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   KG, 02.05.1994 - 4 Ws 1 - 2/94, 4 Ws 1/94, 4 Ws 2/94   

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https://dejure.org/1994,3220
KG, 02.05.1994 - 4 Ws 1 - 2/94, 4 Ws 1/94, 4 Ws 2/94 (https://dejure.org/1994,3220)
KG, Entscheidung vom 02.05.1994 - 4 Ws 1 - 2/94, 4 Ws 1/94, 4 Ws 2/94 (https://dejure.org/1994,3220)
KG, Entscheidung vom 02. Mai 1994 - 4 Ws 1 - 2/94, 4 Ws 1/94, 4 Ws 2/94 (https://dejure.org/1994,3220)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 464a Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 91 Abs. 2 S. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1994, 451
  • StV 1994, 494
  • Rpfleger 1994, 476
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 28.03.1984 - 2 BvR 275/83

    Anrechnung der Gebühren des zur Verfahrenssicherung bestellten

    Auszug aus KG, 02.05.1994 - 4 Ws 1/94
    Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, daß sich die Auslegung der undifferenzierten Kostenregelung des § 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO i.V.m. § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO aus verfassungsrechtlichen Gründen (BVerfG NJW 1984, 2403 ) nicht allein am Wortlaut der letztgenannten Vorschrift ausrichten darf, wonach hier in der Tat nur die Kosten eines der beiden Wahlverteidiger zu erstatten wären.

    Die Weichen für die erweiterte Auslegung des § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO hat die Rechtsprechung (vgl. etwa KG JR 1980, 436 sowie die Nachweise bei Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 141 StPO Rdn. 1) mit Billigung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. NJW 1984, 2403 ) bereits dadurch gestellt, daß sie gegen den Gesetzeswortlaut der §§ 141 Abs. 2, 143 StPO über den Ausnahmefall des § 145 Abs. 1 Satz 1 StPO hinaus aus Gründen der gerichtlichen Fürsorge oder zur Sicherung des Verfahrensfortgangs neben einem Wahlverteidiger die Mitwirkung eines Pflichtverteidigers für zulässig, weil notwendig hält, dessen Kosten sodann neben denen des Wahlverteidigers erstattungsfähig sind.

  • BVerfG, 11.11.1986 - 1 BvR 713/83

    Sitzblockaden I

    Auszug aus KG, 02.05.1994 - 4 Ws 1/94
    Entgegen der Auffassung des Landgerichts gebieten diese Erwägungen es allerdings nicht, dem Freigesprochenen die gesetzlichen Gebühren für beide Wahlverteidiger zu erstatten, ihm also einen eigenen Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse zu gewähren, weil eine so weite Auslegung von § 464 Abs. 2 StPO durch den Wortlaut der Vorschrift, der stets die Grenze für jede erweiternde Interpretation bildet (vgl. BVerfGE 73, 206, 235; 71, 108, 115), nicht mehr gedeckt wäre.
  • BVerfG, 23.10.1985 - 1 BvR 1053/82

    Anti-Atomkraftplakette

    Auszug aus KG, 02.05.1994 - 4 Ws 1/94
    Entgegen der Auffassung des Landgerichts gebieten diese Erwägungen es allerdings nicht, dem Freigesprochenen die gesetzlichen Gebühren für beide Wahlverteidiger zu erstatten, ihm also einen eigenen Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse zu gewähren, weil eine so weite Auslegung von § 464 Abs. 2 StPO durch den Wortlaut der Vorschrift, der stets die Grenze für jede erweiternde Interpretation bildet (vgl. BVerfGE 73, 206, 235; 71, 108, 115), nicht mehr gedeckt wäre.
  • BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvR 864/81

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Zugang zu sog. Spurenakten

    Auszug aus KG, 02.05.1994 - 4 Ws 1/94
    Denn die zügige Durchführung des Strafverfahrens liegt nicht zuletzt auch im Interesse des Beschuldigten selbst (vgl. BVerfGE 63, 45, 68 f).
  • OLG Braunschweig, 20.06.2019 - 1 Ws 292/18

    Auslagenerstattung für zwei Wahlverteidiger nach Freispruch

    Dass eine durch einen Erstattungsanspruch zu schließende Regelungslücke vorliegt, ist bei einem Freigesprochenen, bei dem zur Begründung der finanziellen Haftung nicht an die begangene Straftat angeknüpft werden kann, inzwischen anerkannt, wenn ihm zuvor ein Sicherungsverteidiger beigeordnet wurde (OLG Celle, Beschluss vom 10.09.2018, 1 Ws 71/18, juris, Rn. 19, 17 m.w.N.; KG, Beschluss vom 02.05.1994, 4 Ws 1-2/94 = NStZ 1994, S. 451).

    Der Höhe nach orientiert sich der Erstattungsanspruch des Freigesprochenen im Gegensatz zu der Entscheidung des Kammergerichts vom 02.05.1994 (KG, Beschluss vom 02.05.1994, 4 Ws 1-2/94 = NStZ 1994, S. 451) nicht an den hypothetischen Kosten eines Pflichtverteidigers (die das Kammergericht dann über § 51 RVG erhöht hat), sondern unmittelbar an den Wahlverteidigergebühren.

  • OLG Düsseldorf, 04.05.2005 - 3 Ws 62/05

    Zweiwöchige Notfrist bei sofortiger Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss

    Das KG Berlin hält ferner bei einem durch zwei Wahlverteidiger vertretenen Freigesprochenen nicht nur die Kosten eines Wahlverteidigers, sondern zusätzlich auch die hypothetische Vergütung eines Pflichtverteidigers für erstattungsfähig, sofern im betreffenden Verfahren die Mitwirkung zweier Verteidiger aus Gründen der gerichtlichen Fürsorge oder zur Sicherung des Verfahrensfortganges notwendig war (NStZ 1994, 451f.).
  • KG, 23.12.2002 - 3 Ws 447/02

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des Wahlverteidigers bei Freispruch;

    So sind die gesamten Kosten eines Wahlverteidigers - neben den Gebühren eines Pflichtverteidigers jedenfalls dann erstattungsfähig, wenn das Gericht die Bestellung des Pflichtverteidigers entgegen § 143 StPO nicht oder nicht rechtzeitig zurückgenommen oder aus Fürsorgegründen oder zur Sicherung des Verfahrens die zusätzliche Beiordnung eines Pflichtverteidigers oder die Beibehaltung seiner Beiordnung für notwendig gehalten hat (vgl. BVerfG NStZ 1984, 561, 562; KG bei Kotz NStZ-RR 2000, 163; NStZ 1994, 451; JR 1980, 436; HansOLG Hamburg MDR 1986, 518; OLG Düsseldorf NStZ 1985, 235; AnwBl .
  • KG, 16.07.2010 - 1 Ws 95/10

    Kostenfestsetzung: Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen eines im Ausland

    Ein von der Rechtsprechung anerkannter Ausnahmefall, in dem zur Verfahrenssicherung oder aus Fürsorgegründen ein Pflichtverteidiger (neben dem Wahlanwalt) oder zwei Verteidiger bestellt worden sind (vgl. OLG Dresden StraFo 2007, 126; OLG Düsseldorf StraFo 2002, 370; KG NStZ 1994, 451), liegt ebenfalls nicht vor.
  • OLG Rostock, 20.09.1996 - I Ws 39/96

    Anspruch des Pflichtverteidigers auf Vergütung nach den Sätzen eines

    Diese Auffassung (vgl. OLG Düsseldorf in Anwaltsblatt 1983, 40; Kammergericht in NStZ 1994, 451 ff.) ist von Verfassungs wegen geboten, da anderenfalls das Recht der Angeklagten auf freie Verteidigerwahl, beeinträchtigt wäre (BVerfG in NStZ 1984, 561, 562 mit Anmerkungen Senge).
  • OLG Dresden, 19.10.2006 - 1 Ws 206/06

    Gebühren und Kosten: Erstattung der notwendigen Auslagen bei mehreren

    In Fällen wie dem Vorliegenden, wenn die Mitwirkung von zwei Verteidigern aus Gründen der gerichtlichen Fürsorge oder zur Sicherung des Verfahrensfortgangs notwendig war, haben somit ausnahmsweise beide Pflichtverteidiger Anspruch auf Festsetzung ihrer Vergütung in Höhe der Wahlverteidigervergütung als notwendige Auslagen des Angeklagten (vgl. KG Berlin NStZ 1994, 451 f.; Senat, Beschl. v. 10.2.2006 - 1 Ws 47/05).
  • KG, 12.12.2002 - 3 Ws 447/02
    So sind die gesamten Kosten eines Wahlverteidigers - neben den Gebühren eines Pflichtverteidigers - jedenfalls dann erstattungsfähig, wenn das Gericht die Bestellung des Pflichtverteidigers entgegen § 143 StPO nicht oder nicht rechtzeitig zurückgenommen oder aus Fürsorgegründen oder zur Sicherung des Verfahrens die zusätzliche Beiordnung eines Pflichtverteidigers oder die Beibehaltung seiner Beiordnung für notwendig gehalten hat (vgl. BVerfG, NStZ 1984, 561, 562; KG, bei Kotz, NStZ-RR 2000, 163; NStZ 1994, 451 ; JR 1980, 436; HansOLG Hamburg, MDR 1986, 518 ; OLG Düsseldorf, NStZ 1985, 235 ; AnwBl 1983, 40; OLG Bamberg, JurBüro 1984, 247; OLG Koblenz, MDR 1984, 777; OLG Frankfurt a.M., AnwBl 1983, 41; OLG München, NStZ 1981, 194 ).
  • OLG Hamm, 02.03.1999 - 4 Ws 163/98

    Unselbständige Anschlußbeschwerde, Auslagenerstattung, Freispruch,

    Diesem Grundsatz haben sich in der Folgezeit Literatur (KleinK./Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl. 1997, § 464 a Rdnr. 13; KK-Franke, StPO, 4. Aufl. 1999, § 464 a Rdnr. 13; AK-Meyer, StPO, § 464 a Rdnr. 13; LR-Hilger, StPO, 24. Aufl. 1989, § 464 a Rdnr. 47; Heidelberger Kommentar-Krehl, StPO, 2. Aufl. 1999, § 464 a Rdnr. 14) und Rechtsprechung (z.B. OLG Düsseldorf NStZ 1985, 235; OLG Düsseldorf, JurBüro 1985, 899; OLG Rostock JurBüro 1997, 37; KG NStZ 1994, 451; OLG Koblenz, JurBüro 1985, 1669, 1670; OLG Hamm, Beschluß vom 01.06.1989, 3 Ws 103/89) angeschlossen.
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