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   KG, 02.09.2019 - 2 Ws 140/19 Vollz   

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https://dejure.org/2019,31113
KG, 02.09.2019 - 2 Ws 140/19 Vollz (https://dejure.org/2019,31113)
KG, Entscheidung vom 02.09.2019 - 2 Ws 140/19 Vollz (https://dejure.org/2019,31113)
KG, Entscheidung vom 02. September 2019 - 2 Ws 140/19 Vollz (https://dejure.org/2019,31113)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • KG, 18.05.2009 - 2 Ws 8/09

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Maßnahme des Strafvollzugs:

    Auszug aus KG, 02.09.2019 - 2 Ws 140/19
    Zu den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen gehört es, dass ein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorliegt, was der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu überprüfen hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 25. September 2017 - 2 Ws 145/17 Vollz -, vom 29. Juli 2016 - 2 Ws 133/16 - und vom 18. Mai 2009 - 2 Ws 8/09 Vollz -, juris).

    Die Unzulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung hat die Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde zur Folge (vgl. Senat, Beschlüsse vom 2. Februar 2018 - 2 Ws 10/18 Vollz -, vom 19. August 2014 - 2 Ws 260/14 Vollz - und vom 18. Mai 2009 - 2 Ws 8/09 Vollz -, jeweils zum StVollzG).

  • KG, 25.09.2007 - 5 Ws 189/05

    Strafvollzug: Verletzung von Grund- und Menschenrechten wegen eines zu kleinen

    Auszug aus KG, 02.09.2019 - 2 Ws 140/19
    Ein solcher Antrag ist jedoch ausschließlich zur Schließung der ansonsten bestehenden Rechtsschutzlücke, also nur dann zulässig, wenn ein Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrag ausgeschlossen ist und demgemäß § 115 Abs. 3 StVollzG gerade nicht greift (vgl. Senat, Beschluss vom 25.September 2007 - 2/5 Ws 189/05 Vollz -, OLG Frankfurt a. M. a.a.O., jeweils zum StVollzG).

    In den Fällen, in denen ein zulässiger Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrag erhoben wurde oder hätte erhoben werden können, ist die allgemeine Feststellungsklage subsidiär (vgl. Senat; Beschlüsse vom 5. Januar 2015 - 2 Ws 398/14 Vollz -, vom 25. September 2007 - 2/5 Ws 189/05 Vollz - und vom 28. Juli 2006 - 5 Ws 426/06 Vollz -, jeweils zum StVollzG).

  • BVerfG, 11.08.1999 - 1 BvR 2181/98

    Weitere erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen das Transplantationsgesetz

    Auszug aus KG, 02.09.2019 - 2 Ws 140/19
    Eine Erwähnung des Art. 11 GG ist nicht erforderlich, weil angesichts der vorrangig intendierten Einschränkung des Freiheitsgrundrechtes nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG im Hinblick auf die Freizügigkeit im Bundesgebiet kein zielgerichteter (finaler) Grundrechtseingriff gegeben ist, der das Zitiererfordernis auslösen würde (vgl. BVerfG NJW 1999, 3399, 3400).
  • BVerfG, 17.07.2007 - 2 BvR 496/07

    Voraussetzungen der Nachprüfung strafgerichtlicher Entscheidungen durch das

    Auszug aus KG, 02.09.2019 - 2 Ws 140/19
    Von einer weiteren Begründung sieht der Senat in dieser nach § 119 Abs. 5 StVollzG in der Fachgerichtsbarkeit unanfechtbaren Entscheidung gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG ab (vgl. BVerfGE 50, 287, 289 f.;65, 293, 295; BVerfG StraFo 2007, 463).
  • KG, 29.07.2016 - 2 Ws 133/16

    Strafvollzugsverfahren: Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung

    Auszug aus KG, 02.09.2019 - 2 Ws 140/19
    Zu den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen gehört es, dass ein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorliegt, was der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu überprüfen hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 25. September 2017 - 2 Ws 145/17 Vollz -, vom 29. Juli 2016 - 2 Ws 133/16 - und vom 18. Mai 2009 - 2 Ws 8/09 Vollz -, juris).
  • BVerfG, 28.02.1979 - 2 BvR 84/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ablehnung der Annahme einer Revision

    Auszug aus KG, 02.09.2019 - 2 Ws 140/19
    Von einer weiteren Begründung sieht der Senat in dieser nach § 119 Abs. 5 StVollzG in der Fachgerichtsbarkeit unanfechtbaren Entscheidung gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG ab (vgl. BVerfGE 50, 287, 289 f.;65, 293, 295; BVerfG StraFo 2007, 463).
  • OLG Hamburg, 05.02.2018 - 2 Ws 10/18

    Strafvollstreckung: Umfang der Anrechnung des Maßregelvollzuges auf die Strafe

    Auszug aus KG, 02.09.2019 - 2 Ws 140/19
    Die Unzulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung hat die Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde zur Folge (vgl. Senat, Beschlüsse vom 2. Februar 2018 - 2 Ws 10/18 Vollz -, vom 19. August 2014 - 2 Ws 260/14 Vollz - und vom 18. Mai 2009 - 2 Ws 8/09 Vollz -, jeweils zum StVollzG).
  • KG, 27.08.2007 - 5 Ws 376/06

    Strafvollzug: Datenweitergabe durch Vollzugsbehörde; Rechtmäßigkeit getrennter

    Auszug aus KG, 02.09.2019 - 2 Ws 140/19
    Zwar ist anerkannt, dass im Hinblick auf die in Art. 19 Abs. 4 GG verankerte umfassende Rechtsschutzgarantie ein allgemeiner Feststellungsantrag nicht generell unstatthaft ist, obwohl die Vollzugsgesetze diese Antragsart nicht regeln (vgl. Senat, Beschlüsse vom 5. Januar 2015 - 2 Ws 398/14 VoIIz - und vom 27. August 2007 - 2/5 Ws 376/06 Vollz - OLG Frankfurt a. M. NStZ-RR 2004, 29 jeweils zum StVollzG mwN).
  • KG, 25.09.2017 - 2 Ws 145/17

    Strafvollzugssache: Anfechtbarkeit des von der Vollzugsbehörde geführten

    Auszug aus KG, 02.09.2019 - 2 Ws 140/19
    Zu den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen gehört es, dass ein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorliegt, was der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu überprüfen hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 25. September 2017 - 2 Ws 145/17 Vollz -, vom 29. Juli 2016 - 2 Ws 133/16 - und vom 18. Mai 2009 - 2 Ws 8/09 Vollz -, juris).
  • KG, 08.09.2022 - 2 Ws 132/22

    Maßregelvollzug in Berlin: Aussetzung von Vollzugslockerungen aufgrund der

    d) Von einer weiteren Begründung sieht der Senat insoweit in dieser nach § 119 Abs. 5 StVollzG in der Fachgerichtsbarkeit unanfechtbaren Entscheidung gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG ab (vgl. Senat, Beschlüsse vom 6. Dezember 2019 - 2 Ws 194/19 Vollz -, juris, und vom 2. September 2019 - 2 Ws 140/19 Vollz -, juris).
  • LG Zweibrücken, 23.08.2023 - 2 StVK 241/23

    Strafvollzug, Widerruf von Lockerungen, Disziplinarmaßnahmen,

    IÜ kann der Antragsteller Rechtsschutz unter Umständen lediglich durch einen - im StVollzG nicht normierten, aber allgemein anerkannten - allgemeinen Feststellungsantrag erlangen; ein solcher Antrag ist gegenüber Anfechtungsoder Verpflichtungsantrag allerdings subsidiär (vgl. OLG Frankfurt a. M. NStZ-RR 2004, 29; KG BeckRS 2019, 22083; BeckOK Strafvollzug, a.a.O. Rn. 15).
  • KG, 10.11.2021 - 2 Ws 107/21

    Beteiligung des Sicherungsverwahrten an der Vollzugs- und Eingliederungsplanung

    a) Entgegen den Ausführungen des Landgerichts war der dem gerichtlichen Verfahren zugrundeliegende Antrag auf Aufhebung des Vollzugs- und Eingliederungsplans nach § 109 StVollzG zulässig, was zu den von Amts wegen zu prüfenden allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Rechtsbeschwerde gehört (vgl. Senat, Beschlüsse vom 2. September 2019 - 2 Ws 140/19 Vollz -, vom 25. September 2017 - 2 Ws 145/17 Vollz -, vom 29. Juli 2016 - 2 Ws 133/16 - und vom 18. Mai 2009 - 2 Ws 8/09 Vollz -, juris).
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