkeit sowie Anwendbarkeit deutschen Rechts in einem

    Der Grundsatz der perpetuatio fori bei Anwendung der VO (EG) Nr. 2201/2003 im Gegensatz zur Zuständigkeitskonzeption des KSÜ, das den Grundsatz der perpetuatio fori nach einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes nicht kennt(vgl. u.a KG FamRZ 2015, 1214; Prütting/Gehrlein/Dimmler, a.a.O., Art. 61 Brüssel IIa-VO Rn. 1), führt letztlich zu einem Systembruch.
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