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   KG, 03.02.2016 - 3 UF 78/15   

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https://dejure.org/2016,8459
KG, 03.02.2016 - 3 UF 78/15 (https://dejure.org/2016,8459)
KG, Entscheidung vom 03.02.2016 - 3 UF 78/15 (https://dejure.org/2016,8459)
KG, Entscheidung vom 03. Februar 2016 - 3 UF 78/15 (https://dejure.org/2016,8459)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 113 Abs 1 S 2 FamFG, § 253 Abs 1 ZPO, § 261 Abs 1 ZPO, § 261 Abs 3 Nr 1 ZPO, Art 9 EGV 4/2009
    Ehescheidungsverfahren: Ausländische Rechtshängigkeit als Verfahrenshindernis; paralleles Scheidungsverfahren in der Schweiz

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begriff der Rechtshängigkeit nach ausländischem Recht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begriff der Rechtshängigkeit nach ausländischem Recht

  • rechtsportal.de

    Begriff der Rechtshängigkeit nach ausländischem Recht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2016, 836
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 12.02.1992 - XII ZR 25/91

    Rechtshängigkeit eines ausländischen Verfahrens in Ehesachen - Rechtshängigkeit

    Auszug aus KG, 03.02.2016 - 3 UF 78/15
    Der in Fällen mit Auslandsbezug anzustrebende internationale Entscheidungseinklang und der verfahrensrechtliche Grundsatz der Rechtsklarheit verbieten eine Korrektur dieses Ergebnisses aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit auch dann, wenn die Beachtung des ausländischen Verfahrensrechts dazu führt, dass ein in Deutschland vor dem entsprechenden Antrag im Ausland anhängig gemachter Scheidungsantrag wegen der von Amts wegen zu beachtenden entgegen stehenden Rechtshängigkeit des ausländischen Verfahrens (§ 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO analog) unzulässig wird, weil die Zustellung im Ausland erst bewirkt werden kann, nachdem ein konkurrierender Scheidungsantrag bei dem ausländischen Gericht eingereicht wurde (im Anschluss an BGH, 12. Februar 1992, XII ZR 25/91, FamRZ 1992, 1058).(Rn.33).

    Der BGH hat dazu in seiner bereits vom Amtsgericht zitierten Entscheidung vom 12. Februar 1992 - XII ZR 25/91 -, juris, ausgeführt:.

    Soweit der Antragsteller meint, die vom Senat in seinem Schreiben vom 4. November 2015 zitierte Entscheidung des BGH vom 12. Februar 1992 - XII ZR 25/91 - finde keine Stütze im Gesetz und habe im Hinblick auf die mittlerweile in Kraft getretenen EU-Verordnungen, die in ihrem Anwendungsbereich für die Frage, ob Rechtshängigkeit eingetreten sei, einheitlich auf den Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts abstellten(vgl. Art. 16 EuEheVO, Art. 9 EuUntVO, Art. 30 EuGVVO, Art. 32 EuGVVO n.F.) an Relevanz verloren, ist dem nicht zu folgen.

  • OLG München, 14.07.2009 - 12 WF 1296/09

    Scheidungsverfahren im Inland: Entgegenstehende Rechtshängigkeit eines

    Auszug aus KG, 03.02.2016 - 3 UF 78/15
    Ob und wann Rechtshängigkeit eintritt, bestimmt sich mangels einheitlicher Regelung für jedes angerufene Gericht nach seinen verfahrensrechtlichen Vorschriften (BGH, NJW 1987, 3083; OLG München, FamRZ 2009, 2104 Rn. 11).

    Ob die Anerkennungsprognose positiv ausfällt, beurteilt sich vorliegend nach Art. 3 des Abkommens zwischen dem deutschen Reich und der schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen vom 2. November 1929 (RGBl. II 1930, S. 1066), das weiterhin anzuwenden ist (vgl. auch OLG München, Beschluss vom 14. Juli 2009 - 12 WF 1296/09, juris, Rz. 12).

    Daran hat sich auch nach Erlass der EuEheVO, insbesondere dessen Art. 16 EuEheVO und anderer europäischer Rechtsinstrumente mit vergleichbaren Regelungen zur entgegenstehenden anderweitigen Rechtshängigkeit nichts geändert (vgl. etwa OLG München, FamRZ 2009, 2104 Rn. 11).

  • BGH, 28.05.2008 - XII ZR 61/06

    Rechtsnatur einer Scheidung nach mosaischem Recht; Anerkennung in der

    Auszug aus KG, 03.02.2016 - 3 UF 78/15
    Das Verfahrenshindernis der entgegenstehenden Rechtshängigkeit eines drittstaatlichen Gerichts wie das von der Ehefrau in der Schweiz anhängig gemachte Verfahren beurteilt sich - so zutreffend das Amtsgericht - nach § 113 Abs. 1 FamFG iVm § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO analog, der von Amts wegen zu beachten ist (BGH, FamRZ 2008, 1409 Rn. 19; OLG Hamm, NJW-RR 1995, 510; OLG Celle FamRZ 1993, 439; OLGR Saarbrücken 2004, 467).

    Im Einzelnen muss eine Identität der Parteien in beiden Verfahren gegeben sein, der Streitgegenstand muss identisch sein, die ausländische Rechtshängigkeit muss vor der Rechtshängigkeit bei einem deutschen Gericht eingetreten sein (Prioritätsprinzip), die zu erwartende ausländische Entscheidung muss im Inland anerkennungsfähig sein (BGH, FamRZ 2008, 1409 Rn. 17) und die Sperrwirkung des Einwands der früheren Rechtshängigkeit für ein inländisches Verfahren darf nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Rechtsschutzes für den inländischen Antragsteller führen.

    Das Verfahrenshindernis der entgegenstehenden Rechtshängigkeit eines drittstaatlichen Gerichts beurteilt sich - wie ausgeführt - nach § 113 Abs. 1 FamFG iVm § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO analog, der von Amts wegen zu beachten ist (BGH FamRZ 2008, 1409, Rn. 19; OLG Hamm NJW-RR 1995, 510; OLGR Saarbrücken 2004, 467).

  • BGH, 26.01.1983 - IVb ZR 335/81

    Sperrwirkung eines im Ausland angestrengten Ehescheidungsverfahrens

    Auszug aus KG, 03.02.2016 - 3 UF 78/15
    Auch daher kann der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit, der sich bei Beachtung der lex fori des ausländischen Gerichts ergibt, nicht aus Billigkeitsgesichtspunkten verschoben werden (Senatsurteile vom 18. März 1987 aaO S. 581, 582; vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 335/81 - FamRZ 1983, 366, 367).

    Sollte sich im Einzelfall bei Vorliegen besonderer Umstände durch die strikte Anwendung der ausländischen lex fori ein unzumutbarer Nachteil der deutschen Partei ergeben, so kann in Betracht kommen, aus diesem Grund die Rechtshängigkeit im Ausland nicht zu beachten (vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 1983 aaO).

  • OLG Hamm, 08.11.1993 - 8 U 37/93
    Auszug aus KG, 03.02.2016 - 3 UF 78/15
    Das Verfahrenshindernis der entgegenstehenden Rechtshängigkeit eines drittstaatlichen Gerichts wie das von der Ehefrau in der Schweiz anhängig gemachte Verfahren beurteilt sich - so zutreffend das Amtsgericht - nach § 113 Abs. 1 FamFG iVm § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO analog, der von Amts wegen zu beachten ist (BGH, FamRZ 2008, 1409 Rn. 19; OLG Hamm, NJW-RR 1995, 510; OLG Celle FamRZ 1993, 439; OLGR Saarbrücken 2004, 467).

    Das Verfahrenshindernis der entgegenstehenden Rechtshängigkeit eines drittstaatlichen Gerichts beurteilt sich - wie ausgeführt - nach § 113 Abs. 1 FamFG iVm § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO analog, der von Amts wegen zu beachten ist (BGH FamRZ 2008, 1409, Rn. 19; OLG Hamm NJW-RR 1995, 510; OLGR Saarbrücken 2004, 467).

  • OLG Saarbrücken, 09.03.2004 - 2 UF 23/03

    Sorgerechtsverfahren: Wirkung der Rechtshängigkeit der Streitsache vor einem

    Auszug aus KG, 03.02.2016 - 3 UF 78/15
    Das Verfahrenshindernis der entgegenstehenden Rechtshängigkeit eines drittstaatlichen Gerichts wie das von der Ehefrau in der Schweiz anhängig gemachte Verfahren beurteilt sich - so zutreffend das Amtsgericht - nach § 113 Abs. 1 FamFG iVm § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO analog, der von Amts wegen zu beachten ist (BGH, FamRZ 2008, 1409 Rn. 19; OLG Hamm, NJW-RR 1995, 510; OLG Celle FamRZ 1993, 439; OLGR Saarbrücken 2004, 467).

    Das Verfahrenshindernis der entgegenstehenden Rechtshängigkeit eines drittstaatlichen Gerichts beurteilt sich - wie ausgeführt - nach § 113 Abs. 1 FamFG iVm § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO analog, der von Amts wegen zu beachten ist (BGH FamRZ 2008, 1409, Rn. 19; OLG Hamm NJW-RR 1995, 510; OLGR Saarbrücken 2004, 467).

  • BGH, 18.03.1987 - IVb ZR 24/86

    Eintritt der Rechtshändigkeit im Ausland

    Auszug aus KG, 03.02.2016 - 3 UF 78/15
    Danach steht die Rechtshängigkeit eines ausländischen Verfahrens der Rechtshängigkeit bei einem inländischen Gericht nach dem autonomen Internationalen Zivilverfahrensrecht (IZVR) gleich, wenn Parteien und Streitgegenstand identisch sind und die ausländische Entscheidung hier anzuerkennen ist (BGH, FamRZ 1992, 1060, 1061; BGH, NJW 1987, 3083; OLG Köln, FamRZ 2003, 544; OLG Hamburg, IPRax 1992, 38, 39).

    Ob und wann Rechtshängigkeit eintritt, bestimmt sich mangels einheitlicher Regelung für jedes angerufene Gericht nach seinen verfahrensrechtlichen Vorschriften (BGH, NJW 1987, 3083; OLG München, FamRZ 2009, 2104 Rn. 11).

  • BGH, 10.10.1985 - I ZR 1/83

    Anderweitige Rechtshängigkeit vor einem ausländischen Gericht

    Auszug aus KG, 03.02.2016 - 3 UF 78/15
    Eine Aussetzung in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO kommt vornehmlich dann in Betracht, wenn erhebliche Unsicherheiten bei der Anerkennungsprognose bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1985 - I ZR 1/83 -, juris, Rz. 12).
  • OLG Hamm, 06.07.1988 - 8 WF 352/88
    Auszug aus KG, 03.02.2016 - 3 UF 78/15
    Zwar wird in der Literatur und Rechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten, in Fällen dieser Art sei eine Korrektur in Form einer "Doppelqualifikation" vorzunehmen (Linke, IPRax 1982, 229, 230; ders., IPRax 1994, 17, 18) oder auf einen vergleichbaren Entwicklungsstand beider Verfahren abzustellen (Geimer NJW 1987, 3085; OLG Hamm NJW 1988, 3102, 3103 mit Anm. Geimer).
  • OLG Stuttgart, 31.03.2010 - 5 W 62/09

    Vollstreckbarerklärung eines italienischen Zahlungsbefehls: Zustellung des

    Auszug aus KG, 03.02.2016 - 3 UF 78/15
    Indes liegen die Voraussetzungen für eine treuwidrige Zustellungsvereitelung mit der Rechtsfolge, dass die Zustellung des beim Amtsgerichts Schöneberg eingereichten Scheidungsantrags an die Antragsgegnerin bereits vor dem 10. Juni 2014 - dem Tag der Anhängigmachung der Scheidungsklage in der Schweiz - anzunehmen wäre, weder nach schweizerischem noch nach deutschem Recht vor, so dass es einer abschließenden Entscheidung dazu, ob dieser Einwand nach deutschem oder nach schweizerischem Verfahrensrecht zu prüfen ist (für die Maßgeblichkeit des deutschen Rechts insoweit: OLG Stuttgart, Beschluss vom 31. März 2010 - 5 W 62/09 -, juris, Rz. 21), nicht bedarf.
  • BGH, 29.04.1992 - XII ZR 40/91

    Abänderung eines im polnischen Ehescheidungsurteil der Eltern enthaltenen Titels

  • OLG Köln, 17.10.2002 - 14 UF 78/02

    Anderweitige Rechtshängigkeit einer Ehesache im Ausland

  • OLG Karlsruhe, 22.04.1993 - 2 WF 131/92
  • OLG Celle, 21.10.1992 - 18 WF 130/92
  • BGH, 11.10.2006 - XII ZR 79/04

    Lebenslange Unscheidbarkeit der Ehe nach kirchlichem Recht kann im Einzelfall mit

  • OLG Düsseldorf, 20.03.1985 - 3 WF 36/85
  • OLG Hamm, 11.07.2023 - 9 UF219/21
    Im Einzelnen muss eine Identität der Parteien in beiden Verfahren gegeben sein, der Streitgegenstand muss identisch sein, die ausländische Rechtshängigkeit muss vor der Rechtshängigkeit bei einem deutschen Gericht eingetreten sein (Prioritätsprinzip), die zu erwartende ausländische Entscheidung muss im Inland anerkennungsfähig sein (BGH Urteil vom 28. Mai 2008 - XII ZR 61/06 - FamRZ 2008, 1409 Rn. 17), und die Sperrwirkung des Einwands der früheren Rechtshängigkeit für ein inländisches Verfahren darf nicht zu einem unzumutbaren Nachteil für den inländischen Antragsteller führen (BGH Urteil vom 12. Februar 1992 - XII ZR 25/91 - FamRZ 1992, 1058 juris Rn. 13; KG Berlin FamRZ 2016, 836).

    Eine vom Antragsteller vorgenommene Differenzierung zwischen "deutscher Rechtssicht" und "Rechtssicht des Zuger Kantonsgerichts" würde zu einer unzulässigen Überlagerung mit sachrechtlichen Erwägungen führen, welche mit den Grundsätzen der Rechtsklarheit (BGH Urteil vom 12. Februar 1992 - XII ZR 25/91 - FamRZ 1992, 1058 juris Rn. 13; KG Berlin FamRZ 2016, 836, 837) und des internationalen Entscheidungseinklangs in Fällen mit Auslandbezug (BGH Urteil vom 18. März 1987 - IVb ZR 24/86 - FamRZ 1987, 580 juris Rn. 11) unvereinbar wäre.

    Weder ist die Annahme anlässlich einer persönlichen Zustellung verweigert worden, noch ist eine eingeschriebene Postsendung nicht innerhalb von sieben Tagen auf der Post abgeholt worden (vgl. KG Berlin FamRZ 2016, 836, 838).

    Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, ob bei wertender Betrachtung der "Kernpunkt" beider Verfahren der Gleiche ist (OLG Hamm FamRZ 2018, 51, 53; vgl. KG Berlin, FamRZ 2016, 836, 837).

    Die Anerkennung beurteilt sich nach Art. 3 des Abkommens zwischen dem deutschen Reich und der schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen vom 2. November 1929 (RGBl. II 1930, S. 1066), welches weiterhin in Kraft ist (KG Berlin FamRZ 2016, 836, 839; OLG München FamRZ 2009, 2104, 2105).

    Nach der insoweit maßgeblichen vorübergehenden Bewertung nach dem gegebenen Verfahrensstand (KG Berlin FamRZ 2016, 836, 839) bestehen gegen eine zukünftige Anerkennung keine durchgreifenden Bedenken.

  • OLG Brandenburg, 06.07.2017 - 10 WF 57/16

    Ergänzungspflegschaft: Bestimmung der Vergütung des Ergänzungspflegers

    Wie sich aus dem Beschluss des 5. Familiensenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 30.11.2015 (3 UF 78/15) ersehen lässt, ergab sich die Notwendigkeit der Anordnung der Ergänzungspflegschaft vorliegend aus §§ 1909 Abs. 1, 1638 BGB, weil der Erblasser durch letztwillige Verfügung bestimmt hatte, dass die Eltern das Vermögen nicht verwalten sollen, so dass sich gemäß § 1638 Abs. 1 BGB die Vermögenssorge nicht auf dieses Vermögen bezieht.
  • AG Rheda-Wiedenbrück, 16.11.2021 - 15 F 98/21

    Doppelte Rechtshängigkeit im Ausland durchgeführtes Scheidungsverfahren

    Aus diesem Umstand folgt, dass Scheidungs- und Folgeanträge insgesamt als unzulässig zurückzuweisen sind (Kammergericht Berlin, Senat für Familiensachen, 3 UF 78/15, zitiert nach juris Rn 11).

    Zwar kann der Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit nur dann berücksichtigt werden, wenn ein im Ausland ergehendes Urteil voraussichtlich anzuerkennen sein wird (Kammergericht Berlin, Senat für Familiensachen, 3 UF 78/15, zitiert nach juris Rn 30).

  • OLG Brandenburg, 06.07.2017 - 10 WF 57/17

    Ergänzungspflegschaft: Bestimmung der Vergütung des Ergänzungspflegers

    Wie sich aus dem Beschluss des 5. Familiensenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 30.11.2015 (3 UF 78/15) ersehen lässt, ergab sich die Notwendigkeit der Anordnung der Ergänzungspflegschaft vorliegend aus §§ 1909 Abs. 1, 1638 BGB, weil der Erblasser durch letztwillige Verfügung bestimmt hatte, dass die Eltern das Vermögen nicht verwalten sollen, so dass sich gemäß § 1638 Abs. 1 BGB die Vermögenssorge nicht auf dieses Vermögen bezieht.
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