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   KG, 02.09.2015 - 2 Ws 198/15 - 141 AR 409/15   

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https://dejure.org/2015,33165
KG, 02.09.2015 - 2 Ws 198/15 - 141 AR 409/15 (https://dejure.org/2015,33165)
KG, Entscheidung vom 02.09.2015 - 2 Ws 198/15 - 141 AR 409/15 (https://dejure.org/2015,33165)
KG, Entscheidung vom 02. September 2015 - 2 Ws 198/15 - 141 AR 409/15 (https://dejure.org/2015,33165)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 12 Abs 1 S 1 GG, § 68b Abs 1 S 1 Nr 4 StGB, § 70 StGB, §§ 70 ff StGB
    Führungsaufsicht: Zulässigkeit der einem Berufsverbot gleichkommenden Weisung zur Berufsausübung in Form eines Tätigkeitsverbots

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Untersagung der Wahrnehmung einer bestimmten beruflichen Tätigkeit während der Dauer der Führungsaufsicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 12 Abs. 1 S. 1; StGB § 68b Abs. 1 Nr. 4
    Zulässigkeit der Untersagung der Wahrnehmung einer bestimmten beruflichen Tätigkeit während der Dauer der Führungsaufsicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2016, 667
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 15.08.1980 - 2 BvR 495/80

    Verfassungsmäßigkeit der strafrechtlichen Führungsaufsicht

    Auszug aus KG, 02.09.2015 - 2 Ws 198/15
    Aus diesem Grund handelt es sich auch nicht um eine verfassungswidrige Doppelbestrafung (vgl. BVerfGE 55, 28).

    Die Führungsaufsicht (nach § 68f StGB) hat die Aufgabe, auch nach Haftentlassung noch gefährliche oder mindestens gefährdete Täter in ihrer Lebensführung in Freiheit über einen kritischen Zeitraum hinweg zu unterstützen und zu überwachen, um sie von weiteren Straftaten abzuhalten (vgl. BVerfGE 55, 28, 29 = NStZ 1981, 21).

  • KG, 04.11.2004 - 5 Ws 536/04

    Führungsaufsicht: Eintritt der gesetzlichen Führungsaufsicht bei Vollverbüßung

    Auszug aus KG, 02.09.2015 - 2 Ws 198/15
    Der Gesetzgeber hat mit der Einführung der von Gesetzes wegen eintretenden Führungsaufsicht zwei unterschiedliche Zwecke verfolgt (vgl. KG NStZ-RR 2005, 42): Einerseits soll dem nach Verbüßung einer langen Haftstrafe Entlassenen geholfen werden, sich in der Freiheit zurechtzufinden, weil er der besonderen Hilfe regelmäßig bedarf (vgl. Fischer, StGB 62. Aufl, Vor § 68 Rdn. 2); andererseits indiziert die vollständige Vollstreckung der in § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB genannten Freiheitsstrafe die fortdauernde Gefährlichkeit des Täters.

    Dementsprechend ist es in der Rechtsprechung (vgl. OLG Frankfurt a.M. NStZ-RR 2002, 283 Ls; KG, Beschlüsse vom 29. August 2005 - 5 Ws 435/05 - und 5. Juni 2001 - 5 Ws 282/01-, st. Rspr.) anerkannt, dass die durch § 68f Abs. 2 StGB ermöglichte Anordnung des Entfallens der Maßregel Ausnahmecharakter hat und nur getroffen werden kann, wenn konkrete Tatsachen für eine günstige Prognose vorliegen, die eine höhere als die zur Reststrafenaussetzung nach § 57 Abs. 1 StGB genügende Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit verlangt (vgl. KG NStZ-RR 2005, 42 sowie Beschluss vom 1. September 2008 - 2 Ws 423/08 -).

  • OLG Hamburg, 04.03.2008 - 2 Ws 205/07

    Berufsverbotsgleiche Führungsaufsichtsweisung

    Auszug aus KG, 02.09.2015 - 2 Ws 198/15
    Das Grundrecht gewährleistet, jede erlaubte Tätigkeit zu ergreifen; das gilt unabhängig davon, ob sie einem traditionell oder rechtlich fixierten Berufsbild entspricht (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 4. März 2008 - 2 Ws 205/07 - [juris]).

    Er schließt sich der letztlich überzeugend begründeten Auffassung der Oberlandesgerichte Hamburg und Hamm an (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 4. März 2008 - 2 Ws 205/07 - [juris]; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 90 mit weit. Nachweisen auch zur Gegenauffassung).

  • OLG Hamm, 14.11.2013 - 3 Ws 279/13

    Zulässigkeit eines einem Berufsverbot gleichkommenden Tätigkeitsverbots im Rahmen

    Auszug aus KG, 02.09.2015 - 2 Ws 198/15
    (2) Es bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob eine derartige Weisung verhältnismäßig ist, wobei diese Prüfung auch zum Prüfungsumfang des Beschwerdegerichtes nach §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 2 StPO gehört (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 14. November 2013 - III-3 Ws 279/13 - [juris]).
  • OLG Frankfurt, 02.07.2002 - 3 Ws 668/02

    Entfallen der Führungsaufsicht nach Vollverbüßung

    Auszug aus KG, 02.09.2015 - 2 Ws 198/15
    Dementsprechend ist es in der Rechtsprechung (vgl. OLG Frankfurt a.M. NStZ-RR 2002, 283 Ls; KG, Beschlüsse vom 29. August 2005 - 5 Ws 435/05 - und 5. Juni 2001 - 5 Ws 282/01-, st. Rspr.) anerkannt, dass die durch § 68f Abs. 2 StGB ermöglichte Anordnung des Entfallens der Maßregel Ausnahmecharakter hat und nur getroffen werden kann, wenn konkrete Tatsachen für eine günstige Prognose vorliegen, die eine höhere als die zur Reststrafenaussetzung nach § 57 Abs. 1 StGB genügende Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit verlangt (vgl. KG NStZ-RR 2005, 42 sowie Beschluss vom 1. September 2008 - 2 Ws 423/08 -).
  • OLG Hamm, 28.12.2007 - 2 Ws 319/07

    Anklageerhebung; Zuständigkeit; Auswahlermessen; Staatsanwaltschaft

    Auszug aus KG, 02.09.2015 - 2 Ws 198/15
    a) Nach dem Willen des Gesetzgebers tritt beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB die Führungsaufsicht regelmäßig und automatisch mit der Entlassung aus der Strafhaft ein (vgl. Senat, Beschlüsse vom 27. März 2009 - 2 Ws 41/09 - und 11. Mai 2007 - 2 Ws 319/07 -).
  • OLG Jena, 02.03.2006 - 1 Ws 66/06

    Führungsaufsicht

    Auszug aus KG, 02.09.2015 - 2 Ws 198/15
    Bei der Auswahl und Anordnung solcher Weisungen hat die Strafvollstreckungskammer einen Ermessensspielraum (vgl. zu diesen Grundsätzen insgesamt: ThürOLG, Beschluss vom 2. März 2006 - 1 Ws 66/06 - [juris]).
  • OLG Hamm, 19.02.2009 - 2 Ws 41/09

    Anforderungen an die Beschleunigung von Haftsachen

    Auszug aus KG, 02.09.2015 - 2 Ws 198/15
    a) Nach dem Willen des Gesetzgebers tritt beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB die Führungsaufsicht regelmäßig und automatisch mit der Entlassung aus der Strafhaft ein (vgl. Senat, Beschlüsse vom 27. März 2009 - 2 Ws 41/09 - und 11. Mai 2007 - 2 Ws 319/07 -).
  • OLG Hamm, 20.08.2009 - 2 Ws 207/09

    Zulässigkeit einer Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht; Untersagung jeglicher

    Auszug aus KG, 02.09.2015 - 2 Ws 198/15
    Er schließt sich der letztlich überzeugend begründeten Auffassung der Oberlandesgerichte Hamburg und Hamm an (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 4. März 2008 - 2 Ws 205/07 - [juris]; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 90 mit weit. Nachweisen auch zur Gegenauffassung).
  • KG, 11.06.2008 - 2 Ws 239/08
    Auszug aus KG, 02.09.2015 - 2 Ws 198/15
    Zu der Überprüfung, ob eine Weisung im Einzelfall gesetzeswidrig ist, gehört neben der Prüfung, ob die angefochtene Entscheidung in der angewendeten Vorschrift eine ausreichende Rechtsgrundlage hat, auch in jedem Fall die Prüfung, ob der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eingehalten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Juni 2008 - 2 Ws 239/08 - [juris] = StraFo 2008, 408).
  • KG, 05.06.2001 - 5 Ws 282/01
  • KG, 04.09.2020 - 5 Ws 217/19

    Zustimmungsfreie Rücknahme der staatsanwaltschaftlichen Berufung auch noch nach

    Einerseits soll dem nach Verbüßung einer langen Haftstrafe Entlassenen geholfen werden, sich in der Freiheit zurechtzufinden, andererseits verdeutlicht die vollständige Vollstreckung der in § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB genannten Freiheitsstrafen die fortdauernde Gefährlichkeit des Täters (KG, Beschluss vom 2. September 2015 - 2 Ws 198/15 - juris Rn. 14; Senat, Beschluss vom 17. März 2017 - 5 Ws 73-75/17 -, jeweils m.w.N.).
  • KG, 06.12.2016 - 2 Ws 248/16

    Beschwerde gegen Weisungen für die Dauer der Führungsaufsicht: Voraussetzungen

    Der Senat hat sich der letztlich überzeugend begründeten Auffassung der Oberlandesgerichte Hamburg und Hamm angeschlossen (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 4. März 2008 - 2 Ws 205/07 - [juris]; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 90 mit weit. Nachweisen auch zur Gegenauffassung; vgl. Senat, Beschluss vom 2. September 2015 - 2 Ws 198/15 - [juris]).
  • OLG Koblenz, 13.02.2017 - 2 Ws 66/17

    Beschwerdeverfahren gegen eine Weisung in der Führungsaufsicht: Prüfungsumfang

    Dem folgend ist in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte überwiegend anerkannt, dass eine auf § 68b Abs. 1 Nr. 4 StGB gestützte Weisung nicht deshalb gesetzwidrig ist, weil sie in ihrer Wirkung einem Berufsverbot gleichkommt (KG, 2 Ws 198/15 v. 02.09.2015, juris Rn. 29, StV 2016, 667 f.; OLG Hamm, 2 Ws 207/09 v. 20.08.2009, juris Rn. 19, NStZ-RR 2010, 90 f., und OLG Hamburg, 2 Ws 205/07 v. 04.03.2008, juris Rn. 32, StraFo 2008, 481 ff., beide mwN auch zur Gegenauffassung).
  • KG, 11.05.2020 - 2 Ws 4/20

    Führungsaufsicht: Inhaltliche Bestimmtheit einer Therapieweisung;

    Dementsprechend hat die durch § 68f Abs. 2 StGB ermöglichte Anordnung des Entfallens der Maßregel Ausnahmecharakter und kann nur getroffen werden, wenn konkrete Tatsachen für eine günstige Prognose vorliegen, die eine höhere als die zur Reststrafenaussetzung nach § 57 Abs. 1 StGB genügende Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit verlangt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 15. April 2019 - 2 Ws 55/19 -, vom 2. August 2016 - 2 Ws 184/16 - und vom 2. September 2015 - 2 Ws 198/15 -).
  • OLG Karlsruhe, 11.02.2020 - 1 Ws 30/20

    Führungsaufsicht: Bestimmtheit eines zeitlich eingeschränkten Aufenthaltsverbots,

    (d) Auch wenn im vorliegenden Fall keine besonderen Anforderungen an die Begründung der grundsätzlichen Anordnung dieser Maßnahmen zu stellen sein dürften, hat die Strafvollstreckungskammer jedoch ihre Erwägungen für die konkrete Ausgestaltung - wenigstens in gedrängter Form - in der Entscheidung darzustellen, um dem Senat die Prüfung auf Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens zu ermöglichen (ständ. Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt Beschlüsse vom 26.02.2015 - 1 Ws 16/15 -, vom 23.11.2018 - 1 Ws 300/18 -, vom 24.01.2019 - 1 Ws 351/18 - und vom 19.02.2019 - 1 Ws 333/18 -, vom 08.10.2020 - 1 Ws 324/19 - KG Berlin, Beschluss vom 02. September 2015 - 2 Ws 198/15 -, StV 2016, 667; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl. 2019, § 453 Rn. 12 m.w.N.).
  • OLG Koblenz, 08.05.2017 - 2 Ws 226/17

    Beschwerde gegen eine für die Dauer der Führungsaufsicht erteilte Weisung:

    Dem folgend ist in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte überwiegend anerkannt, dass eine auf § 68b Abs. 1 Nr. 4 StGB gestützte Weisung nicht deshalb gesetzwidrig ist, weil sie in ihrer Wirkung einem Berufsverbot gleichkommt (KG, 2 Ws 198/15 v. 02.09.2015, juris Rn. 29, StV 2016, 667 f.; OLG Hamm, 2 Ws 207/09 v. 20.08.2009, juris Rn. 19, NStZ-RR 2010, 90 f., und OLG Hamburg, 2 Ws 205/07 v. 04.03.2008, juris Rn. 32, StraFo 2008, 481 ff., beide mwN auch zur Gegenauffassung).
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