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   KG, 02.03.2020 - 13 UF 184/19   

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https://dejure.org/2020,23806
KG, 02.03.2020 - 13 UF 184/19 (https://dejure.org/2020,23806)
KG, Entscheidung vom 02.03.2020 - 13 UF 184/19 (https://dejure.org/2020,23806)
KG, Entscheidung vom 02. März 2020 - 13 UF 184/19 (https://dejure.org/2020,23806)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Teilweiser Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen illoyaler Verfügungen eines Ehegatten über ein Anrecht in der privaten Altersvorsorge

  • rechtsportal.de

    Teilweiser Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen illoyaler Verfügungen eines Ehegatten über ein Anrecht in der privaten Altersvorsorge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2020, 1822
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 01.04.2015 - XII ZB 701/13

    Versorgungsausgleich: Entziehung der betrieblichen Altersversorgung des

    Auszug aus KG, 02.03.2020 - 13 UF 184/19
    Nachdem der Lebensversicherungsvertrag zum 1. Mai 2019 vom Versicherer abgerechnet worden war, war das Anrecht im Versorgungsausgleich nicht mehr zu berücksichtigen, weil nur die im Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung noch dem Versorgungsausgleich unterfallende Anrechte in diesen einbezogen werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 1. April 2015 - XII ZB 701/13, FamRZ 2015, 998 [bei juris Rz. 10] sowie Palandt/Brudermüller, BGB [79. Aufl. 2020], § 2 Rn. 10 VersAusglG ).

    Die Auslegung von § 27 VersAusglG hat sich daher stets an der gesetzlichen Zielsetzung des Versorgungsausgleichs zu orientieren, nämlich eine gleichberechtigte Teilhabe der Ehegatten an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen zu verwirklichen und dem Ehegatten, der in der Ehezeit keine oder nur geringere eigene Versorgungsanwartschaften hat aufbauen können, eine eigene Versorgung zu schaffen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. April 2015 - XII ZB 701/13, FamRZ 2015, 998 [bei juris Rz. 14ff.]).

    (bb) Wenn ein Ehegatte das von ihm zur Alterssicherung erworbene Anrecht durch Ausübung des Kapitalwahlrechts dem Versorgungsausgleich entzieht, verschiebt sich die Verteilungsgerechtigkeit unter den Ehegatten und damit entfällt in demselben Umfang die Grundlage dafür, in umgekehrter Richtung an Anrechten des anderen Ehegatten teilzuhaben (vgl. BGH, Beschluss vom 1. April 2015 - XII ZB 701/13, FamRZ 2015, 998 [bei juris Rz. 22]).

    Unbillig und treuwidrig ist es dabei nicht, dass der Antragsgegner das eigene Anrecht dem Versorgungsausgleich entzogen hat, sondern dass er damit die Erwartung verbunden hat, gleichwohl in unverminderter Höhe an den Anrechten der Antragstellerin beteiligt zu werden (vgl. BGH, Beschluss vom 1. April 2015 - XII ZB 701/13, FamRZ 2015, 998 [bei juris Rz. 23]).

    Der Bundesgerichtshof (vgl. BGH, Beschluss vom 1. April 2015 - XII ZB 701/13, FamRZ 2015, 998 [bei juris Rz. 24]) weist denn auch ausdrücklich darauf hin, dass bereits das Ziel der Halbteilung eine Beschränkung des Versorgungsausgleichs gemäß § 27 VersAusglG gebietet und es nicht weiter darauf ankommt, ob der Ausgleichsberechtigte nicht ausreichend abgesichert ist oder der Ausgleichspflichtige in besonderem Maße darauf angewiesen war, sein Anrecht zu behalten (bzw. konkret: das Kapitalwahlrecht auszuüben).

    (cc) Der Antragsgegner hat den von ihm mit der Entscheidung, das Kapitalwahlrecht auszuüben, bewirkten Entzug des eigenen Anrechts aus dem Versorgungsausgleich auch nicht dadurch kompensiert, dass die Antragstellerin an dem entsprechenden Vermögenswert - ganz grob etwa 11.000 EUR über ein anderes Ausgleichssystem hätte teilhaben können (vgl. BGH, Beschluss vom 1. April 2015 - XII ZB 701/13, FamRZ 2015, 998 [bei juris Rz. 22]): Im Scheidungsverbundverfahren wurde weder der Zugewinn ausgeglichen noch zahlt der Antragsgegner der Antragstellerin nachehelichen Unterhalt.

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