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   KG, 02.11.2017 - 14 W 89/15   

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https://dejure.org/2017,58172
KG, 02.11.2017 - 14 W 89/15 (https://dejure.org/2017,58172)
KG, Entscheidung vom 02.11.2017 - 14 W 89/15 (https://dejure.org/2017,58172)
KG, Entscheidung vom 02. November 2017 - 14 W 89/15 (https://dejure.org/2017,58172)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 1 Abs 1 MitbestG, § 6 MitbestG, § 7 Abs 1 S 1 MitbestG, § 7 Abs 2 Nr 3 MitbestG, § 10 MitbestG
    Vereinbarkeit von Deutschem Mitbestimmungsrecht mit Europäischem Recht: Anforderungen an die Zusammensetzung des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft mit Sitz in Deutschland

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • drik.de (Tenor)

    Beschwerde im Statusfeststellungsverfahren zurückgewiesen - Aufsichtsrat bleibt unverändert

  • pwclegal.de (Kurzinformation)

    Mitbestimmung: Folgeentscheidungen in Sachen Errichtung bzw. Besetzung eines Aufsichtsrats mit Arbeitnehmervertretern

Besprechungen u.ä.

  • cmshs-bloggt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Deutsches Mitbestimmungsrecht mit EU-Recht vereinbar - der (fast) "letzte Akt?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2018, 298
  • FGPrax 2018, 71
  • NZA-RR 2018, 247
  • NZG 2018, 458
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 18.07.2017 - C-566/15

    Das deutsche Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer ist mit dem

    Auszug aus KG, 02.11.2017 - 14 W 89/15
    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese Frage wie folgt beantwortet (EuGH, Urteil vom 18. Juli 2017 - C-566/15, AG 2017, 577 = DB 2017, 1705):.

    aa) Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 18. Juli 2017 - C-566/15 - ergibt sich eine solche Diskriminierung zum einen nicht daraus, dass Arbeitnehmer einer Unternehmensgruppe, die bei einem im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ansässigen Tochterunternehmen beschäftigt sind, nach dem deutschen Mitbestimmungsrecht nicht über das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der Muttergesellschaft dieses Konzerns (§§ 9 ff. MitbestG, §§ 7 S. 2, 8 BetrVG) verfügen, wie dies mit der zutreffenden herrschenden Meinung wegen des Territorialitätsprinzip und der Entstehungsgeschichte des MitbestG anzunehmen ist (hierzu KG Berlin, Beschluss vom 16. Oktober 2015 - 14 W 89/15, juris Rn. 5 ff., 19 m.w.N.).

    Die für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen sind durch Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 18. Juli 2017 - C-566/15 - geklärt.

  • LG Berlin, 01.06.2015 - 102 O 65/14

    Zusammensetzung des Aufsichtsrats eines Touristikkonzerns mit Sitz in

    Auszug aus KG, 02.11.2017 - 14 W 89/15
    Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 1. Juni 2015 - 102 O 65/14 AktG - wird zurückgewiesen.

    Das Landgericht Berlin, auf dessen Entscheidung entsprechend § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat den Feststellungsantrag des Antragstellers mit Beschluss vom 1. Juni 2015 - 102 O 65/14 AktG - zurückgewiesen und einen Verstoß der deutschen Regelungen über die Mitbestimmung gegen Unionsrecht verneint.

  • KG, 16.10.2015 - 14 W 89/15

    Vorlage an den EuGH in einem Statusverfahren über Aufsichtsratsbesetzung

    Auszug aus KG, 02.11.2017 - 14 W 89/15
    Mit Beschluss vom 16. Oktober 2015 hat der Senat dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt (KG AG 2015, 872 = DB 2015, 2689):.
  • OLG Saarbrücken, 02.03.2016 - 4 W 1/15

    Hydac Filtertechnik GmbH: Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen

    Auszug aus KG, 02.11.2017 - 14 W 89/15
    Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats bei Anwendung des MitbestG ist nicht im Sinne von § 98 Abs. 1 AktG streitig oder ungewiss (vgl. hierzu Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 02. März 2016 - 4 W 1/15, juris Rn. 87), denn die Beteiligten stellen nicht infrage, dass der Aufsichtsrat in Übereinstimmung mit § 7 Abs. 1 und 2 MitbestG zusammengesetzt ist.
  • OLG Stuttgart, 08.10.2018 - 20 W 18/18

    Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren über die Zusammensetzung des

    Das heißt im Ergebnis, auch im Statusbeschwerdeverfahren trägt die Gesellschaft die Gerichtskosten, es sei denn, es entspräche der Billigkeit, sie den Antragstellern aufzuerlegen (OLG München, Beschl. v. 16.07.2018, 31 Wx 176/18; KG Berlin, Beschl. v. 02.11.2017, 14 W 89/15; a. A. OLG Frankfurt, Beschl. v. 25.05.2018, 21 W 32/18, juris Rz. 32 f.).
  • OLG Stuttgart, 08.10.2018 - 20 W 21/18

    Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren über die Zusammensetzung des

    Das heißt im Ergebnis, auch im Statusbeschwerdeverfahren trägt die Gesellschaft die Gerichtskosten, es sei denn, es entspräche der Billigkeit, sie den Antragstellern aufzuerlegen (OLG München, Beschl. v. 16.07.2018, 31 Wx 176/18; KG Berlin, Beschl. v. 02.11.2017, 14 W 89/15; a. A. OLG Frankfurt, Beschl. v. 25.05.2018, 21 W 32/18, juris Rz. 32 f.).
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