Rechtsprechung
KG, 02.10.2013 - 4 Ws 126-128/13 - 141 AR 499/13 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 126 StPO, § 140 Abs 1 Nr 4 StPO, § 141 Abs 4 Halbs 2 StPO, § 146 StPO, § 146a Abs 1 S 3 StPO
Verteidigung: Zuständigkeit für die Bestellung eines Pflichtverteidigers und für deren Aufhebung sowie für die Zurückweisung eines Wahlverteidigers im Ermittlungsverfahren; Beschwerderecht des Verteidigers - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zuständiges Gericht für die Bestellung und Aufhebung der Bestellung eines Pflichtverteidigers; Beschwerderecht eines Wahlverteidigers gegen dessen Zurückweisung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 146a; StPO § 140 Abs. 2
Pflichtverteidigerbeiordnung und Verbot der Mehrfachvertretung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Rechtsmittel bei Bestellung und Entpflichtung eines Pflichtverteidigers
Verfahrensgang
- AG Berlin-Tiergarten, 26.06.2013 - 348 Gs 2776/13
- LG Berlin, 04.09.2013 - 512 Qs 48/13
- KG, 02.10.2013 - 4 Ws 126-128/13 - 141 AR 499/13
- KG, 02.10.2013 - 4 Ws 127/13
- KG, 02.10.2013 - 4 Ws 128/13
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- KG, 02.10.2013 - 4 Ws 128/13
Zuständiges Gericht für die Bestellung und Aufhebung der Bestellung eines …
Auszug aus KG, 02.10.2013 - 4 Ws 126/13
Die namens und im Auftrag des Beschuldigten sowie auch vollumfänglich im eigenen Namen von Rechtsanwalt M. eingelegten Beschwerden vom 4. September 2013 richten sich gegen den vorgenannten Beschluss, soweit die Bestellung von Rechtsanwalt M. zum Pflichtverteidiger des Beschuldigten aufgehoben (hier: 4 Ws 126/13), Rechtsanwalt M. als Wahlverteidiger zurückgewiesen (hier: 4 Ws 127/13) und Rechtsanwalt W. zum (neuen) Pflichtverteidiger des Beschuldigten bestellt (hier: 4 Ws 128/13) worden ist.Die von Rechtsanwalt M. im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (4 Ws 128/13) war danach auf seine Kosten (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) als unzulässig zu verwerfen.
- KG, 02.10.2013 - 4 Ws 127/13
Zuständiges Gericht für die Bestellung und Aufhebung der Bestellung eines …
Auszug aus KG, 02.10.2013 - 4 Ws 126/13
Die namens und im Auftrag des Beschuldigten sowie auch vollumfänglich im eigenen Namen von Rechtsanwalt M. eingelegten Beschwerden vom 4. September 2013 richten sich gegen den vorgenannten Beschluss, soweit die Bestellung von Rechtsanwalt M. zum Pflichtverteidiger des Beschuldigten aufgehoben (hier: 4 Ws 126/13), Rechtsanwalt M. als Wahlverteidiger zurückgewiesen (hier: 4 Ws 127/13) und Rechtsanwalt W. zum (neuen) Pflichtverteidiger des Beschuldigten bestellt (hier: 4 Ws 128/13) worden ist.c) Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens (4 Ws 127/13) und die den - erfolgreichen - Beschwerdeführern insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse Berlin zur Last, weil niemand sonst für sie haftet.
- BGH, 22.03.1977 - StB 41/77
Sukzessive Mehrfachverteidigung
Auszug aus KG, 02.10.2013 - 4 Ws 126/13
Bestellt sich ein Rechtsanwalt, der die Verteidigung eines Beschuldigten übernommen hat - sei es als Wahlverteidiger oder als Pflichtverteidiger -, später auch zum (Wahl-)Verteidiger eines anderen, im selben Verfahren Beschuldigten, so ist er von der später übernommenen Verteidigung zurückzuweisen (vgl. BGHSt 27, 148;… Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 146 Rn. 23 m.w.Nachw.). - BGH, 27.02.1976 - StB 8/76
Unterstützung einer kriminellen Vereinigung - Zulässigkeit einer von dem im …
Auszug aus KG, 02.10.2013 - 4 Ws 126/13
Da auch der zurückgewiesene Wahlverteidiger für den Beschuldigten Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss einlegen kann (vgl. BGHSt 26, 291), sind beide Beschwerden zulässig.