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   KG, 02.05.2012 - 4 Ws 41/12 - 141 AR 227/12   

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https://dejure.org/2012,21763
KG, 02.05.2012 - 4 Ws 41/12 - 141 AR 227/12 (https://dejure.org/2012,21763)
KG, Entscheidung vom 02.05.2012 - 4 Ws 41/12 - 141 AR 227/12 (https://dejure.org/2012,21763)
KG, Entscheidung vom 02. Mai 2012 - 4 Ws 41/12 - 141 AR 227/12 (https://dejure.org/2012,21763)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit eines von einem Angeklagten abgegebenen Rechtsmittelverzichts in der Hauptverhandlung ohne ordnungsgemäße Verteidigung gem. § 140 StPO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 140; StPO § 302
    Unwirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts bei Anspruch auf einen Pflichtverteidiger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Der Rechtsmittelverzicht des nicht verteidigten Angeklagten - immer unwirksam?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2012, 352 (Ls.)
  • StV 2013, 11
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • KG, 18.07.2006 - 3 Ws 355/06

    Notwendige Verteidigung: Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts des Angeklagten in

    Auszug aus KG, 02.05.2012 - 4 Ws 41/12
    Infolge dieser gravierenden, gemessen an den Anforderungen an ein faires Verfahren nicht hinnehmbaren Einschränkung der Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers muss sein Rechtsmittelverzicht als von Anfang an unwirksam gewertet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2002 - 5 StR 617/01 - OLG Hamm, Beschluss vom 26. März 2009 - 5 Ws 91/09 - KG, Beschluss vom 18. Juli 2007 - 3 Ws 355/06 -) [alle bei juris].
  • OLG Brandenburg, 07.02.2000 - 1 Ss 4/00

    Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts durch den nicht anwaltlich vertretenen

    Auszug aus KG, 02.05.2012 - 4 Ws 41/12
    Die Gegenmeinung (vgl. Hanseatisches OLG Beschluss vom 30. Januar 1996 - 1 Ws 29/96 - Beschluss vom 17. Mai 2005 - 1 Ss 61/05 ; OLG Brandenburg Beschluss vom 7. Februar 2000 - 1 Ss 4/00 - [alle bei juris]), die im wesentlichen darauf abstellt, dass der eindeutig ausgesprochene Rechtsmittelverzicht nur in wenigen Ausnahmefällen angefochten werden kann und ein solcher nicht vorliegt, wenn der Angeklagte sich der Bedeutung und Tragweite seiner Entscheidung bewusst war, kann aus vorrangigen rechtsstaatlichen Gründen nicht überzeugen.
  • OLG Hamburg, 31.01.1996 - 1 Ws 29/96
    Auszug aus KG, 02.05.2012 - 4 Ws 41/12
    Die Gegenmeinung (vgl. Hanseatisches OLG Beschluss vom 30. Januar 1996 - 1 Ws 29/96 - Beschluss vom 17. Mai 2005 - 1 Ss 61/05 ; OLG Brandenburg Beschluss vom 7. Februar 2000 - 1 Ss 4/00 - [alle bei juris]), die im wesentlichen darauf abstellt, dass der eindeutig ausgesprochene Rechtsmittelverzicht nur in wenigen Ausnahmefällen angefochten werden kann und ein solcher nicht vorliegt, wenn der Angeklagte sich der Bedeutung und Tragweite seiner Entscheidung bewusst war, kann aus vorrangigen rechtsstaatlichen Gründen nicht überzeugen.
  • OLG Hamm, 26.03.2009 - 5 Ws 91/09

    Unwirksamkeit eines mangels Beistands eines

    Auszug aus KG, 02.05.2012 - 4 Ws 41/12
    Infolge dieser gravierenden, gemessen an den Anforderungen an ein faires Verfahren nicht hinnehmbaren Einschränkung der Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers muss sein Rechtsmittelverzicht als von Anfang an unwirksam gewertet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2002 - 5 StR 617/01 - OLG Hamm, Beschluss vom 26. März 2009 - 5 Ws 91/09 - KG, Beschluss vom 18. Juli 2007 - 3 Ws 355/06 -) [alle bei juris].
  • BGH, 05.02.2002 - 5 StR 617/01

    Notwendige Verteidigung; Scheinverteidiger; absoluter Revisionsgrund;

    Auszug aus KG, 02.05.2012 - 4 Ws 41/12
    Infolge dieser gravierenden, gemessen an den Anforderungen an ein faires Verfahren nicht hinnehmbaren Einschränkung der Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers muss sein Rechtsmittelverzicht als von Anfang an unwirksam gewertet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2002 - 5 StR 617/01 - OLG Hamm, Beschluss vom 26. März 2009 - 5 Ws 91/09 - KG, Beschluss vom 18. Juli 2007 - 3 Ws 355/06 -) [alle bei juris].
  • KG, 03.09.2001 - 3 Ws 431/01

    Versäumung von Fristen wegen Regelung beruflicher und privater Angelegenheiten

    Auszug aus KG, 02.05.2012 - 4 Ws 41/12
    Dabei hat er die Gründe für seine angeblich unverschuldete Fristversäumung unter umfassender und genauer Darlegung der Tatsachen, die für die Frage bedeutsam sind, wie und durch welche Umstände es zu der Säumnis gekommen ist, innerhalb der einwöchigen Frist darzulegen (vgl. KG NZV 2002, 47, 51).
  • OLG Hamburg, 17.05.2005 - 1 Ss 61/05
    Auszug aus KG, 02.05.2012 - 4 Ws 41/12
    Die Gegenmeinung (vgl. Hanseatisches OLG Beschluss vom 30. Januar 1996 - 1 Ws 29/96 - Beschluss vom 17. Mai 2005 - 1 Ss 61/05 ; OLG Brandenburg Beschluss vom 7. Februar 2000 - 1 Ss 4/00 - [alle bei juris]), die im wesentlichen darauf abstellt, dass der eindeutig ausgesprochene Rechtsmittelverzicht nur in wenigen Ausnahmefällen angefochten werden kann und ein solcher nicht vorliegt, wenn der Angeklagte sich der Bedeutung und Tragweite seiner Entscheidung bewusst war, kann aus vorrangigen rechtsstaatlichen Gründen nicht überzeugen.
  • OLG Celle, 04.05.2023 - 2 Ws 135/23

    Notwendige Verteidigung bei Abgabe eines Rechtsmittelverzichts; Hauptverhandlung

    Ein solcher Ausnahmefall wird u. a. dann angenommen, wenn entgegen § 140 StPO ein Verteidiger in der Hauptverhandlung nicht mitgewirkt hat und der Angeklagte unmittelbar nach der Urteilsverkündung auf Rechtsmittel verzichtet hat (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 2. Mai 2012 - 4 Ws 41/12 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 26. März 2009 - 5 Ws 91/09 -, juris; BGH, Beschluss vom 5.2. 2002 - 5 StR 617/01 , NJW 2002, 1436, Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 302, Rn. 25a).
  • KG, 17.02.2020 - 3 Ws 37/20

    Strafverfahren: Wirksamkeit der Berufungsrücknahme eines unverteidigten

    Zwar ist anerkannt, dass ein Angeklagter im Fall der notwendigen Verteidigung die Gelegenheit haben muss, sich von seinem Verteidiger rechtlich beraten zu lassen und die fehlende Möglichkeit dessen vor Erklärung des Rechtsmittelverzichts bzw. der Rechtsmittelrücknahme zur Unwirksamkeit der Prozesserklärung führt (vgl. BGHSt 47, 238; Senat NStZ-RR 2007, 209 und Beschluss vom 6. Mai 2002 - 3 Ws 43/02 - KG StV 2013, 11; OLG Hamm, Beschluss vom 26. März 2009 - 5 Ws 91/09 -, juris; OLG Koblenz StraFo 2006, 27; Paul, KK-StPO 8. Aufl., § 302 Rdn. 12 m.w.N.; Allgayer a.a.O. Rdn. 36).
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