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   KG, 02.08.2016 - 9 W 23/15, 9 W 24/15, 9 W 25/15, 9 W 26/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,26709
KG, 02.08.2016 - 9 W 23/15, 9 W 24/15, 9 W 25/15, 9 W 26/15 (https://dejure.org/2016,26709)
KG, Entscheidung vom 02.08.2016 - 9 W 23/15, 9 W 24/15, 9 W 25/15, 9 W 26/15 (https://dejure.org/2016,26709)
KG, Entscheidung vom 02. August 2016 - 9 W 23/15, 9 W 24/15, 9 W 25/15, 9 W 26/15 (https://dejure.org/2016,26709)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Notarkosten bei Übertragung sämtlicher Geschäftsanteile zweier GmbH auf eine und anschließender Verschmelzung der eingebrachten Gesellschaften auf die die Anteile übernehmende Gesellschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Notarkosten bei Übertragung sämtlicher Geschäftsanteile zweier GmbH auf eine und anschließender Verschmelzung der eingebrachten Gesellschaften auf die die Anteile übernehmende Gesellschaft

  • rechtsportal.de

    Notarkosten bei Übertragung sämtlicher Geschäftsanteile zweier GmbH auf eine und anschließender Verschmelzung der eingebrachten Gesellschaften auf die die Anteile übernehmende Gesellschaft

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Hamm, 18.03.2003 - 15 W 268/01

    Wertansatz bei Verschmelzung mehrerer Gesellschaften

    Auszug aus KG, 02.08.2016 - 9 W 23/15
    Jede dieser Vermögensübertragungen stellt ein gesondertes Rechtsverhältnis dar und steht mit den jeweils anderen Vermögensübertragungen nicht einem Verhältnis von Hauptgeschäft und sicherndem oder erfüllendem Nebengeschäft (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. März 2003 - 15 W 268/01 -, jurisRn. 31 für gemeinsam beurkundete Verschmelzungen), wie es der Bundesgerichtshof für die Annahme eines inneren Zusammenhangs der beurkundeten Gegenstände in seiner auch von dem Landgericht in Bezug genommenen Entscheidung gerade fordert (BGH, Beschluss vom 21. November 2002 - V ZB 29/02 -, jurisRn. 17).

    Die Gebührenprivilegierung, die sich aus der von der Kostenschuldnerin und den beteiligten Gesellschaften gewollten Verbindung der Einbringungen und Verschmelzungen herleitet, erschöpft sich darin, dass nicht gesondert über jeden Gegenstand abgerechnet wird, sondern gemäß § 44 Abs. 2 KostO die verschiedenen Gegenstandswerte zusammenzurechnen sind (OLG Hamm, Beschluss vom 18. März 2003 - 15 W 268/01 -, jurisRn. 31), wie es der Antragsgegner in seiner von der Antragstellerin angegriffenen Gebührenberechnung auch getan hat.

  • BGH, 21.11.2002 - V ZB 29/02

    Kosten für gleichzeitige Anmeldung der Abberufung und Neubestellung von

    Auszug aus KG, 02.08.2016 - 9 W 23/15
    Denselben Gegenstand im Sinne des § 44 Abs. 1 KostO haben alle zur Begründung, Feststellung, Anerkennung, Aufhebung, Erfüllung oder Sicherung eines Rechtsverhältnisses niedergelegten Erklärungen der Partner des Rechtsverhältnisses samt allen Erfüllungs- und Sicherungsgeschäften auch dritter Personen oder zugunsten dritter Personen (BGH, Beschluss vom 21. November 2002 - V ZB 29/02 -, jurisRn. 18).

    Jede dieser Vermögensübertragungen stellt ein gesondertes Rechtsverhältnis dar und steht mit den jeweils anderen Vermögensübertragungen nicht einem Verhältnis von Hauptgeschäft und sicherndem oder erfüllendem Nebengeschäft (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. März 2003 - 15 W 268/01 -, jurisRn. 31 für gemeinsam beurkundete Verschmelzungen), wie es der Bundesgerichtshof für die Annahme eines inneren Zusammenhangs der beurkundeten Gegenstände in seiner auch von dem Landgericht in Bezug genommenen Entscheidung gerade fordert (BGH, Beschluss vom 21. November 2002 - V ZB 29/02 -, jurisRn. 17).

  • KG, 25.03.2015 - 9 W 42/14

    Beschwerde gegen Kostenentscheidung in einem gerichtlichen Verfahren in einer

    Auszug aus KG, 02.08.2016 - 9 W 23/15
    Denn von einem Notar muss erwartet werden, dass er rechtmäßige Kostenberechnungen erstellt und insbesondere Kosten nur dann einfordert, wenn diese tatsächlich angefallen sind (Senat, Beschluss vom 25. März 2015 - 9 W 42-46/14 -, jurisRn. 29; Senat, Beschluss vom 27. August 2015 - 9 W 33-34/13 -, jurisRn. 34).
  • KG, 27.08.2015 - 9 W 33/13

    Rückerstattung von Notarkosten: Erforderlichkeit der Aufhebung der zugrunde

    Auszug aus KG, 02.08.2016 - 9 W 23/15
    Denn von einem Notar muss erwartet werden, dass er rechtmäßige Kostenberechnungen erstellt und insbesondere Kosten nur dann einfordert, wenn diese tatsächlich angefallen sind (Senat, Beschluss vom 25. März 2015 - 9 W 42-46/14 -, jurisRn. 29; Senat, Beschluss vom 27. August 2015 - 9 W 33-34/13 -, jurisRn. 34).
  • BayObLG, 19.03.1997 - 3Z BR 283/96

    Geschäftswert notariell beurkundeten Verschmelzungsvertrags - Verfassungsmäßiges

    Auszug aus KG, 02.08.2016 - 9 W 23/15
    Hierbei hat er bei den vereinbarten Verschmelzungen durch Aufnahme jeweils zutreffend die Bilanzsummen der Gesellschaften (§ 18 Abs. 1 Satz 1 KostO ) ohne Abzug der Schulden (§ 18 Abs. 3 KostO ), aber unter Berücksichtigung eines nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrages (§ 268 Abs. 3 HGB ) zugrunde gelegt, weil das dem Wert dieser Rechtsverhältnisse im Sinne des § 39 Abs. 1 KostO entsprochen hat (vgl. BayObLG, Beschluss vom 19. März 1997 - 3 ZBR 283/96 -, jurisRn. 14; Bengel/Tiedtke in: Korintenberg, KostO , 18. Auflage 2010, § 39 KostO Rn. 67) .
  • OLG Karlsruhe, 10.04.2008 - 14 Wx 58/07

    Gebühren eines badischen Amtsnotars: Wertberechnung bei einem Schenkungsvertrag

    Auszug aus KG, 02.08.2016 - 9 W 23/15
    Es ist der Reinwert, also das Gesellschaftsvermögen abzüglich der Verbindlichkeiten, zu ermitteln (Reimann in: Korintenberg, a.a.O., § 30 KostO Rn. 12c), wobei Rückstellungen im Rahmen der Schätzung nach § 30 Abs. 1 KostO nicht als Schuldposten abzuziehen sind (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. April 2008 - 14 Wx 58/07 -, jurisRn. 12).
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