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   KG, 02.08.2012 - (4) 161 Ss 156/12 (191/12)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,42598
KG, 02.08.2012 - (4) 161 Ss 156/12 (191/12) (https://dejure.org/2012,42598)
KG, Entscheidung vom 02.08.2012 - (4) 161 Ss 156/12 (191/12) (https://dejure.org/2012,42598)
KG, Entscheidung vom 02. August 2012 - (4) 161 Ss 156/12 (191/12) (https://dejure.org/2012,42598)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 17 Abs 2 JGG, § 45 Abs 1 JGG, § 47 JGG, § 54 Abs 1 JGG, § 267 Abs 3 S 1 StPO
    Jugendstrafverfahren: Anforderungen an Urteilsgründe bei Verhängung von Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Urteilsgründe bei Begründung schädlicher Neigungen unter Heranziehung von nach §§ 45 Abs. 1, 47 JGG eingestellten Verfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Urteilsgründe bei Begründung schädlicher Neigungen unter Heranziehung von nach §§ 45 Abs. 1 , 47 JGG eingestellter Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2013, 291
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 03.06.1997 - 1 StR 183/97

    Gebotene Beweiserhebung bei strafschärfender Einbeziehung einer früheren

    Auszug aus KG, 02.08.2012 - 161 Ss 156/12
    Will der Tatrichter bei seiner Rechtsfolgenentscheidung nicht lediglich die Warnwirkung einer früheren Verurteilung oder eines früheren Verfahrens, sondern darüber hinaus die Tatsache der Begehung einer früheren Straftat oder die Umstände ihrer Begehung zu Lasten des Angeklagten berücksichtigen, muss er diese feststellen (vgl. BGHSt 43, 106).
  • BGH, 09.08.2001 - 4 StR 115/01

    Notwendige Auslagen; Kosten und Auslagen im Sinne des § 74 JGG

    Auszug aus KG, 02.08.2012 - 161 Ss 156/12
    Sie können in aller Regel nur dann bejaht werden, wenn erhebliche Persönlichkeitsmängel schon vor der Tat, wenn auch verborgen, angelegt waren (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 20 m.w.N.).
  • KG, 01.03.2006 - 1 Ss 479/05

    Sachbeschädigung durch Jugendliche: Substanzverletzung durch Abbringen von

    Auszug aus KG, 02.08.2012 - 161 Ss 156/12
    Erforderlich sind danach eine sorgfältige Auseinandersetzung mit der Biographie des Angeklagten, eine Bewertung der Tat im Zusammenhang mit den Lebensverhältnissen des Angeklagten sowie die Begründung der hiernach unter Berücksichtigung ihrer Eingriffsintensität erforderlichen Rechtsfolgen, wobei die Anforderungen an die Begründung tendenziell mit der Eingriffsintensität der angeordneten Rechtsfolge ansteigen (vgl. zum Ganzen KG NStZ 2007, 223 m.w.N. und Senat StV 2011, 582).
  • OLG Hamm, 12.04.1999 - 2 Ss 291/99

    Aufhebung im Rechtsfolgenausspruch, Jugendrecht, schädliche Neigungen,

    Auszug aus KG, 02.08.2012 - 161 Ss 156/12
    Das gilt insbesondere dann, wenn die Verhängung von Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen mit früheren Straftaten des Angeklagten begründet wird (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 1999, 377).
  • BGH, 19.02.2003 - 2 StR 478/02

    Jugendstrafe neben Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen

    Auszug aus KG, 02.08.2012 - 161 Ss 156/12
    Die festgestellten schädlichen Neigungen müssen schließlich sowohl bei der Tatbegehung als auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen und weitere Straftaten befürchten lassen, so dass sich eine nachträgliche Besserung zu Gunsten des Angeklagten auswirkt (vgl. Senat StV 2003, 456 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 25.11.2013 - 1 Ss 322/13

    Notwendige Feststellungen bei Verhängung von Jugendstrafe wegen schädlicher

    Erforderlich ist danach eine sorgfältige Auseinandersetzung mit der Biographie des/der Angeklagten, eine Bewertung der Tat im Zusammenhang mit den Lebensverhältnissen des/der Angeklagten sowie die Begründung der hiernach unter Berücksichtigung ihrer Eingriffsintensität erforderlichen Rechtsfolgen, wobei die Anforderungen an die Begründung tendenziell mit der Eingriffsintensität der angeordneten Rechtsfolge ansteigen (vgl. KG NStZ 2007, 223 m. w. N. und KG NStZ 2013, 291; StV 2011, 582; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 29.03.2006 - 2 Ss 67/06 -).

    Soweit das Amtsgericht sich zur Begründung schädlicher Neigungen auf Vorverurteilungen gestützt hat, hat es sich bei seiner Entscheidung für die Verhängung von Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen nicht in der gebotenen Weise (vgl. KG NStZ 2013, 291; StV 2011, 582 m. w. N.) mit den Grundlagen, Umständen und Auswirkungen dieser vorangegangenen Verfahren auseinandergesetzt.

    Das gilt insbesondere dann, wenn die Verhängung von Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen - wie hier - mit früheren Straftaten der Angeklagten begründet wird (vgl. KG NStZ 2013, 291; OLG Hamm NStZ-RR 1999, 377; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 17.06.2010 - 1 Ss 111/10 -).

    Deshalb ist die Entwicklung des jugendlichen bzw. heranwachsenden Täters umfassend zu erörtern (vgl. KG NStZ 2013, 291).

    Neben strafrechtlich relevantem Verhalten des/der Angeklagten vor der Tat sind vor allem auch eine etwaige positive Entwicklung nach der Tat und hierbei die Auswirkungen vorangegangener Verfahren ausdrücklich zu berücksichtigen (vgl. KG NStZ 2013, 291).

  • KG, 26.11.2012 - 161 Ss 226/12

    Notwendigkeit der Pflichtverteidigerbestellung im Jugendstrafverfahren; Schwere

    Die festgestellten schädlichen Neigungen müssen schließlich sowohl bei der Tatbegehung als auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen und weitere Straftaten befürchten lassen, so dass sich eine nachträgliche Besserung zu Gunsten des Angeklagten auswirkt (vgl. KG, Beschluss vom 2. August 2012 - (4) 161 Ss 156/12 (191/12) - m.w.N.).

    Das gilt insbesondere dann, wenn die Verhängung von Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen mit früheren Straftaten des Angeklagten begründet wird (vgl. KG, Beschluss vom 2. August 2012 - (4) 161 SS 156/12 (191/12) - m.w.N.).

  • OLG Hamm, 09.01.2020 - 5 RVs 179/19
    Der Umfang der erforderlichen Darlegungen steigt hierbei tendenziell mit der Eingriffsintensität der angeordneten Rechtsfolgen an (KG Berlin NStZ 2013, 291; NStZ 2007, 223 und StV 2011, 582).
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