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   KG, 02.03.2018 - 26 W 62/17   

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KG, 02.03.2018 - 26 W 62/17 (https://dejure.org/2018,5792)
KG, Entscheidung vom 02.03.2018 - 26 W 62/17 (https://dejure.org/2018,5792)
KG, Entscheidung vom 02. März 2018 - 26 W 62/17 (https://dejure.org/2018,5792)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 40 GKG, § 63 Abs 2 GKG, § 32 Abs 1 RVG, GKVerz, KostRMoG
    Streitwertfestsetzung: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Wertberechnung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bemessung des Streitwerts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 40
    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bemessung des Streitwerts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • anwaltverein.de (Entscheidungsbesprechung)

    Keine gestaffelte Streitwertfestsetzung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (31)

  • OLG Düsseldorf, 03.05.2023 - 15 W 9/23

    Wert der Gerichtsgebühren ≠ Wert der Anwaltsgebühren!

    Nach § 40 GKG ist hierbei für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den Rechtszug einleitenden Antragsstellung, mithin in erster Instanz der Eingang der Klageschrift maßgeblich (Senat, Beschl. v. 25.04.2022 - I-15 W 9/22; KG, Beschl. v. 02.03.2018 - 26 W 62/17, BeckRS 2018, 3426 Rn. 6).

    Wird der bisherige Antrag ermäßigt, d.h. die Klage teilweise zurückgenommen oder übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt, so hat dies auf den Wert für die Gerichtsgebühren keinen Einfluss; es bleibt bei dem Wert zu Beginn des Rechtszugs (vgl. Senat, Beschl. v. 25.04.2022 - I-15 W 9/22; Beschl. v. 26.01.2023 - I-15 W 49/22; Beschl. v. 30.03.2023 - I-15 W 7/23; OLG Düsseldorf [12. ZS], NJW-RR 2022, 935 Rn. 4; OLG München, NJW-RR 2017, 700 Rn. 16; KG, Beschl. v. 02.03.2018 - 26 W 62/17, BeckRS 2018, 3426 Rn. 6 f.; OLG Bremen, Beschl. v. 05.01.2022 - 2 W 56/2, NJOZ 2022, 285 Rn. 6; OLG Nürnberg, Beschl. v. 12.01.2022 - 2 W 4619/21, BeckRS 2022, 855 Rn. 10; OLG Schleswig, NJW-RR 2022, 931 Rn. 12; BeckOK KostR/Schindler, 40. Ed. Stand: 01.01.2023, GKG § 40 Rn. 13).

    Für eine Herabsetzung des Streitwerts nach bestimmten Verfahrensabschnitten oder Zeiträumen besteht seit Abschaffung der sog. Urteilsgebühr im Kostenverzeichnis zum GKG und dem Inkrafttreten des KostRMoG vom 05.05.2004 kein Anlass und auch kein Raum mehr, nachdem Teil-Klagerücknahmen und Teil-Erledigungen nicht mehr zu einer Reduzierung der anfallenden Gerichtsgebühren führen können (Senat, Beschl. v. 25.04.2022 - I-15 W 9/22; Beschl. v. 30.03.2023 - I-15 W 7/23; OLG Düsseldorf [12. ZS], NJW-RR 2022, 935 Rn. 4; KG, Beschl. v. 02.03.2018 - 26 W 62/17, BeckRS 2018, 3426 Rn. 7; OLG Nürnberg, NJW 2022, 951 Rn. 11; LG Frankfurt a. M., Beschl. v. 27.04.2020 - 2/13 T 18/20, BeckRS 2020, 1638 Rn. 6; vgl. auch OLG Schleswig, NJW-RR 2022, 931 Rn. 12).

    Das Gericht hat im Verfahren nach § 63 Abs. 2 GKG lediglich den für die Berechnung der Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert festzusetzen (Senat, Beschl. v. 25.04.2022 - I-15 W 9/22; KG, Beschl. v. 02.03.2018 - 26 W 62/17, BeckRS 2018, 3426 Rn. 7).

    Abweichend hiervon eröffnet jedoch § 33 Abs. 1 RVG unter den dort genannten Voraussetzungen die Möglichkeit der gesonderten Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit (vgl. Senat, Beschl. v. 25.04.2022 - I-15 W 9/22; Beschl. v. 30.03.2023 - I-15 W 7/23; KG, Beschl. v. 02.03.2018 - 26 W 62/17, BeckRS 2018, 3426 Rn. 9; OLG Dresden, Beschl. v. 19.07.2022 - 12 W 367/22, NJOZ 2022, 1490 Rn. 4; LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.08.2020 - L 11 KR 1639/20 B, BeckRS 2020, 26256 Rn. 4).

    Soweit für einzelne Gebührentatbestände der anwaltlichen Tätigkeit ein vom für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert abweichender Wert heranzuziehen ist, eröffnet daher § 33 RVG die Möglichkeit, den Wert für die anwaltliche Vergütung, sofern er sich nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert richtet, (auf Antrag) durch Beschluss selbstständig festzusetzen (Senat, Beschl. v. 25.04.2022 - I-15 W 9/22; Beschl. v. 30.03.2023 - I-15 W 7/23; KG, Beschl. v. 02.03.2018 - 26 W 62/17, BeckRS 2018, 3426 Rn. 9; LG Düsseldorf, Beschl. v. 03.04.2023 - 22 T 20/23, BeckRS 2023, 6726 Rn. 3 m.w.N.).

    Sofern ein derartiger Antrag von dem in § 33 Abs. 2 S. 2 RVG genannten Personenkreis nicht gestellt worden ist, besteht kein Raum für eine Entscheidung des Gerichts von Amts wegen über einen von dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert abweichenden Wert für die Rechtsanwaltsgebühren (Senat, Beschl. v. 25.04.2022 - I-15 W 9/22; KG, Beschl. v. 02.03.2018 - 26 W 62/17, BeckRS 2018, 3426 Rn. 9).

  • AG Stuttgart, 30.03.2021 - 35 C 5509/19

    Mietminderungsrecht bei Bettwanzenbefall; Zahlungsverzug nach Vermieterwechsel

    b) Soweit die mit der Teilerledigterklärung verbundene Streitwertreduzierung für die Berechnung der Anwaltsgebühren von Relevanz ist, weil zu keiner Zeit über Ansprüche mündlich verhandelt wurde, die den ursprünglichen Streitwert (16.200 ?) überstiegen, was bei der Bewertung der Terminsgebühren zu berücksichtigen sein wird (vgl. OLG München, JurBüro 2020, 660 juris Rn. 9 mwN), so hatte eine nach Zeitabschnitten gestaffelte Streitwertfestsetzung zu unterbleiben, nachdem keine Seite einen Antrag gem. § 33 Abs. 1 RVG gestellt hat (KG, JurBüro 2018, 249 juris Rn. 9, OLG München, JurBüro 2020, 660 juris Rn. 10).
  • OLG München, 16.10.2020 - 11 W 1436/20

    Kostenfestsetzungsverfahren - Auseinanderfallen von Gerichts- und Anwaltskosten

    Allerdings gibt es Fälle, in denen der für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes maßgebende Wert anders ist als derjenige für die Gerichtsgebühren, beispielsweise wenn eine Klage während des Rechtsstreits teilweise zurückgenommen wird und anschließend noch ein gerichtlicher Termin stattfindet: Die Gerichtsgebühr bestimmt sich immer nach dem höheren Wert und dieser gilt auch für die Verfahrensgebühr des Rechtsanwaltes; der maßgebliche Gegenstandswert für die anwaltliche Terminsgebühr ist in diesem Falle jedoch geringer (vgl. z.B. OLG Frankfurt, Beschl. v. 07.03.2018 - 14 W 89/18; OLG München, Beschl. v. 13.12.2016 - 15 U 2407/16; LG Mainz, Beschl. v. 04.10.2018 - 1 O 264/16 oder KG Berlin, Beschl. v. 02.03.2018 - 26 W 62/17; aus der Senatsrechtsprechung etwa Beschl. v. 18.10.2016 - 11 WF 1225/16; Beschl. v. 10.08.2016 - 11 W 1152/16; aus der Literatur Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, RVG, 24. Aufl., § 32 Rn. 7 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 25.04.2022 - 15 W 9/22

    Festsetzung der Gerichtsgebühren bei teilweiser Klagerücknahme

    Nach § 40 GKG ist hierbei für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den Rechtszug einleitenden Antragsstellung, mithin in erster Instanz der Eingang der Klageschrift (vgl. KG, Beschl. v. 02.03.2018 - 26 W 62/17, BeckRS 2018, 3426 Rn. 6) maßgeblich.

    Eine teilweise Klagerücknahme nach Klageerhebung hat demnach keine Auswirkungen auf den für die Gerichtsgebühren festzusetzenden Streitwert (vgl. OLG Bremen, Beschl. v. 05.01.2022 - 2 W 56/2, NJOZ 2022, 285 Rn. 6; OLG Nürnberg, Beschl. v. 12.01.2022 - 2 W 4619/21, BeckRS 2022, 855 Rn. 10; KG, Beschl. v. 02.03.2018 - 26 W 62/17, BeckRS 2018, 3426 Rn. 6 f.; OLG München, NJW-RR 2017, 700 Rn. 16), so dass zeitlich gestaffelte Festsetzungen für die Gerichtsgebühren wegen einer teilweisen Reduzierung des Streitwertes nicht erfolgen (vgl. OLG Bremen, NJOZ 2022, 285 Rn. 6; OLG Nürnberg, BeckRS 2022, 855 Rn. 11; OLG Koblenz, Urt. v. 24.08.2021 - 3 U 184/21, BeckRS 2021, 45167 Rn. 46; Zöller/Herget ZPO, 33. Aufl., § 3 Rn. 8; OLG München, NJW-RR 2017, 700 Rn. 16; Schneider/Volpert/Fölsch Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl., § 63 GKG Rn. 64 ; BeckOK KostR/Jäckel, 35. Ed. Stand: 01.10.2021, GKG § 63 Rn. 22; BeckOK ZPO/Jaspersen, 43. Ed. Stand: 01.12.2021, § 104 Rn. 26; Elzer in Toussaint, Kostenrecht, 51. Aufl., Vorbem. Zu §§ 3 - 9 ZPO Rn. 9).

    Wie das Landgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 17.03.2022 zutreffend ausgeführt hat, besteht für eine Herabsetzung des Streitwerts nach bestimmten Verfahrensabschnitten seit Abschaffung der sog. Urteilsgebühr im Kostenverzeichnis zum GKG und dem Inkrafttreten des KostRMoG vom 05.05.2004 kein Raum mehr, nachdem Teil-Klagerücknahmen und Teilerledigungen nicht mehr zu einer Reduzierung der anfallenden Gerichtsgebühren führen können (vgl. KG, BeckRS 2018, 3426 Rn. 7; OLG Nürnberg, BeckRS 2022, 855 Rn. 10).

    Das Gericht hat im Verfahren nach § 63 Abs. 2 GKG lediglich den für die Berechnung der Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert festzusetzen, dabei ist es unbeachtlich, dass über § 32 Abs. 1 RVG diese Wertfestsetzung mittelbar auch Einfluss auf die Rechtsanwaltsgebühren hat (KG, BeckRS 2018, 3426 Rn. 7).

    Sofern ein derartiger Antrag aber von dem in § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG genannten Personenkreis nicht gestellt worden ist, besteht kein Raum für eine Entscheidung des Gerichts von Amts wegen über einen von dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert abweichenden Wert für die Rechtsanwaltsgebühren (KG, BeckRS 2018, 3426 Rn. 9).

  • OLG Düsseldorf, 30.03.2023 - 15 W 7/23

    Grundsätze der Streitwertfestsetzung für die Gerichtsgebühren

    Nach § 40 GKG ist hierbei für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den Rechtszug einleitenden Antragsstellung, mithin in erster Instanz der Eingang der Klageschrift maßgeblich (vgl. Senat, Senat, Beschl. v. 25.04.2022 - I-15 W 9/22; Beschl. v. 26.01.2023 - I-15 W 49/22; KG, Beschl. v. 02.03.2018 - 26 W 62/17, BeckRS 2018, 3426 Rn. 6).

    Wird der bisherige Antrag ermäßigt, d.h. die Klage teilweise zurückgenommen, so hat dies auf den Wert für die Gerichtsgebühren keinen Einfluss; es bleibt bei dem Wert zu Beginn des Rechtszugs (vgl. Senat, Beschl. v. 25.04.2022 - I-15 W 9/22; Beschl. v. 26.01.2023 - I-15 W 49/22; OLG Düsseldorf [12. ZS], NJW-RR 2022, 935 Rn. 4; OLG Bremen, Beschl. v. 05.01.2022 - 2 W 56/2, NJOZ 2022, 285 Rn. 6; OLG Nürnberg, Beschl. v. 12.01.2022 - 2 W 4619/21, BeckRS 2022, 855 Rn. 10; KG, Beschl. v. 02.03.2018 - 26 W 62/17, BeckRS 2018, 3426 Rn. 6 f.; OLG München, NJW-RR 2017, 700 Rn. 16; BeckOK KostR/Schindler, 40. Ed. Stand: 01.01.2023, GKG § 40 Rn. 13).

    Für eine Herabsetzung des Streitwerts nach bestimmten Verfahrensabschnitten besteht seit Abschaffung der sog. Urteilsgebühr im Kostenverzeichnis zum GKG und dem Inkrafttreten des KostRMoG vom 05.05.2004 kein Raum mehr, nachdem Teil-Klagerücknahmen und Teil-Erledigungen nicht mehr zu einer Reduzierung der anfallenden Gerichtsgebühren führen können (vgl. KG, BeckRS 2018, 3426 Rn. 7; OLG Nürnberg, BeckRS 2022, 855 Rn. 10).

    Das Gericht hat im Verfahren nach § 63 Abs. 2 GKG lediglich den für die Berechnung der Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert festzusetzen, dabei ist es unbeachtlich, dass über § 32 Abs. 1 RVG diese Wertfestsetzung mittelbar auch Einfluss auf die Rechtsanwaltsgebühren hat (Senat, Beschl. v. 25.04.2022 - I-15 W 9/22; Beschl. v. 26.01.2023 - I-15 W 49/22; KG, BeckRS 2018, 3426 Rn. 7).

  • OLG Bremen, 05.01.2022 - 2 W 56/21

    Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung; Wert des Streitgegenstandes im

    Eine teilweise Klagerücknahme nach Klageerhebung hat demnach keine Auswirkungen auf den für die Gerichtsgebühren festzusetzenden Streitwert (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 02. März 2018 - 26 W 62/17 -, juris Rn. 7, AGS 2018, 344; OLG München, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - 15 U 2407/16 -, juris Rn. 16, NJW-RR 2017, 700), so dass zeitlich gestaffelte Festsetzungen für die Gerichtsgebühren wegen einer teilweisen Reduzierung des Streitwertes nicht erfolgen (vgl. auch OLG Dresden, Beschluss vom 17. Januar 2019 - 8 W 24/19 -, juris Rn. 10, NJW-RR 2019, 575; Beschluss vom 16. Januar 2019 - 8 W 8/19 -, juris Rn. 9, MDR 2019, 510; Zöller-Herget, ZPO, 33. Aufl., § 3 Rn. 8; Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl., § 63 GKG Rn. 64; BeckOK KostR/Jäckel, 35. Ed., § 63 GKG Rn. 22).

    Soweit der Kläger das Interesse, eine Herabsetzung des Wertes für die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit zu erreichen, auch durch einen hilfsweise gestellten Antrag auf gesonderte Festsetzung gemäß § 33 Abs. 1 RVG verfolgt und das Landgericht diesen Antrag durch weiteren Beschluss des Einzelrichters als unzulässig verworfen hat, ist gegen diese gesonderte Entscheidung eine - fristgebundene, § 33 Abs. 3 S. 3 RVG - Beschwerde nicht eingelegt worden, so dass offen bleiben muss, ob das Landgericht diesen Antrag als zulässig hätte ansehen und den Wert für die Terminsgebühren gemäß § 33 Abs. 1 RVG gesondert hätte festsetzen müssen (so aber OLG München, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - 15 U 2407/16 -, juris Rn. 16, NJW-RR 2017, 700; KG Berlin, Beschluss vom 02. März 2018 - 26 W 62/17 -, juris Rn. 9, AGS 2018, 344; OLG Dresden, Beschluss vom 16. Januar 2019 - 8 W 8/19 -, juris Rn. 9, MDR 2019, 510; Beschluss vom 17. Januar 2019 - 8 W 24/19 -, juris Rn. 11, NJW-RR 2019, 575).

  • LG Stendal, 14.12.2018 - 25 T 116/18

    Streitwertfestsetzung: Maßgeblicher Zeitpunkt der Streitwertbestimmung für

    Im Falle der fehlenden Bindungswirkung nach § 32 Abs. 1 RVG ist eine im eigenen Namen des Prozessbevollmächtigten nach § 32 Abs. 2 RVG eingelegte Streitwertbeschwerde unzulässig, da der Rechtsanwalt durch die Festsetzung des Streitwertes für die Gerichtsgebühren nicht beschwert ist (insofern entgegen: KG Berlin, Beschluss vom 2. März 2018, 26 W 62/17, AGS 2018, 344).(Rn.18).

    Zutreffend hat das Kammergericht die Notwendigkeit einer gestaffelten Festsetzung der Gerichtsgebühren für die Anwaltsgebühren abgelehnt (vgl. insoweit: KG Berlin, Beschluss vom 02.03.2018, Az.: 26 W 62/17, zitiert nach juris).

  • LG Frankfurt/Main, 09.11.2023 - 13 S 3/23

    Ohne Vermögensbericht keine Entlastung

    (KG Beschluss vom 2.3.2018 - 26 W 62/17BeckRS 2018, 3426; OLG München, NJW-RR 2017, 700; SG Stuttgart, BeckRS 2011, 65432; KG, BeckRS 2006, 12549; Kammer AGS 2020, 226).
  • OLG Nürnberg, 12.01.2022 - 2 W 4619/21

    Keine Streitwertfestsetzung nach Verfahrensabschnitten

    Im Ergebnis besteht für eine gestaffelte Streitwertfestsetzung deshalb kein Raum (OLG München, Beschluss vom 13.12.2016 - 15 U 2407/16 -, juris Rn. 16; KG Beschluss vom 02.03.2018 - 26 W 62/17 -, juris Rn. 7; Jaspersen in: BeckOK, ZPO, 42. Edition, § 104 Rn. 26, auch § 91a Rn. 37; Elzer in Toussaint, Kostenrecht, 51. Aufl., Vorbem. Zu §§ 3 - 9 ZPO Rn. 9; Schneider in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl., § 39 GKG Rn. 18a).
  • KG, 02.05.2022 - 8 U 90/21

    Umlegung von Bewachungskosten ohne Höhenbegrenzung

    Die nicht zugestellte Klagerweiterung erhöht gemäß § 40 GKG den für die Berechnung der Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert; über einen abweichenden Wert für die Vergütung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist gemäß § 33 RVG nur auf Antrag zu entscheiden (vgl. KG JurBüro 2018, 249).
  • OLG Brandenburg, 15.11.2023 - 11 W 19/23
  • LG Mönchengladbach, 25.02.2022 - 6 O 347/12
  • OLG Rostock, 25.08.2020 - 4 U 26/19

    Berufung gegen ein Schlussurteil: Übergang von durch Teilanerkenntnisurteil

  • LSG Baden-Württemberg, 13.08.2020 - L 11 KR 1639/20

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Wertfestsetzung für die

  • OLG Düsseldorf, 04.04.2022 - 12 W 5/22

    Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung; Einseitige Erledigungserklärung;

  • OLG Rostock, 08.01.2020 - 4 W 25/19

    Wertberechnung bei mehreren Streitgegenständen in demselben Verfahren

  • OLG Stuttgart, 28.11.2019 - 3 W 52/19

    Streitwertbemessung, Gebührenstreitwert bei mehreren Streitgegenständen,

  • OLG Brandenburg, 28.12.2023 - 11 W 29/23
  • OLG Stuttgart, 16.05.2023 - 10 W 19/23

    Streitwertfestsetzung für die Gerichtsgebühren: Gestaffelte Festsetzung nach

  • OLG Saarbrücken, 28.08.2023 - 5 W 43/23

    Festsetzung des Gebührenwerts einer Stufenklage

  • OLG Brandenburg, 08.03.2023 - 6 W 19/23

    Zurückverweisung eines Kostenfestsetzungsverfahrens an den zuständigen

  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.08.2021 - L 9 KR 175/21

    Streitwertbeschwerde - einheitlicher Streitwert - Bemessung im Zeitpunkt des

  • LG Stuttgart, 10.01.2024 - 49 O 30/23

    Auslegung und Reichweite einer Schiedsabrede im Unternehmenskaufvertrag

  • OLG Düsseldorf, 26.01.2023 - 15 W 49/22

    Streitwert einer Schadensersatzklage des Käufers eines vom sog.

  • LG Frankfurt/Main, 27.04.2020 - 13 T 18/20
  • OLG Stuttgart, 30.06.2021 - 12 U 183/20

    Streitwertbemessung im Berufungsverfahren: Unterlassene gesamtschuldnerische

  • LG Frankfurt/Main, 03.03.2020 - 13 T 19/20

    Begrenzte Anfechtung der Jahresabrechnung muss sich bereits aus Klageschrift

  • LSG Sachsen, 07.11.2022 - L 1 KR 240/19
  • LG Frankfurt/Main, 09.11.2023 - 13S3/23

    Ohne Vermögensbericht keine Entlastung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.05.2020 - L 4 KR 238/16
  • LG Düsseldorf, 10.12.2019 - 4a O 122/18

    Zusammenklappbarer Sportkinderwagen

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