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   KG, 02.10.2002 - 10 U 139/01   

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KG, 02.10.2002 - 10 U 139/01 (https://dejure.org/2002,16634)
KG, Entscheidung vom 02.10.2002 - 10 U 139/01 (https://dejure.org/2002,16634)
KG, Entscheidung vom 02. Oktober 2002 - 10 U 139/01 (https://dejure.org/2002,16634)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a Strafgesetzbuch (StGB); Schuldhaftes Unterlassen der Entrichtung der Arbeitnehmeranteile von den geschuldeten Sozialversicherungsbeiträgen zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit; Unterlassung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Geschäftsführer, Haftung wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen gem. § 266a StGB, Handelndenhaftung, Handelndenhaftung Geschäftsführer, Strohmann, Treuhänder, Vor-GmbH

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Strafbarkeit des Geschäftsführers einer GmbH vor Eintragung; Haftung des Strohmann-Geschäftsführers für die Nichterfüllung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 28.05.2002 - 5 StR 16/02

    Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen (Unvermögen zum Fälligkeitszeitpunkt;

    Auszug aus KG, 02.10.2002 - 10 U 139/01
    Sie lässt sich insbesondere nicht mit den Grundsätzen rechtfertigen, die zur strafrechtlichen Haftung des sog. faktischen Geschäftsführers entwickelt worden sind (vgl. Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 15. Aufl. 2000, § 84 Rdnr. 3 m.w.N.; zu § 266 a StGB s. BGH NJW 2002, 2480/2482).

    Diese Verantwortung trifft auch den formellen Geschäftsführer, der die GmbH nur nach außen vertritt, die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen aber anderen überlässt (BGH NJW 2002, 2480/2482).

    Der Geschäftsführer braucht die mit seinem Amt verbundenen Pflichten nicht in eigener Person zu erfüllen; er kann die Erfüllung anderen Personen überlassen, bleibt aber zu deren Überwachung verpflichtet (BGH NJW 1997, 130; NJW 2002, 2480/2482).

    Nach alledem kommt es nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt der Beklagte von den Beitragsrückständen der a. GmbH i.G. erfahren hat und ob es ihn vom Vorwurf des - bedingten - Vorsatzes entlastet, dass er auf die Zusicherung M. vertraut haben will, die Rückstände würden nach Zahlungsplan beglichen (zu den strengen Anforderungen der Rechtsprechung insoweit vgl. BGH 1997, 1237/1239, NJW 2001, 969/971, NJW 2002, 2480/2482).

  • BGH, 11.12.2001 - VI ZR 123/00

    Verantwortlichkeit des GmbH-Geschäftsführers für die Abführung von

    Auszug aus KG, 02.10.2002 - 10 U 139/01
    Für den Vorsatz ist das Bewusstsein und der Wille erforderlich, die Abführung der Beiträge bei Fälligkeit zu unterlassen (BGH a.a.O.; NJW 1997, 130/132 und 1237/1239; NJW 2001, 969/970; NJW 2002, 1122/1123).

    Insofern gilt der Grundsatz, dass die Strafbarkeit der Tat nach dem zur Zeit ihrer Begehung geltenden Recht zu beurteilen ist ( Art. 103 Abs. 2 GG , § 2 Abs. 1 StGB ), auch für die Zurechnungsnorm des § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB (vgl. BGH NJW 2002, 1122).

    Es kann dahingestellt bleiben, ob die Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB, §§ 266 a , 14 StGB auch Beitragsrückstände erfasst, die vor dem Beginn der strafrechtlichen Haftung des Geschäftsführers fällig wurden (ablehnend der 29. Zivilsenat des Kammergerichts im erwähnten Urteil vom 4. Juli 2001; die Entscheidung BGH NJW 2002, 1122 betraf Beiträge, die nach der Bestellung des Geschäftsführers fällig wurden).

  • BGH, 09.01.2001 - VI ZR 407/99

    Pflichten des Geschäftsführers im Bezug auf die Zahlung von

    Auszug aus KG, 02.10.2002 - 10 U 139/01
    Für den Vorsatz ist das Bewusstsein und der Wille erforderlich, die Abführung der Beiträge bei Fälligkeit zu unterlassen (BGH a.a.O.; NJW 1997, 130/132 und 1237/1239; NJW 2001, 969/970; NJW 2002, 1122/1123).

    Nach alledem kommt es nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt der Beklagte von den Beitragsrückständen der a. GmbH i.G. erfahren hat und ob es ihn vom Vorwurf des - bedingten - Vorsatzes entlastet, dass er auf die Zusicherung M. vertraut haben will, die Rückstände würden nach Zahlungsplan beglichen (zu den strengen Anforderungen der Rechtsprechung insoweit vgl. BGH 1997, 1237/1239, NJW 2001, 969/971, NJW 2002, 2480/2482).

  • BGH, 15.10.1996 - VI ZR 319/95

    Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH; Abführung der Arbeitnehmerbeiträge zur

    Auszug aus KG, 02.10.2002 - 10 U 139/01
    Für den Vorsatz ist das Bewusstsein und der Wille erforderlich, die Abführung der Beiträge bei Fälligkeit zu unterlassen (BGH a.a.O.; NJW 1997, 130/132 und 1237/1239; NJW 2001, 969/970; NJW 2002, 1122/1123).

    Der Geschäftsführer braucht die mit seinem Amt verbundenen Pflichten nicht in eigener Person zu erfüllen; er kann die Erfüllung anderen Personen überlassen, bleibt aber zu deren Überwachung verpflichtet (BGH NJW 1997, 130; NJW 2002, 2480/2482).

  • BGH, 15.10.1996 - VI ZR 327/95

    Voraussetzungen der Haftung des Geschäftsführers für die Nichtabführung von

    Auszug aus KG, 02.10.2002 - 10 U 139/01
    Da es sich um ein echtes Unterlassungsdelikt handelt, musste der Täter in der Lage sein, durch eigenes Handeln das Normgebot zu erfüllen, hier also die geschuldete Zahlung zu bewirken (s. BGH NJW 1997, 133).

    Wie das Landgericht zutreffend ausführt, ist dem Arbeitgeber zum Vorwurf zu machen, die Löhne nicht um die Beitragsanteile gekürzt ausgezahlt und diese nicht bereitgehalten zu haben, um sie zum Fälligkeitszeitpunkt vorrangig vor anderen Zahlungsverpflichtungen leisten zu können; denn die Zahlungsfähigkeit braucht nur hinsichtlich der konkreten Leistungspflicht zu bestehen (BGH NJW 1997, 133).

  • OLG Köln, 20.12.1996 - 19 U 30/96

    Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers, der Sozialversicherungsbeiträge nicht

    Auszug aus KG, 02.10.2002 - 10 U 139/01
    Sie macht den Beitragszeitraum bis Oktober 1997 geltend und beruft sich auf den Grundsatz, dass bereits die Auszahlung der Nettolöhne für diesen Zeitraum die Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers auch hinsichtlich der Beitragsanteile der Arbeitnehmer belegt (vgl. OLG Köln NJW-RR 1997, 734).
  • KG, 26.11.1996 - 9 U 6892/95
    Auszug aus KG, 02.10.2002 - 10 U 139/01
    Danach wird, über den Fall des fehlerhaften Bestellungsaktes ( § 14 Abs. 3 StGB ) hinaus, eine Verantwortlichkeit des die Geschäftsführung tatsächlich wahrnehmenden Hintermannes, der sich einen Geschäftsführer als "Strohmann" hält, neben dem formellen Geschäftsführer angenommen (BGH a.a.O.; kritisch Lutter/Hommelhoff a.a.O. wegen Bedenken gegen das Analogieverbot des Art. 103 Abs. 2 GG , ebenso KG, NJW-RR 1997, 1126).
  • KG, 04.07.2001 - 29 U 9/01

    Ausgestaltung der Schadensersatzhaftung eines GmbH-Geschäftsführers wegen

    Auszug aus KG, 02.10.2002 - 10 U 139/01
    Nach alledem schließt sich das Gericht der Auffassung des 29. Zivilsenats des Kammergerichts (29 U 9/01, Urteil vom 4. Juli 2001 - unveröffentlicht -), an, dass die Anwendung des § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB zur Begründung der Haftung des Geschäftsführers der Vor-GmbH gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 a StGB aus rechtsstaatlichen Gründen ausscheidet und diese Norm auch bei einer späteren Eintragung der GmbH keine Verantwortlichkeit des Geschäftsführers für den zurückliegenden Zeitraum begründet.
  • BAG, 15.12.1999 - 10 AZR 165/98

    Haftung der Gesellschafter einer Vor-GmbH

    Auszug aus KG, 02.10.2002 - 10 U 139/01
    Die Haftung der Personen, die als Gründungsgesellschafter für den Geschäftsbetrieb der Vor-GmbH vor ihrer Eintragung verantwortlich sind, ist von der Rechtsprechung im Übrigen auch hinsichtlich der gesetzlichen Beitragspflichten als Arbeitgeber unabhängig von der Strafdrohung des § 266 a StGB entwickelt worden (s. BSG, GmbHR 2000, 425 und BAG, GmbHR 2000, 1041, im Anschluss an BGH GmbHR 1997, 405) und lässt keine Lücken.
  • BSG, 18.04.1991 - 7 RAr 32/90

    Tätigkeit als Geschäftsführer der GmbH als abhängige Beschäftigung

    Auszug aus KG, 02.10.2002 - 10 U 139/01
    Damit ist zugleich der Personenkreis umschrieben, der im arbeits- und sozialrechtlichen Zusammenhang den Arbeitgeber vertritt und daher nicht als Arbeitnehmer gilt (s. BSG, GmbHR 1992, 172).
  • BGH, 09.03.1981 - II ZR 54/80

    Verpflichtung einer Vor-GmbH; Umfang der Versicherung über Einlageleistungen bei

  • BGH, 27.01.1997 - II ZR 123/94

    Haftung der Gesellschafter einer Vor-GmbH; Rechtsnatur der Verlustdeckungshaftung

  • BSG, 08.12.1994 - 11 RAr 49/94

    GmbH - Alleingesellschafter - Beitragspflicht

  • BGH, 11.12.2001 - VI ZR 350/00

    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich fehlender Zahlungsfähigkeit bei

  • BGH, 29.10.1992 - I ZR 264/90

    Namens- und firmenrechtsfähigkeit der Vor-GmbH - Verwechslungsgefahr bei

  • BGH, 16.05.2000 - VI ZR 90/99

    Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung

  • BGH, 24.06.2002 - II ZR 300/00

    Verlust des Haftungsprivilegs der GmbH; Haftung der Gesellschafter für

  • BSG, 08.12.1999 - B 12 KR 10/98 R

    Haftung der Gesellschafter einer GmbH für rückständige Beiträge im Wege der

  • BGH, 01.10.1991 - VI ZR 374/90

    Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung -

  • AG Bremen, 17.03.2011 - 23 C 182/10

    Sozialversicherungsbeiträge - Nichtabführung und Haftung eines

    Gleiches gilt hinsichtlich der Entscheidung des KG Berlin, GmbHR 2003, 591, in der u.a. auf die §§ 35, 13 GmbHG abgestellt wird.
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