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   KG, 02.06.2020 - 4 Ws 21/20   

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https://dejure.org/2020,18544
KG, 02.06.2020 - 4 Ws 21/20 (https://dejure.org/2020,18544)
KG, Entscheidung vom 02.06.2020 - 4 Ws 21/20 (https://dejure.org/2020,18544)
KG, Entscheidung vom 02. Juni 2020 - 4 Ws 21/20 (https://dejure.org/2020,18544)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Stuttgart, 25.10.2017 - 1 Ws 163/17

    Steuerstrafsache: Voraussetzungen der Anordnung des Vermögensarrestes nach neuem

    Auszug aus KG, 02.06.2020 - 4 Ws 21/20
    Dies erfordert den einfachen Verdacht, dass die Voraussetzungen für die spätere gerichtliche Anordnung von Wertersatzeinziehung vorliegen, mithin, dass ein einfacher Tatverdacht der Begehung einer Straftat besteht und Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass in dem Urteil die Einziehung von Wertersatz angeordnet werden wird (vgl. HansOLG Hamburg wistra 2019, 248 m.w.N.; OLG Stuttgart NJW 2017, 3731 m.w.N.; Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 111e Rnr. 4 m.w.N.).

    Es kann dahinstehen, ob ein Arrest bereits dann erforderlich ist, wenn ein Beschuldigter der Verletzung eines vermögensbezogenen Strafgesetzes, wie vorliegend der Steuerhinterziehung, verdächtig ist, oder ob weitere Umstände erforderlich sind, etwa, dass der Täter seine Vermögensverhältnisse verschleiert, Vermögenswerte versteckt oder seine gesamte Lebensführung darauf gerichtet ist, durch manipulatives Verhalten sein Vermögen zu verschleiern und zu verschieben (vgl. zum Streitstand LG Hamburg wistra 2018, 446 m.w.N.; vgl. hierzu auch OLG Stuttgart wistra 2018, 230 m.w.N. und HansOLG Hamburg, Beschluss vom 12. Februar 2019 - 1 Ws 368/18 [1/19] - m.w.N.).

  • BGH, 29.01.2014 - 1 StR 561/13

    Steuerhinterziehung (Berechnung der verkürzten Steuern: Zulässigkeit der

    Auszug aus KG, 02.06.2020 - 4 Ws 21/20
    Die Schätzung des Schadens ist Aufgabe des Tatrichters (vgl. BGH wistra 2017, 44; wistra 2015, 63 m.w.N.; wistra 2014, 276).
  • FG Münster, 04.12.2015 - 4 K 2616/14

    Umsatz- und Gewinnhinzuschätzungen bei einem Restaurant mit

    Auszug aus KG, 02.06.2020 - 4 Ws 21/20
    Vorliegend sei insbesondere der von der finanzgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. FG Münster EFG 2016, 169) verlangte Sicherheitsabschlag von 10% vom Kalkulationsergebnis nicht vorgenommen worden.
  • BGH, 06.10.2014 - 1 StR 214/14

    Steuerhinterziehung (Ermittlung des Steuerschadens durch Schätzung: Anforderungen

    Auszug aus KG, 02.06.2020 - 4 Ws 21/20
    Die Schätzung des Schadens ist Aufgabe des Tatrichters (vgl. BGH wistra 2017, 44; wistra 2015, 63 m.w.N.; wistra 2014, 276).
  • OLG München, 09.04.1973 - 2 Ws 165/73
    Auszug aus KG, 02.06.2020 - 4 Ws 21/20
    Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Beschwerde mit erheblichem neuen Vorbringen verbunden worden ist (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2014, 154 und StV 1996, 421; OLG München NJW 1973, 1143; Rautenberg/Reichenbach in Gercke/Julius/Temming/Zöller, StPO 6. Auflage, § 306 Rnr. 8).
  • KG, 07.10.1999 - 4 Ws 251/99
    Auszug aus KG, 02.06.2020 - 4 Ws 21/20
    Zwar braucht eine Nichtabhilfeentscheidung in der Regel nicht weiter begründet zu werden (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Oktober 1999 - 4 Ws 251/99 - m.w.N. [juris]; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 63. Auflage, § 306 Rnr. 9 m.w.N.).
  • OLG Bremen, 01.03.2013 - Ws 5/13

    Die Anordnung der Untersuchungshaft bei einem Jugendlichen

    Auszug aus KG, 02.06.2020 - 4 Ws 21/20
    Von ihren notwendigen Auslagen wird sie nicht entlastet (vgl. BGH aaO, 229; HansOLG Bremen, Beschluss vom 1. März 2013 - Ws 5/13 - [juris Rnr. 34; insoweit in StV 2013, 773 nicht abgedruckt]; Meyer/Goßner Schmitt aaO).
  • BGH, 07.09.2017 - III ZR 71/17

    Schmerzensgeld auch für Verletzungen bei rechtmäßigen Behördenmaßnahmen möglich

    Auszug aus KG, 02.06.2020 - 4 Ws 21/20
    Die Schätzung des Schadens ist Aufgabe des Tatrichters (vgl. BGH wistra 2017, 44; wistra 2015, 63 m.w.N.; wistra 2014, 276).
  • BGH, 28.01.1964 - 3 StR 55/63

    Einfluss des Erfolgs des Rechtsmittels der einen Seite auf den Erfolg des

    Auszug aus KG, 02.06.2020 - 4 Ws 21/20
    Die Rechtsmittelkosten gehören zu den Verfahrenskosten, die die Beschuldigte im Falle ihrer Verurteilung zu tragen hat (vgl. BGHSt 19, 226, 228; HansOLG Hamburg wistra 2018, 446; Meyer/Goßner/Schmitt aaO, § 473 Rnr. 15).
  • OLG Saarbrücken, 26.05.2021 - 4 Ws 53/21

    Durch Steuerhinterziehung ersparte Aufwendungen sind kein taugliches Tatobjekt im

    Die Anordnung des Vermögensarrestes setzt danach - neben einem erforderlichen Sicherungsbedürfnis (vgl. Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 111e Rn. 5) - voraus, dass bestimmte Tatsachen die Annahme (im Sinne einer gewissen Wahrscheinlichkeit) begründen, dass die Voraussetzungen für eine spätere gerichtliche Anordnung der Wertersatzeinziehung vorliegen (vgl. Köhler, a.a.O., § 111e Rn. 4), mithin, dass ein einfacher Tatverdacht der Begehung einer Straftat besteht und Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Einziehung von Wertersatz in dem Urteil wegen der Tat oder im selbständigen Einziehungsverfahren (§ 76a StGB, §§ 435, 436 StPO) angeordnet werden wird (Köhler, a.a.O., § 111e Rn. 4; Hanseat. OLG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2018 - 2 Ws 183/18, juris; KG Berlin, Beschl. v. 02.06.2020 - 4 Ws 21/20 -, juris).
  • OLG Hamm, 23.06.2022 - 5 Ws 94/22

    Zeitliche Dauer eines Arrestvollzugs; Keine gesetzliche Höchstfrist für

    Dabei kann die Frage, ob ein Vermögensarrest bereits dann zur Sicherung erforderlich ist, wenn dem Beschuldigten - wie hier - eine vermögensbezogene Straftat vorgeworfen wird (so OLG Rostock, Beschluss vom 19.12.2013 - Ws 320/13 - beck online) vorliegt, oder ob weitere Umstände erforderlich sind, etwa dass der Täter seine Vermögensverhältnisse verschleiert, Vermögenswerte versteckt oder seine gesamte Lebensführung darauf gerichtet ist, durch manipulatives Verhalten sein Vermögen zu verschleiern oder zu verschieben (so OLG Schleswig, Beschluss vom 25.10.2018 - 2 Ws 271/18 (85/18) - beck online), offen bleiben (so auch KG, Beschluss vom 02.06.2020 4 Ws 21/20 - beck online).
  • BGH, 19.01.2021 - StB 46/20

    Anordnung des Vermögensarrests in Strafsachen: Zulässigkeit der Beschwerde

    Die Regelung beinhaltet nach dem Wortlaut und den gesetzgeberischen Motiven, dass der allgemeine Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, das Übermaßverbot und die bisherige Rechtsprechung zum "Arrestgrund" zu beachten sind (vgl. BT-Drucks. 18/9525 S. 49, 76 f.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. Oktober 2017 - 1 StR 163/17, NJW 2017, 3731 Rn. 15; KG, Beschluss vom 2. Juni 2020 - 4 Ws 21/20, juris Rn. 25; KK-StPO/Spillecke, 8. Aufl., § 111e Rn. 4; LR/Johann, StPO, 27. Aufl., § 111e Rn. 11 ff., 38).
  • KG, 19.10.2020 - 3 Ws 241/20

    Entzug der Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen: Statthaftigkeit der weiteren

    Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung (vgl. KG, Beschluss vom 2. Juni 2020 - 4 Ws 21/20 -) scheidet die Rückgabe der Akten aus, wenn das mit der Beschwerde befasste Gericht - wie hier - selbst sofort entscheiden kann, weil das Abhilfeverfahren für dessen Entscheidung keine Verfahrensvoraussetzung darstellt (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 3 Ws 12/15 - Matt in Löwe-Rosenberg StPO 26. Aufl., § 306 Rn. 21).
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