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   KG, 02.10.2012 - 13 UF 174/11   

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https://dejure.org/2012,45651
KG, 02.10.2012 - 13 UF 174/11 (https://dejure.org/2012,45651)
KG, Entscheidung vom 02.10.2012 - 13 UF 174/11 (https://dejure.org/2012,45651)
KG, Entscheidung vom 02. Oktober 2012 - 13 UF 174/11 (https://dejure.org/2012,45651)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 1578b BGB, § 6 Abs 3 Buchst a SGB 5
    Nachehelicher Ehegattenunterhalt: Zumutbarkeit der Wahl einer günstigeren privaten Krankenversicherung für den Unterhaltsberechtigten bei Verwehrung der Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1587
    Höhe und Befristung des Krankenvorsorgeunterhalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • unterhalt24.com (Kurzinformation)

    Ehebedingter Nachteil, wenn nach der Scheidung der Unterhaltsberechtigter nicht mehr in die gesetzliche Krankenversicherung zurückgehen kann

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2013, 1047
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 07.07.2010 - XII ZR 157/08

    Nachehelicher Ehegattenunterhalt: Krankheit eines unterhaltsbedürftigen Ehegatten

    Auszug aus KG, 02.10.2012 - 13 UF 174/11
    Soweit die Antragsgegnerin gesundheitliche Einschränkungen in ihren Erwerbsmöglichkeiten geltend macht, sind diese nicht als Ehe bedingte Nachteile zu qualifizieren, nur weil ihre gesundheitlichen Beschwerden während der Ehe aufgetreten sein mochten (vgl. BGH FamRZ 2010, 1414; BGH FamRZ 2011, 188).

    Ein solches Vertrauen ist umso weniger geschützt, als es für die Antragsgegnerin bereits die dritte Ehe war und auch der Antragsteller vorher schon einmal verheiratet gewesen war (vgl. insoweit BGH FamRZ 2011, 188 Tz 29, 31).

    Für die Herabsetzung des Unterhalts ist Untergrenze der angemessene Lebensbedarf, für den wiederum als Untergrenze das Existenzminimum, das derzeit entsprechend dem notwendigen Selbstbehalt des nicht erwerbstätigen Unterhaltsschuldners mit 770 EUR anzusetzen ist (vgl. BGH FamRZ 2010, 629 und 869; BGH FamRZ 2011, 188).

  • OLG Hamm, 18.06.2009 - 2 UF 6/09

    Krankenvorsorgeunterhalt; Kosten einer privaten Krankenversicherung als

    Auszug aus KG, 02.10.2012 - 13 UF 174/11
    Der unterhaltsberechtigte Ehepartner ist daher verpflichtet, auf einen nach objektiven Kriterien und im Hinblick auf die finanziellen Verhältnisse der Eheleute zu aufwendigen Versicherungsschutz zu verzichten (BGH FamRZ 1983 aaO; BGH FamRZ 1989 aaO; OLG Hamm, Beschluss vom 18. Juni 2009, 2 UF 6/09, OLGR 2009, 834).

    Dieser Nachteil ist auf die Ehe mit dem Antragsteller zurückzuführen (so auch OLG Hamm, OLGR 2009, 834).

    Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 FamFG im Hinblick auf die bisher ungeklärte, von zwei Oberlandesgerichten bisher unterschiedlich beantwortete Frage (OLG Hamm, OLGR 2009, 834; OLG Oldenburg, FamRZ 2010, 567) zuzulassen, ob der Umstand, dass der Ehegatte, der mit einem Beamten verheiratet und über diesen beihilfeberechtigt und privat krankenversichert war, nach der Scheidung der Ehe aufgrund seines Alters nicht mehr in die gesetzliche Krankenversicherung gelangen kann (§ 6 Abs. 3 SGB V), als Ehe bedingter Nachteil zu werten ist, der einer Befristung sowie gegebenenfalls einer Herabsetzung des Krankenvorsorgeunterhalts entgegen steht.

  • BGH, 21.09.2011 - XII ZR 121/09

    Abänderungsklage für Nachehelichenunterhalt: Beweiswürdigung des Familiengerichts

    Auszug aus KG, 02.10.2012 - 13 UF 174/11
    Erforderlich sind insoweit über die Meldung beim Arbeitsamt hinaus nachhaltige eigene Bemühungen unter Einsatz aller zumutbaren und möglichen Mittel, die im Einzelnen darzulegen und zu belegen sind (vgl. BGH, FamRZ 2011, 1851).

    Insoweit sind alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere die tatsächlichen Gegebenheiten des Arbeitsmarktes sowie die persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten des Unterhalt begehrenden Ehegatten zu berücksichtigen (BGH aaO; BGH FamRZ 2008, 2104; BGH FamRZ 2009, 793; BGH FamRZ 2011, 1851).

    Dass das Jobcenter auf den Nachweis von Bewerbungsbemühungen verzichtet hat, ist nicht ausschlaggebend, denn die Antragsgegnerin durfte sich ohnehin nicht allein auf die Vermittlung des Jobcenters verlassen (vgl. BGH FamRZ 2008, 2104; BGH, FamRZ 2011, 1851).

  • OLG Oldenburg, 26.11.2009 - 14 UF 114/09

    Isolierte Geltendmachung und Begrenzung des Krankenvorsorgeunterhalts

    Auszug aus KG, 02.10.2012 - 13 UF 174/11
    Anders als in dem vom OLG Oldenburg entschiedenen Fall (FamRZ 2010, 567) ist unter den gegebenen Umständen auch nicht davon auszugehen, dass die Lage der Antragsgegnerin allein schicksalsbedingt ist.

    Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 FamFG im Hinblick auf die bisher ungeklärte, von zwei Oberlandesgerichten bisher unterschiedlich beantwortete Frage (OLG Hamm, OLGR 2009, 834; OLG Oldenburg, FamRZ 2010, 567) zuzulassen, ob der Umstand, dass der Ehegatte, der mit einem Beamten verheiratet und über diesen beihilfeberechtigt und privat krankenversichert war, nach der Scheidung der Ehe aufgrund seines Alters nicht mehr in die gesetzliche Krankenversicherung gelangen kann (§ 6 Abs. 3 SGB V), als Ehe bedingter Nachteil zu werten ist, der einer Befristung sowie gegebenenfalls einer Herabsetzung des Krankenvorsorgeunterhalts entgegen steht.

  • BGH, 30.06.2010 - XII ZR 9/09

    Nachehelicher Unterhalt: Befristung des Krankheitsunterhalts; ehebedingter

    Auszug aus KG, 02.10.2012 - 13 UF 174/11
    Soweit die Antragsgegnerin gesundheitliche Einschränkungen in ihren Erwerbsmöglichkeiten geltend macht, sind diese nicht als Ehe bedingte Nachteile zu qualifizieren, nur weil ihre gesundheitlichen Beschwerden während der Ehe aufgetreten sein mochten (vgl. BGH FamRZ 2010, 1414; BGH FamRZ 2011, 188).

    Maßgeblich sind insoweit neben der Ehe die wirtschaftliche Verflechtung, die Aufgabe einer eigenen Erwerbstätigkeit zugunsten der Betreuung gemeinsamer Kinder oder der Haushaltsführung sowie die vom Unterhaltsberechtigten erbrachten Lebensleistung, aber auch die Belastung des Unterhaltspflichtigen (vgl. BGH FamRZ 2010, 1414; BGH FamRZ 2012, 93).

  • BGH, 30.07.2008 - XII ZR 126/06

    Voraussetzungen des Volljährigenunterhalts wegen Erwerbslosigkeit; Umfang der

    Auszug aus KG, 02.10.2012 - 13 UF 174/11
    Insoweit sind alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere die tatsächlichen Gegebenheiten des Arbeitsmarktes sowie die persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten des Unterhalt begehrenden Ehegatten zu berücksichtigen (BGH aaO; BGH FamRZ 2008, 2104; BGH FamRZ 2009, 793; BGH FamRZ 2011, 1851).

    Dass das Jobcenter auf den Nachweis von Bewerbungsbemühungen verzichtet hat, ist nicht ausschlaggebend, denn die Antragsgegnerin durfte sich ohnehin nicht allein auf die Vermittlung des Jobcenters verlassen (vgl. BGH FamRZ 2008, 2104; BGH, FamRZ 2011, 1851).

  • BGH, 28.04.2010 - XII ZR 141/08

    Nachehelicher Unterhaltsanspruch: Befristung des rückständigen und laufenden

    Auszug aus KG, 02.10.2012 - 13 UF 174/11
    Dass solches nach einer Begrenzung oder Befristung des Unterhalts eintreten kann, ist nach der Konzeption des Gesetzes hinzunehmen (vgl. BGH FamRZ 2010, 1057 und 1414; BGH FamRZ 2011, 713).
  • BGH, 06.10.2010 - XII ZR 202/08

    Befristung des nachehelichen Unterhalts: Kriterien für die Billigkeitsabwägung

    Auszug aus KG, 02.10.2012 - 13 UF 174/11
    Soweit ein Unterhaltsbedarf auf einem Ehe bedingten Nachteil beruht, scheidet eine Befristung aus (vgl. BGH FamRZ 2010, 1971).
  • BGH, 02.03.2011 - XII ZR 44/09

    Nachehelicher Unterhalt: Ehebedingter Nachteil im Rahmen des Krankheitsunterhalts

    Auszug aus KG, 02.10.2012 - 13 UF 174/11
    Dass solches nach einer Begrenzung oder Befristung des Unterhalts eintreten kann, ist nach der Konzeption des Gesetzes hinzunehmen (vgl. BGH FamRZ 2010, 1057 und 1414; BGH FamRZ 2011, 713).
  • BGH, 07.03.2012 - XII ZR 25/10

    Unterhaltsabänderungsklage für nachehelichen Unterhalt: Ehebedingter Nachteil bei

    Auszug aus KG, 02.10.2012 - 13 UF 174/11
    Vor der Eheschließung entstandene Nachteile sind im Rahmen des § 1578 b BGB nicht zu berücksichtigen, denn die Regelung stellt auf in der Ehe entstandene Nachteile ab (vgl. BGH FamRZ 2012, 776).
  • BGH, 25.02.1981 - IVb ZR 543/80

    Beginn des Trennungs-Vorsorgeunterhaltsanspruchs

  • BGH, 25.03.1987 - IVb ZR 32/86

    Voraussetzungen des Vorsorgeunterhalts; Mutwillige Herbeiführung der

  • BGH, 17.02.2010 - XII ZR 140/08

    Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts: Kompensation

  • BGH, 08.07.1981 - IVb ZR 593/80

    Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Unterhaltsberechtigten

  • BGH, 04.11.1981 - IVb ZR 625/80

    Berücksichtigung trennungsbedingten Mehrbedarfs bei der Bemessung des

  • BGH, 23.03.1983 - IVb ZR 371/81

    Rechtsfolgen nichtbestimmungsgemäßer Verwendung der auf die Krankheitsvorsorge

  • BGH, 07.12.1988 - IVb ZR 23/88

    Verteilung des Gesamtunterhalts auf verschiedene Unterhaltsbestandteile in Fällen

  • OLG Brandenburg, 29.04.2013 - 13 UFH 1/12
  • AG Unna, 28.11.2008 - 12 F 941/07

    Ausübung und Übertragung des Sorgerechts alleine durch den Kindesvater bei

  • OLG Köln, 09.02.2017 - 10 UF 141/15

    Voraussetzungen der Herabsetzung und zeitlichen Begrenzung des nachehelichen

    Der unterhaltsberechtigte Ehepartner ist daher verpflichtet, auf einen nach objektiven Kriterien und im Hinblick auf die finanziellen Verhältnisse der Eheleute zu aufwendigen Versicherungsschutz zu verzichten (OLG Köln, Beschluss vom 10.11.2015 - 4 UF 257/13 - KG Berlin, Beschluss vom 2.10.2012 - 13 UF 174/11 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 18.6.2009 - 2 UF 6/09 -, OLGR 2009, 834).
  • OLG Köln, 10.07.2014 - 4 UF 257/13

    Präklusion von Einwendungen im Unterhaltsabänderungsprozess

    Auf die Frage, wann der Antragsteller oder das im vorausgegangenen Abänderungsverfahren entscheidende Amtsgericht die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Oldenburg (Urteil vom 26.11.2009 - 14 UF 114/09 -, FamRZ 2010, S. 67) sowie des Kammergerichts Berlin (Beschluss vom 2.10.2012 - 13 UF 174/11 -, FamRZ 2013, S. 1047) erstmals zur Kenntnis nehmen hätte nehmen können und müssen, kommt es hingegen nicht an.
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