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   KG, 02.11.2018 - (3) 161 Ss 142/18 (24/18)   

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KG, 02.11.2018 - (3) 161 Ss 142/18 (24/18) (https://dejure.org/2018,44086)
KG, Entscheidung vom 02.11.2018 - (3) 161 Ss 142/18 (24/18) (https://dejure.org/2018,44086)
KG, Entscheidung vom 02. November 2018 - (3) 161 Ss 142/18 (24/18) (https://dejure.org/2018,44086)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 53 Abs 2 S 2 StGB, § 54 StGB, § 55 StGB
    Bildung einer nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe unter Einbeziehung einer Geldstrafe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StGB § 53 Abs. 2 S. 2; StGB § 54 ; StGB § 55
    Einbeziehung einer Geldstrafe in eine Gesamtstrafe im zweiten Rechtsgang nach ursprünglichem Absehen von einer Gesamtstrafenbildung bei Zusammentreffen von Freiheits- und Geldstrafe

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 11.02.1988 - 4 StR 516/87

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe im Berufungsverfahren; Verstoß gegen

    Auszug aus KG, 02.11.2018 - 161 Ss 142/18
    Dem Berufungsgericht ist es dann verwehrt, die gesonderte Geldstrafe nunmehr in eine Gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen, da die Freiheitsstrafe grundsätzlich im Verhältnis zur Geldstrafe als das schwerere Übel anzusehen ist (BGH NJW 1989, 45).

    Nur im Falle, dass es an einer bewusst getroffenen Rechtsfolgenentscheidung fehlt, weil das Erstgericht eine gesamtstrafenfähige Verurteilung nicht gekannt oder fehlerhaft eine Gesamtstrafenbildung nicht vorgenommen hat, liegt keine Entscheidung vor, die nunmehr zum Nachteil des Angeklagten verändert werden würde (BGH NJW 1989, 45).

  • BGH, 15.03.2016 - 2 StR 487/15

    Gesamtstrafenbildung (Verschlechterungsverbot bei neuerlicher

    Auszug aus KG, 02.11.2018 - 161 Ss 142/18
    Hat danach ein Angeklagter durch einen rechtskräftigen oder durch einen nur von ihm angefochtenen Strafausspruch einen über das in §§ 53, 54 StGB vorgesehene Maß hinausgehenden Vorteil erlangt, so darf er in seiner Rechtsstellung durch eine neuerliche Gesamtstrafenbildung nicht mehr beeinträchtigt werden (BGH, Urteil vom 3. November 1955 - 3 StR 369/55 - BeckRS 9998, 121151; BGH StV 1996, 265; BGH, Beschluss vom 15. März 2016 - 2 StR 487/15 - BeckRS 2016, 09859; Beschluss vom 11. Mai 2017 - 4 StR 68/17 - BeckRS 2017, 113614; Beschluss vom 5. Juli 2017 - 4 StR 102/17 - BeckRS 2017, 118922; Sander NStZ 2016, 656).

    In diesem Fall muss das Verbot der reformatio in peius insoweit dem sachlichen Recht vorgehen (BGH, Beschluss vom 15. März 2016 - 2 StR 487/15 - BeckRS 2016, 09859), so dass es auch keine Rolle spielt, ob dieser Vorteil auf einer fehlerhaften Anwendung des § 55 StGB beruht (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1995 - 2 StR 584/95 - BeckRS 1995, 31090944).

  • BGH, 26.08.1971 - 4 StR 296/71

    Zeitliche Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis - Bildung einer

    Auszug aus KG, 02.11.2018 - 161 Ss 142/18
    Hierzu verhalten sich die Urteilsgründe ebenso wenig wie dazu, dass der Lauf der neu festzusetzenden einheitlichen Sperrfrist bereits mit der Rechtskraft der früheren Entscheidung beginnt und die bereits verstrichene frühere Sperrfrist berücksichtigt werden muss (BGH StV 2018, 415; NJW 1971, 2180).
  • BGH, 13.11.2007 - 3 StR 415/07

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Aufhebung und Zurückverweisung;

    Auszug aus KG, 02.11.2018 - 161 Ss 142/18
    Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass bei der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe der jeweilige Vollstreckungsstand der früheren Verurteilungen zum Zeitpunkt des angegriffenen Urteils (15. Juni 2018) maßgeblich ist (BGH NStZ-RR 2008, 72).
  • BGH, 03.11.1955 - 3 StR 369/55
    Auszug aus KG, 02.11.2018 - 161 Ss 142/18
    Hat danach ein Angeklagter durch einen rechtskräftigen oder durch einen nur von ihm angefochtenen Strafausspruch einen über das in §§ 53, 54 StGB vorgesehene Maß hinausgehenden Vorteil erlangt, so darf er in seiner Rechtsstellung durch eine neuerliche Gesamtstrafenbildung nicht mehr beeinträchtigt werden (BGH, Urteil vom 3. November 1955 - 3 StR 369/55 - BeckRS 9998, 121151; BGH StV 1996, 265; BGH, Beschluss vom 15. März 2016 - 2 StR 487/15 - BeckRS 2016, 09859; Beschluss vom 11. Mai 2017 - 4 StR 68/17 - BeckRS 2017, 113614; Beschluss vom 5. Juli 2017 - 4 StR 102/17 - BeckRS 2017, 118922; Sander NStZ 2016, 656).
  • BGH, 07.12.1983 - 1 StR 148/83

    Angeklagter - Straftat zwischen zwei rechtskräftigen Verurteilungen zu

    Auszug aus KG, 02.11.2018 - 161 Ss 142/18
    Gleichwohl erfährt der Grundsatz, dass es nach den §§ 53 bis 55 StGB allein auf die materielle Rechtslage ankommt, um so durch die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe sicherzustellen, dass ein Angeklagter, dessen Straftaten - aus welchen Gründen auch immer - in verschiedenen Verfahren abgeurteilt werden, weder einen Nachteil erleidet noch einen Vorteil erlangt (BGH NStZ 1984, 260; Sander NStZ 2016, 584 m.w.N.), durch den Gedanken des Verschlechterungsverbots Einschränkungen:.
  • BGH, 02.05.1990 - 3 StR 59/89

    Härteausgleich - Gesamtstrafe - Nachträgliche Bildung - Geldstrafe -

    Auszug aus KG, 02.11.2018 - 161 Ss 142/18
    In diesem Fall verstieße die nachträgliche Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe unter Einbeziehung der (Einzel-)geldstrafe nicht gegen das Verschlechterungsverbot, da dann das Nebeneinander der Strafen, also der Freiheitsstrafe und der Ersatzfreiheitsstrafe, das schwerere Übel darstellt (BGH NStZ 1990, 436; StraFo 2017, 72; Arnoldi/Rutkowski NStZ 2011, 493).
  • KG, 22.08.2002 - Ss 186/02
    Auszug aus KG, 02.11.2018 - 161 Ss 142/18
    Der Angeklagte erleidet damit durch die mit einer Erhöhung der Freiheitsstrafe verbundene Einbeziehung einer Geldstrafe regelmäßig gegenüber dem Rechtszustand im Zeitpunkt des ersten Urteils eine Verschlechterung (BGH a.a.O.; BGH StraFo 2017, 72; KG NStZ 2003, 207).
  • BGH, 08.12.1995 - 2 StR 584/95

    Verpflichtung des Tatrichters zur Bildung einer Gesamtstrafe bei Vorliegen der

    Auszug aus KG, 02.11.2018 - 161 Ss 142/18
    In diesem Fall muss das Verbot der reformatio in peius insoweit dem sachlichen Recht vorgehen (BGH, Beschluss vom 15. März 2016 - 2 StR 487/15 - BeckRS 2016, 09859), so dass es auch keine Rolle spielt, ob dieser Vorteil auf einer fehlerhaften Anwendung des § 55 StGB beruht (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1995 - 2 StR 584/95 - BeckRS 1995, 31090944).
  • BGH, 10.01.2012 - 3 StR 370/11

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; schwere andere seelische

    Auszug aus KG, 02.11.2018 - 161 Ss 142/18
    Dass im Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 22. Februar 2018 auf der Grundlage des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB von der Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Oranienburg zur Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe abgesehen worden ist, ändert nichts an dessen Zäsurwirkung (vgl. hierzu allg. BGH NStZ-RR 2012, 170 m.w.N.).
  • BGH, 25.07.2012 - 2 StR 111/12

    Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung bei einem Bandido

  • BGH, 18.08.2015 - 5 StR 296/15

    Geltung des Verschlechterungsverbots bei der Bildung der Gesamtstrafe

  • BGH, 07.04.2016 - 5 StR 88/16

    Verschlechterungsverbot (Verhängung von Geld- und Freiheitsstrafe nebeneinander

  • BGH, 11.05.2017 - 4 StR 68/17

    Nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe;

  • KG, 08.02.2017 - 3 Ws 39/17

    Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis: Entscheidungsbefugnis des Landgerichts

  • BGH, 05.07.2017 - 4 StR 102/17

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (Zäsurwirkung)

  • BGH, 23.11.2017 - 4 StR 427/17

    Entziehung der Fahrerlaubnis (Gesamtwürdigung bei Fehlen einer Katalogtat)

  • BGH, 21.11.2023 - 5 StR 247/23

    Einbeziehung früherer Strafen und Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe

    Insbesondere ist es hier nicht so, dass das Landgericht nach Zurückverweisung durch das Revisionsgericht eine durch das erste Tatgericht außer Betracht gelassene Geldstrafe nach § 55 iVm § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB mit der Folge der Verhängung einer höheren Gesamtfreiheitsstrafe als im ersten Durchgang einbezogen hat (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2009 - 3 StR 463/09; siehe auch BGH, Urteil vom 23. Juli 1997 - 3 StR 146/97, NStZ 1998, 34; KG, Beschluss vom 2. November 2018 - 161 Ss 142/18, OLGSt StGB § 53 Nr. 4).
  • KG, 17.04.2020 - 161 Ss 34/20

    Verstoß gegen Verschlechterungsverbot durch nachträgliche Gesamtstrafenbildung

    Ebenso wäre eine Abänderung der in der Vorinstanz getroffenen Entscheidung möglich, wenn feststünde, dass der Angeklagte die Geldstrafe weder zahlen noch durch freie Arbeit tilgen kann und mithin diese als Freiheitsstrafe zu verbüßen haben wird (Senat, Beschluss vom 2. November 2018 - [3] 161 Ss 142/18 [24/18] -).
  • KG, 17.04.2020 - 3 Ss 17/20

    Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot durch nachträgliche

    Ebenso wäre eine Abänderung der in der Vorinstanz getroffenen Entscheidung möglich, wenn feststünde, dass der Angeklagte die Geldstrafe weder zahlen noch durch freie Arbeit tilgen kann und mithin diese als Freiheitsstrafe zu verbüßen haben wird (Senat, Beschluss vom 2. November 2018 - [3] 161 Ss 142/18 [24/18] -).
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