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   KG, 03.03.2009 - 2 U 258/02   

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https://dejure.org/2009,12180
KG, 03.03.2009 - 2 U 258/02 (https://dejure.org/2009,12180)
KG, Entscheidung vom 03.03.2009 - 2 U 258/02 (https://dejure.org/2009,12180)
KG, Entscheidung vom 03. März 2009 - 2 U 258/02 (https://dejure.org/2009,12180)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streitwerterhöhung infolge einer erklärten Hilfsaufrechnung

  • Judicialis

    BGB § 422; ; GKG § 45 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 422; GKG § 45 Abs. 3
    Streitwert bei Hilfsaufrechnung durch einen von mehreren Beklagten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2009, 586
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 01.06.1967 - II ZR 130/65

    Beschwer bei aberkannter Aufrechnungsforderung

    Auszug aus KG, 03.03.2009 - 2 U 258/02
    Die von den Antragstellern angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 1. Juni 1967 (BGHZ 48, 212), die in dem hier interessierenden Punkt nicht begründet wurde, überzeugt den Senat nicht von der Richtigkeit der gegenteiligen Auffassung.
  • LG Saarbrücken, 01.06.2018 - 13 S 151/17

    Streitwertbemessung: Berücksichtigung vorprozessualer Anwaltskosten;

    Allerdings wird zu Recht darauf hingewiesen, dass beide Methoden dazu führen, dass sich der Wert des Kostenerstattungsanspruchs, der sich auf einen feststehenden, weil "erledigten" Teil bezieht, nach diesen Meinungen im Laufe eines Verfahrens ändern kann, wenn es etwa zu Klageerweiterungen oder Klagerücknahmen kommt (vgl. Schneider, NJW-Spezial 2009, 381).

    Die Kammer hält es deshalb für vorzugswürdig, den Streitwert dieser Forderung nach dem Wert der Gebühren aus dem (vorgerichtlich) erledigten Wert zu bestimmen (ebenso Schneider, DAR 2008, 432, 433; NJW-Spezial 2009, 381; ders. in: Schneider/Volpert/Fölsch aaO Rn. 31 ff).

  • LG Duisburg, 29.04.2019 - 25 O 20/15
    Denn die Hilfsaufrechnung eines von mehreren gesamtschuldnerisch in Anspruch genommenen Beklagten führt zu einer Streitwerterhöhung gemäß § 45 Abs. 3 GKG i. V. mit § 422 BGB (auch) im Verhältnis zwischen dem Kläger und demjenigen Beklagten, der die Hilfsaufrechnung nicht erklärt hat (KG, BeckRS 2009, 9324).
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