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   KG, 03.03.2011 - 2 Ws 642/10, 1 AR 1075/10   

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https://dejure.org/2011,3881
KG, 03.03.2011 - 2 Ws 642/10, 1 AR 1075/10 (https://dejure.org/2011,3881)
KG, Entscheidung vom 03.03.2011 - 2 Ws 642/10, 1 AR 1075/10 (https://dejure.org/2011,3881)
KG, Entscheidung vom 03. März 2011 - 2 Ws 642/10, 1 AR 1075/10 (https://dejure.org/2011,3881)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 2 Abs 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 458 Abs 1 StPO, § 2 Abs 6 StGB, § 66 StGB
    Sicherungsverwahrung: Aussetzung der Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Fortdauer der Sicherungsverwahrung über die Zehnjahresfrist hinaus in Altfällen bis zur Entscheidung des großen Senats des Bundesgerichthofs bzw. des Bundesverfassungsgerichts über ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aussetzung des Verfahrens über die Erledigterklärung von Sicherungsverwahrung in Altfällen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aussetzung des Verfahrens über die Erledigterklärung von Sicherungsverwahrung in Altfällen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Leitsatz)

    Anwendung der Rechtsprechung des EGMR zur Sicherungsverwahrung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2011, 174 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (30)

  • BGH, 09.11.2010 - 5 StR 394/10

    Keine "automatische" Entlassung konventionswidrig untergebrachter

    Auszug aus KG, 03.03.2011 - 2 Ws 642/10
    So lange müssen die vom 5. Strafsenat des BGH in seinen Entscheidungen vom 21. Juli 2010, 5 StR 60/10, BGHR StGB § 66b Abs. 1 Satz 2 Voraussetzungen 4 = NJW 2010, 3315 und vom 9. November 2010 (5 StR 394/10, Anfragebeschluss, NJW 2011, 240) aufgestellten Maßstäbe berücksichtigt werden, bis der letztere durch einen Vorlagebeschluss bestätigt worden ist und der Große Senat für Strafsachen darüber entschieden hat, oder - wenn dies früher geschieht - das Bundesverfassungsgericht über die ihm vorliegenden und am 8. Februar 2011 in mündlicher Verhandlung beratenen Verfassungsbeschwerden befunden hat (Rn.10) .

    a) entweder über den Anfragebeschluß des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 9. November 2010 - 5 StR 394/10, 440/10, 474/10 -.

    Vielmehr müssen so lange die vom 5. Strafsenat des BGH in seinen Entscheidungen vom 21. Juli 2010 - 5 StR 60/10 - (BGHR StGB § 66b Abs. 1 Satz 2 Voraussetzungen 4 = NJW 2010, 3315) und vom 9. November 2010 (Anfragebeschluß, NJW 2011, 240) aufgestellten Maßstäbe berücksichtigt werden, bis der letztere durch einen Vorlagebeschluß bestätigt worden ist und der Große Senat für Strafsachen darüber entschieden hat, oder - wenn dies früher geschieht - das Bundesverfassungsgericht über die ihm vorliegenden und am 8. Februar 2011 in mündlicher Verhandlung beratenen Verfassungsbeschwerden befunden hat (unten 6.).

    Der Senat ist auch an dieser Entscheidung durch die Beschlüsse des 5. Strafsenats des BGH vom 9. November 2010 - 5 StR 394/10, 5 StR 440/10, 5 StR 474/10 - (NJW 2011, 240) und vom 21. Juli 2010 - 5 StR 60/10 - (BGHR StGB § 66b Abs. 1 Satz 2 Voraussetzungen 4 = NJW 2010, 3315), des 2. Strafsenats des BGH vom 22. Dezember 2010 - 2 ARs 456/10 - sowie der Oberlandesgerichte Stuttgart (Justiz 2010, 401; 2010, 346); Celle (NStZ-RR 2010, 322); Hamburg (Beschluß vom 24. Januar 2011 - 3 Ws 8/11 - juris); Koblenz (JR 2010, 306) und Nürnberg (NStZ 2010, 574) gehindert, was nach § 121 Abs. 2 Nr. 3 GVG grundsätzlich die Vorlagepflicht auslöst.

    Denn er hat nach seinem Anfragebeschluß vom 9. November 2010 (NJW 2011, 240) die Verfahren bezüglich sämtlicher anderen vergleichbaren Vorlagen mit einer Serie von Beschlüssen vom 10. November 2010 (juris) ruhend gestellt und die Akten an die Oberlandesgerichte zurückgegeben.

    "Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, der eine rückwirkende Anwendung des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB für zulässig hält, hat in drei sogenannten Altfällen wegen einer von seiner Auffassung divergierenden Rechtsprechung des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs zu einer identischen Rechtsfrage bei der Auslegung des § 66b StGB (vgl. BGH NStZ 2010, 567) und wegen grundsätzlicher Bedeutung dieser Rechtsfrage das Verfahren nach § 132 GVG eingeleitet (vgl. BGH NJW 2011, 240).

    Der 5. Strafsenat hat dabei in dem genannten Anfragebeschluß vom 9. November 2010 (BGH NJW 2011, 240) sowie in mehreren anderen Beschlüssen (vgl. z.B. BGH, Beschluß vom 10. November 2010 - 5 StR 390/10 - juris) darauf hingewiesen, daß während des laufenden Vorlageverfahrens gem. § 132 GVG die mit der Sache befaßten Gerichte bereits vor Klärung der Vorlegungsfrage zu überprüfen haben, ob die Freiheitsentziehung in den sogenannten Altfällen für erledigt zu erklären oder die Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung auszusetzen ist.

    Dabei haben die Gerichte bei der Prüfung wegen der ausschließlichen Zuständigkeit des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs nach § 121 Abs. 2 Nr. 3 GVG einstweilen den Maßstäben zu folgen, die dieser Senat in seinem Anfragebeschluß vom 9. November 2010 zugrunde gelegt hat (vgl. BGH NJW 2011, 240; BGH, Beschluß vom 10. November 2010 - 5 StR 390/10 - juris), und zwar auch dann wenn sie sie - wie der Senat, der die Auffassung des 4. Strafsenats des BGH und der Oberlandesgerichte Frankfurt am Main NStZ 2010, 573; Hamm StRR 2010, 352; Karlsruhe OLGSt StGB § 2 Nr. 8 = Justiz 2010, 350; Justiz 2010, 352 = NStZ-RR 2010, 322 und Schleswig SchlHA 2010, 296; (vgl. auch OLG Rostock, Beschluß vom 20. Januar 2011 - 1 Ws 6/11 - Grabenwarter JZ 2010, 857) teilt - nicht für richtig und wenig praktikabel halten.

    Nur unter sehr eng zu handhabenden Voraussetzungen erscheine es vertretbar, den Eingriff in das Freiheitsrecht des Verurteilten unter Berücksichtigung seines "auf höchster Stufe schutzwürdigen Vertrauens in die Unabänderlichkeit der zur Tatzeit bestimmten Rechtsfolge - auch in ihrer Dauer -" und der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit eine Entscheidung zu seinen Lasten getroffen werde dürfe (vgl. BGH NJW 2011, 240, 244).

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus KG, 03.03.2011 - 2 Ws 642/10
    So zu entscheiden (siehe unten 1.) ist er durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01 - (BVerfGE 109, 133 = NJW 2004, 739) gehindert.

    Seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2004 (aaO) hat er sich wegen dessen Gesetzeskraft (§ 31 Abs. 2 Satz 1, § 13 Nr. 8a BVerfGG) gezwungenermaßen daran gehalten, obwohl er in jenem umfänglichen Urteil - einzig - die unter C. IV. 2 niedergelegte, aber für das Endergebnis ganz entscheidende Auslegung des Vollstreckungstitels (§ 458 Abs. 1 StPO) für falsch hält, das erkennende Gericht habe wegen der damals wie heute nur auf "Unterbringung in der Sicherungsverwahrung" lautenden Fassung der Urteilsformel eine unbefristete Maßregel angeordnet.

    Es bedarf deshalb einer besonderen Rechtfertigung, wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolgen eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert (BVerfGE 109, 133 = NJW 2004, 739, 747).

    Es fährt dann mit der Darstellung der in seiner Rechtsprechung entwickelten Unterschiede zwischen der Rückbewirkung von Rechtsfolgen ("echte" Rückwirkung) und der tatbestandlichen Rückanknüpfung ("unechte" Rückwirkung) fort, um dann (C. IV. 2.) die Vollstreckbarkeit der ersten Anordnung einer Sicherungsverwahrung dem Anwendungsbereich der "unechten" Rückwirkung zuzuweisen, der - anders als derjenige der "echten" Rückwirkung - eine Abwägung des Vertrauens des Verwahrten in die Unverbrüchlichkeit des gegen ihn ergangenen Urteils mit seiner Gefährlichkeit für die Allgemeinheit zuläßt (NJW 2004, 739, 748 linke Spalte).

    aa) Diese Passage (NJW 2004, 739, 748 rechte Spalte), lautet:.

    Nach den Maßstäben des 5. Strafsenats ist die Vorschrift des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB im Lichte der neuen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte noch einschränkender auszulegen, als dies bereits vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 5. Februar 2004 (BVerfGE 109, 133) verlangt wurde.

  • BGH, 21.07.2010 - 5 StR 60/10

    Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Ermessensausübung; maßgebliche

    Auszug aus KG, 03.03.2011 - 2 Ws 642/10
    So lange müssen die vom 5. Strafsenat des BGH in seinen Entscheidungen vom 21. Juli 2010, 5 StR 60/10, BGHR StGB § 66b Abs. 1 Satz 2 Voraussetzungen 4 = NJW 2010, 3315 und vom 9. November 2010 (5 StR 394/10, Anfragebeschluss, NJW 2011, 240) aufgestellten Maßstäbe berücksichtigt werden, bis der letztere durch einen Vorlagebeschluss bestätigt worden ist und der Große Senat für Strafsachen darüber entschieden hat, oder - wenn dies früher geschieht - das Bundesverfassungsgericht über die ihm vorliegenden und am 8. Februar 2011 in mündlicher Verhandlung beratenen Verfassungsbeschwerden befunden hat (Rn.10) .

    Mit Beschluß vom 12. Oktober 2010 hat die Strafkammer 98 - Strafvollstreckungskammer - des Landgerichts Berlin die Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet und sich dabei, im wesentlichen unter Anwendung der vom 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in dem Beschluß vom 21. Juli 2010 - 5 StR 60/10 - (BGHR StGB § 66b Abs. 1 Satz 2 Voraussetzungen 4 = NJW 2010, 3315) aufgestellten Kriterien, auf die bestehende hohe akute Gefährlichkeit des Beschwerdeführers gestützt.

    Vielmehr müssen so lange die vom 5. Strafsenat des BGH in seinen Entscheidungen vom 21. Juli 2010 - 5 StR 60/10 - (BGHR StGB § 66b Abs. 1 Satz 2 Voraussetzungen 4 = NJW 2010, 3315) und vom 9. November 2010 (Anfragebeschluß, NJW 2011, 240) aufgestellten Maßstäbe berücksichtigt werden, bis der letztere durch einen Vorlagebeschluß bestätigt worden ist und der Große Senat für Strafsachen darüber entschieden hat, oder - wenn dies früher geschieht - das Bundesverfassungsgericht über die ihm vorliegenden und am 8. Februar 2011 in mündlicher Verhandlung beratenen Verfassungsbeschwerden befunden hat (unten 6.).

    Der Senat ist auch an dieser Entscheidung durch die Beschlüsse des 5. Strafsenats des BGH vom 9. November 2010 - 5 StR 394/10, 5 StR 440/10, 5 StR 474/10 - (NJW 2011, 240) und vom 21. Juli 2010 - 5 StR 60/10 - (BGHR StGB § 66b Abs. 1 Satz 2 Voraussetzungen 4 = NJW 2010, 3315), des 2. Strafsenats des BGH vom 22. Dezember 2010 - 2 ARs 456/10 - sowie der Oberlandesgerichte Stuttgart (Justiz 2010, 401; 2010, 346); Celle (NStZ-RR 2010, 322); Hamburg (Beschluß vom 24. Januar 2011 - 3 Ws 8/11 - juris); Koblenz (JR 2010, 306) und Nürnberg (NStZ 2010, 574) gehindert, was nach § 121 Abs. 2 Nr. 3 GVG grundsätzlich die Vorlagepflicht auslöst.

  • OLG Hamburg, 24.01.2011 - 3 Ws 8/11

    Auch in sog. Altfällen ist die nachträgliche Verlängerung der

    Auszug aus KG, 03.03.2011 - 2 Ws 642/10
    Der Senat ist auch an dieser Entscheidung durch die Beschlüsse des 5. Strafsenats des BGH vom 9. November 2010 - 5 StR 394/10, 5 StR 440/10, 5 StR 474/10 - (NJW 2011, 240) und vom 21. Juli 2010 - 5 StR 60/10 - (BGHR StGB § 66b Abs. 1 Satz 2 Voraussetzungen 4 = NJW 2010, 3315), des 2. Strafsenats des BGH vom 22. Dezember 2010 - 2 ARs 456/10 - sowie der Oberlandesgerichte Stuttgart (Justiz 2010, 401; 2010, 346); Celle (NStZ-RR 2010, 322); Hamburg (Beschluß vom 24. Januar 2011 - 3 Ws 8/11 - juris); Koblenz (JR 2010, 306) und Nürnberg (NStZ 2010, 574) gehindert, was nach § 121 Abs. 2 Nr. 3 GVG grundsätzlich die Vorlagepflicht auslöst.

    Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Verfahren nur deshalb ausgesetzt werden und eine Vorlage allein aus prozeßökonomischen Gründen unterbleiben kann, weil ein anderes Oberlandesgericht die Vorlage bereits bewirkt hat (so OLG Frankfurt am Main, Beschluß vom 19. August 2010 - 3 Ws 688 + 689/10 - und OLG Stuttgart StV 2004, 142; Franke in Löwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl., 121 GVG Rdn. 85; a. A. HansOLG Hamburg, Beschluß vom 24. Januar 2011 - 3 Ws 8/11 - juris).

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

    Auszug aus KG, 03.03.2011 - 2 Ws 642/10
    Diese Pflicht gilt auch für die Gerichte (vgl. BVerfGE 111, 307 - Görgülü = NJW 2004, 3407; drängend: Pollähne R + P 2011, 2).

    Diese - einzige - vom Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der Berücksichtigung der MRK im Gefüge der Gesetze postulierte Einschränkung sollte auch nicht - wie von den Gegnern argumentativ verwendet - der Einschränkung der Grundrechte deutscher Staatsbürger, namentlich ihres Freiheitsrechts, dienen, sondern vielmehr der Aufrechterhaltung der deutschen Souveränität und der Letztverbindlichkeit des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 111, 307 = NJW 2004, 3407, 3408 rechte Spalte - juris Rdnrn. 33-36; zur "Völkerrechtsfreundlichkeit" vgl. auch BVerfG NJW 2011, 207).

  • BGH, 12.05.2010 - 4 StR 577/09

    Zurücktreten der nachträglichen Sicherungsverwahrung hinter das

    Auszug aus KG, 03.03.2011 - 2 Ws 642/10
    Der Senat folgt damit den Beschlüssen des 4. Strafsenats des BGH vom 18. November 2010 - 4 ARs 27/10 - juris - und vom 12. Mai 2010 - 4 StR 577/09 - (NStZ 2010, 567), des 3. Strafsenats des BGH vom 17. Februar 2011 - 3 ARs 35/10 - juris und der Oberlandesgerichte Frankfurt am Main (u.a. NStZ 2010, 573; NStZ-RR 321; Hamm (u. a. Beschluß vom 29. Juli 2010 - III-4 Ws 193/10 -juris); Karlsruhe (u.a. NStZ-RR 2010, 322) und Schleswig (SchlHA 2010, 296)(so auch Grabenwarter JZ 2010, 857).

    "Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, der eine rückwirkende Anwendung des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB für zulässig hält, hat in drei sogenannten Altfällen wegen einer von seiner Auffassung divergierenden Rechtsprechung des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs zu einer identischen Rechtsfrage bei der Auslegung des § 66b StGB (vgl. BGH NStZ 2010, 567) und wegen grundsätzlicher Bedeutung dieser Rechtsfrage das Verfahren nach § 132 GVG eingeleitet (vgl. BGH NJW 2011, 240).

  • OLG Frankfurt, 24.06.2010 - 3 Ws 485/10

    Unzulässigkeit weiterer Sicherungsverwahrung

    Auszug aus KG, 03.03.2011 - 2 Ws 642/10
    Der Senat folgt damit den Beschlüssen des 4. Strafsenats des BGH vom 18. November 2010 - 4 ARs 27/10 - juris - und vom 12. Mai 2010 - 4 StR 577/09 - (NStZ 2010, 567), des 3. Strafsenats des BGH vom 17. Februar 2011 - 3 ARs 35/10 - juris und der Oberlandesgerichte Frankfurt am Main (u.a. NStZ 2010, 573; NStZ-RR 321; Hamm (u. a. Beschluß vom 29. Juli 2010 - III-4 Ws 193/10 -juris); Karlsruhe (u.a. NStZ-RR 2010, 322) und Schleswig (SchlHA 2010, 296)(so auch Grabenwarter JZ 2010, 857).

    Dabei haben die Gerichte bei der Prüfung wegen der ausschließlichen Zuständigkeit des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs nach § 121 Abs. 2 Nr. 3 GVG einstweilen den Maßstäben zu folgen, die dieser Senat in seinem Anfragebeschluß vom 9. November 2010 zugrunde gelegt hat (vgl. BGH NJW 2011, 240; BGH, Beschluß vom 10. November 2010 - 5 StR 390/10 - juris), und zwar auch dann wenn sie sie - wie der Senat, der die Auffassung des 4. Strafsenats des BGH und der Oberlandesgerichte Frankfurt am Main NStZ 2010, 573; Hamm StRR 2010, 352; Karlsruhe OLGSt StGB § 2 Nr. 8 = Justiz 2010, 350; Justiz 2010, 352 = NStZ-RR 2010, 322 und Schleswig SchlHA 2010, 296; (vgl. auch OLG Rostock, Beschluß vom 20. Januar 2011 - 1 Ws 6/11 - Grabenwarter JZ 2010, 857) teilt - nicht für richtig und wenig praktikabel halten.

  • BGH, 10.11.2010 - 5 StR 390/10

    Sicherungsverwahrung (einstweilige Entscheidung über die Fortdauer der

    Auszug aus KG, 03.03.2011 - 2 Ws 642/10
    Der 5. Strafsenat hat dabei in dem genannten Anfragebeschluß vom 9. November 2010 (BGH NJW 2011, 240) sowie in mehreren anderen Beschlüssen (vgl. z.B. BGH, Beschluß vom 10. November 2010 - 5 StR 390/10 - juris) darauf hingewiesen, daß während des laufenden Vorlageverfahrens gem. § 132 GVG die mit der Sache befaßten Gerichte bereits vor Klärung der Vorlegungsfrage zu überprüfen haben, ob die Freiheitsentziehung in den sogenannten Altfällen für erledigt zu erklären oder die Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung auszusetzen ist.

    Dabei haben die Gerichte bei der Prüfung wegen der ausschließlichen Zuständigkeit des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs nach § 121 Abs. 2 Nr. 3 GVG einstweilen den Maßstäben zu folgen, die dieser Senat in seinem Anfragebeschluß vom 9. November 2010 zugrunde gelegt hat (vgl. BGH NJW 2011, 240; BGH, Beschluß vom 10. November 2010 - 5 StR 390/10 - juris), und zwar auch dann wenn sie sie - wie der Senat, der die Auffassung des 4. Strafsenats des BGH und der Oberlandesgerichte Frankfurt am Main NStZ 2010, 573; Hamm StRR 2010, 352; Karlsruhe OLGSt StGB § 2 Nr. 8 = Justiz 2010, 350; Justiz 2010, 352 = NStZ-RR 2010, 322 und Schleswig SchlHA 2010, 296; (vgl. auch OLG Rostock, Beschluß vom 20. Januar 2011 - 1 Ws 6/11 - Grabenwarter JZ 2010, 857) teilt - nicht für richtig und wenig praktikabel halten.

  • OLG Schleswig, 15.07.2010 - 1 OJs 3/10

    Unzulässigkeit der weiteren Sicherungsverwahrung in zwei sogenannten Altfällen

    Auszug aus KG, 03.03.2011 - 2 Ws 642/10
    Der Senat folgt damit den Beschlüssen des 4. Strafsenats des BGH vom 18. November 2010 - 4 ARs 27/10 - juris - und vom 12. Mai 2010 - 4 StR 577/09 - (NStZ 2010, 567), des 3. Strafsenats des BGH vom 17. Februar 2011 - 3 ARs 35/10 - juris und der Oberlandesgerichte Frankfurt am Main (u.a. NStZ 2010, 573; NStZ-RR 321; Hamm (u. a. Beschluß vom 29. Juli 2010 - III-4 Ws 193/10 -juris); Karlsruhe (u.a. NStZ-RR 2010, 322) und Schleswig (SchlHA 2010, 296)(so auch Grabenwarter JZ 2010, 857).

    Dabei haben die Gerichte bei der Prüfung wegen der ausschließlichen Zuständigkeit des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs nach § 121 Abs. 2 Nr. 3 GVG einstweilen den Maßstäben zu folgen, die dieser Senat in seinem Anfragebeschluß vom 9. November 2010 zugrunde gelegt hat (vgl. BGH NJW 2011, 240; BGH, Beschluß vom 10. November 2010 - 5 StR 390/10 - juris), und zwar auch dann wenn sie sie - wie der Senat, der die Auffassung des 4. Strafsenats des BGH und der Oberlandesgerichte Frankfurt am Main NStZ 2010, 573; Hamm StRR 2010, 352; Karlsruhe OLGSt StGB § 2 Nr. 8 = Justiz 2010, 350; Justiz 2010, 352 = NStZ-RR 2010, 322 und Schleswig SchlHA 2010, 296; (vgl. auch OLG Rostock, Beschluß vom 20. Januar 2011 - 1 Ws 6/11 - Grabenwarter JZ 2010, 857) teilt - nicht für richtig und wenig praktikabel halten.

  • EGMR, 17.12.2009 - 19359/04

    Rückwirkende Aufhebung der Höchstdauer der Sicherungsverwahrung (Verurteilung;

    Auszug aus KG, 03.03.2011 - 2 Ws 642/10
    Das Urteil des EGMR vom 17. Dezember 2009 - 19359/04 - gibt Anlass, die mehr als zehn Jahre dauernde (erste) Sicherungsverwahrung in allen "Altfällen" für erledigt zu erklären.

    Mit Schriftsatz vom 04. Juni 2010 hat der Verteidiger des Beschwerdeführers unter Hinweis auf das am 10. Mai 2010 rechtskräftig gewordene Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 17. Dezember 2009 (Individualbeschwerde Nr. 19359/04) - mittlerweile bestätigt durch die am 13. Januar 2011 ergangenen übereinstimmenden weiteren, aber noch nicht rechtskräftigen, Entscheidungen des EGMR (Individualbeschwerden 6587/04, 17792/07, 20008/07, 27360/04 und 42225/07) - beantragt, die Sicherungsverwahrung für erledigt zu erklären und den Verurteilten aus der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zu entlassen.

  • OLG Hamm, 29.07.2010 - 4 Ws 193/10

    Vollstreckung der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus in Altfällen

  • OLG Koblenz, 17.01.2011 - 2 Ws 586/10

    Sicherungsverwahrung: Gewährung von Vollzugslockerungen zur

  • BGH, 17.02.2011 - 3 ARs 35/10

    Anfrageverfahren; Sicherungsverwahrung; Auslegung; Wille des Gesetzgebers

  • BGH, 18.01.2011 - 4 ARs 27/10

    Anfrageverfahren; rückwirkende Aufhebung der Höchstfrist der Sicherungsverwahrung

  • OLG Nürnberg, 04.08.2010 - 1 Ws 404/10

    Vorlagefrage: Dauer der Sicherungsverwahrung für vor dem 31. Januar 1998

  • OLG Stuttgart, 23.01.2004 - 1 Ss 9/04

    Aussetzung des Revisionsverfahrens: Vorgreiflichkeit der Entscheidung des Großen

  • BVerfG, 08.07.2010 - 2 BvR 2485/07

    Verfassungsrechtlicher Anspruch auf ein faires Verfahren (Belehrung über das

  • BGH, 22.12.2010 - 2 ARs 456/10

    Anfrageverfahren; rückwirkende Aufhebung der Höchstfrist der Sicherungsverwahrung

  • OLG Koblenz, 26.01.2011 - 2 Ws 19/11

    Entschädigung des Sachverständigen: Versagung des Entschädigungsanspruchs wegen

  • OLG Hamm, 06.07.2010 - 4 Ws 157/10

    Sicherungsverwahrung, altes Recht, Entscheidung EGMR, Rückwirkung

  • OLG Koblenz, 30.03.2010 - 1 Ws 116/10

    Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung: Bindungswirkung einer

  • OLG Karlsruhe, 04.08.2010 - 2 Ws 227/10

    Vorlage an den BGH nicht zulässig

  • OLG Stuttgart, 01.06.2010 - 1 Ws 57/10

    Sicherungsverwahrung: Sofortige Entlassung in sog. Zehnjahresfällen wegen

  • OLG Karlsruhe, 15.07.2010 - 2 Ws 458/09

    Sicherungsverwahrung: Konventionswidrige Verlängerung der Dauer der

  • EGMR, 13.01.2011 - 6587/04

    Verstoß gegen das Recht auf Freiheit und Sicherheit durch die nachträgliche

  • EGMR, 13.01.2011 - 20008/07

    Mautes ./. Deutschland

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

  • EGMR, 13.01.2011 - 27360/04

    Schummer ./. Deutschland

  • EGMR, 13.01.2011 - 17792/07

    Kallweit ./. Deutschland

  • KG, 31.10.2001 - 5 Ws 595/01

    Verfassungsmäßigkeit der Rückwirkung der unbegrenzten Vollstreckung der

  • KG, 19.10.2011 - 2 Ws 150/11

    Fortdauer der Sicherungsverwahrung in Altfällen über zehn Jahre hinaus

    Dem Beschwerdeführer ist allerdings zuzugeben, dass seinem Rechtsmittel gegen die Fortdauer seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung bei unmittelbarer Anwendung der Maßstäbe der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 17. Dezember 2010 - 19395/04 - ein Erfolg nicht hätte versagt bleiben dürfen, und zwar ausschließlich (da die nach Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a) MRK erforderliche Kausalität, zwischen der am 25. Juni 1998 unter der Geltung der §§ 66, 67 d StGB n. F. erfolgten Verurteilung für die jetzige Unterbringung gegeben ist) unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot des Art. 7 EMRK (vgl. auch Senat, Beschluss vom 3. März 2011 - 2 Ws 642/10 - mit weit.
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