Rechtsprechung
KG, 02.04.2020 - 1 W 37 - 40/20, 1 W 37/20, 1 W 38/20, 1 W 39/20, 1 W 40/20 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 19 GBO, § 109 Abs 2 S 1 ZPO, § 1184 BGB
Grundbuchlöschung einer Sicherungshypothek: Ersetzung der Löschungsbewilligung durch gerichtliche Anordnung auf Rückgabe der Sicherheit - zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
GBO § 19; ZPO § 109 Abs. 2
Keine Erforderlichkeit einer Bewilligung zur Löschung einer Sicherungshypothek bei rechtskräftig angeordneter Rückgabe der Sicherheit durch Löschung - grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Rechtskräftig gerichtlich angeordnete Rückgabe der Sicherheit ersetzt Löschungsbewilligung
- notar-drkotz.de
Löschung einer eingetragenen Gesamtsicherungshypothek
- degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GBO § 19 ; ZPO § 109 Abs. 2
Löschung einer eingetragenen Gesamtsicherungshypothek; Gerichtliche Anordnung der Rückgabe der Sicherheit; Keine Erforderlichkeit einer Bewilligung der gebuchten Gläubiger - rechtsportal.de
Löschung einer eingetragenen Gesamtsicherungshypothek
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Gerichtlicher Beschluss ersetzt Löschungsbewilligung des Gläubigers!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Löschung einer Sicherungshypothek ohne Bewilligung der Gläubiger
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Anordnung der Rückgabe der Sicherheit bei Löschung der Sicherungshypothek - Bewilligungserklärung des Gläubigers kann ersetzt werden (IVR 2020, 150)
Verfahrensgang
- KG, 02.04.2020 - 1 W 37 - 40/20, 1 W 37/20, 1 W 38/20, 1 W 39/20, 1 W 40/20
- KG, 03.09.2020 - 1 W 37/20
Papierfundstellen
- NJW-RR 2020, 842
- MDR 2020, 851
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 20.11.1978 - VIII ZR 243/77
Voraussetzungen für das wirksame Zustandekommen eines Bürgschaftsvertrages - …
Auszug aus KG, 02.04.2020 - 1 W 37/20
Das Verfahren nach § 109 ZPO soll die Rückgabe gegenüber der Verfolgung im Klageweg erleichtern und beschleunigen (RGZ 156, 164, 166 f.; BGH, NJW 1979, 417). - RG, 16.11.1937 - II 96/37
1. Ist das Verfahren nach § 109 ZPO. auch zulässig, wenn die Sicherheit durch …
Auszug aus KG, 02.04.2020 - 1 W 37/20
Das Verfahren nach § 109 ZPO soll die Rückgabe gegenüber der Verfolgung im Klageweg erleichtern und beschleunigen (RGZ 156, 164, 166 f.; BGH, NJW 1979, 417).