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   KG, 03.02.2004 - 1 W 716/03   

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https://dejure.org/2004,10791
KG, 03.02.2004 - 1 W 716/03 (https://dejure.org/2004,10791)
KG, Entscheidung vom 03.02.2004 - 1 W 716/03 (https://dejure.org/2004,10791)
KG, Entscheidung vom 03. Februar 2004 - 1 W 716/03 (https://dejure.org/2004,10791)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wegfall des Antragserfordernisses auf Erlass eines Anerkenntnisurteils; Voraussetzung für die Entstehung der Verhandlungsgebühr für eine nicht streitige Verhandlung; Entstehung der Verhandlungsgebühr bei Erlass des Anerkenntnisurteils ; Grenze zwischen Prozeßantrag und ...

  • Judicialis

    ZPO § 307 Abs. 2; ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 2; ; BRAGO § 33 Abs. 1 Satz 1; ; BRAGO § 35

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verhandlungsgebühr bei Anerkenntnisurteil im schriftlichen Vorverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • KG, 08.02.2000 - 1 W 9657/98

    Rechtsanwaltsvergütung: Verhandlungsgebühr bei Stellung eines Sachantrags ohne

    Auszug aus KG, 03.02.2004 - 1 W 716/03
    In einem weiteren Beschluss vom 8. Februar 2000 (Rpfleger 2000, 238 m.w.N.) hat der Senat ausgeführt, die Gebühr nach §§ 31 Abs. 1 Nr. 2, 33 Abs. 1 BRAGO erwachse nicht bereits für die bloße Stellung eines Sachantrages, der zur Vorbereitung für die erforderliche Stellung eines Prozessantrages auf Erlass eines entsprechenden Urteils nach § 307 Abs. 1, § 331 Abs. 1 ZPO gestellt werde.
  • LAG Düsseldorf, 18.03.1999 - 7 Ta 8/99

    Anwaltsgebühren: Verhandlungsgebühr bei ohne ausdrücklichen Antrag ergangenem

    Auszug aus KG, 03.02.2004 - 1 W 716/03
    Die Grenze zum Sachantrag, der nur zur Vorbereitung des in der Verhandlung zu stellenden Prozessantrags dient, ist vollends aufgehoben, wenn das Gericht den mit dem Sachantrag "konkludent" gestellten Antrag auf Erlass eines Anerkenntnisurteils genügen lässt (LAG Düsseldorf, JurBüro 2000, 23; auch im Falle des Versäumnisurteils: Senat, Beschluss vom 5. August 1997).
  • OLG Stuttgart, 17.05.2005 - 8 W 183/05

    Gebührenrecht: Entstehung einer 1,2-Terminsgebühr

    Das Anerkenntnisurteil beruht allein auf dem Sachantrag der klagenden und dem Anerkenntnis der beklagten Partei (vgl. KG AGS 2004, 286), während das Versäumnisurteil eine Schlüssigkeitsprüfung durch das Gericht verlangt und dadurch einen Teil der Verantwortung von den Prozessbevollmächtigten nimmt.
  • KG, 17.05.2004 - 1 W 74/04

    Rechtsanwaltskosten: Verhandlungsgebühr bei teilweisem Anerkenntnis im

    b) Im schriftlichen Vorverfahren ergeht das Anerkenntnisurteil gemäß § 307 Abs. 2 ZPO auf der Grundlage des klägerischen Sachantrags und des schriftsätzlich erklärten Anerkenntnisses des Beklagten; der prozessuale Antrag des Klägers auf Erlass eines Anerkenntnisurteils ist - wie auch im Falle der mündlichen Verhandlung - nach der Neufassung des § 307 ZPO nicht mehr erforderlich (vgl. dazu Senat, Beschluss des Einzelrichters vom 3. Februar 2004 - 1 W 716/03 -, veröffentlicht in JURIS).
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