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   KG, 03.03.2017 - 13 WF 39/17   

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https://dejure.org/2017,6862
KG, 03.03.2017 - 13 WF 39/17 (https://dejure.org/2017,6862)
KG, Entscheidung vom 03.03.2017 - 13 WF 39/17 (https://dejure.org/2017,6862)
KG, Entscheidung vom 03. März 2017 - 13 WF 39/17 (https://dejure.org/2017,6862)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 1684 BGB, § 89 Abs 4 S 1 FamFG
    Elterliche Sorge: Pflicht zur Ausstattung des Kindes mit Kleidung und Bedarfsgegenständen während des Umgangs mit dem anderen Elternteil

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang der Pflicht des betreuenden Elternteils, das Kind für den Umgang mit Kleidung und Sportgeräten auszustatten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang der Pflicht des betreuenden Elternteils, das Kind für den Umgang mit Kleidung und Sportgeräten auszustatten

  • rechtsportal.de

    BGB § 1684
    Umfang der Pflicht des betreuenden Elternteils, das Kind für den Umgang mit Kleidung und Sportgeräten auszustatten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Folgen der der umgangsrechtlichen Loyalitäts- und Wohlverhaltenspflicht

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verstoß gegen Umgangsvereinbarung aufgrund fehlender Bereitstellung von Winterbekleidung - Umgangsberechtigter, barunterhaltspflichtiger Elternteil nicht zum Kauf eines zweiten Satzes Winterbekleidung verpflichtet

  • rechtsportal.de (Kurzinformation)

    Ausstattung des Kindes mit Kleidern und Sportgeräten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2017, 1580
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • AG Monschau, 31.03.2003 - 6 F 107/02
    Auszug aus KG, 03.03.2017 - 13 WF 39/17
    (bb) Tatsächlich entspricht es denn auch ganz allgemeiner Auffassung in der Rechtsprechung (vgl. AG Monschau, Beschluss vom 31. März 2003 - 6 F 107/02, FamRZ 2004, 287 [bei juris Leitsatz, Rz. 9f.]) und Literatur (vgl. MünchKomm/Hennemann, BGB [7. Aufl. 2017], § 1684 Rn. 36; Erman/Döll, BGB [14. Aufl. 2014], § 1684 Rn. 27; Heilmann/Gottschalk, Praxiskommentar Kindschaftsrecht [1. Aufl. 2015], § 1684 BGB Rn. 55; Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht [6. Aufl. 2014], § 2 Rn. 92; Palandt/Götz, BGB [76. Aufl. 2017], § 1684 Rn. 5), dass aus der umgangsrechtlichen Loyalitäts- und Wohlverhaltenspflicht der Eltern nach § 1684 Abs. 2 BGB dem betreuenden Elternteil die Verpflichtung erwächst, das Kind mit der für den Umgang erforderlichen Bekleidung auszustatten.

    Da diese Zahlungen gerade auch dazu bestimmt sind, um für das Kind Bekleidung etc. anzuschaffen, würde dem barunterhaltspflichtigen, umgangsberechtigten Elternteil ein nicht gerechtfertigtes Sonderopfer abverlangt, wenn er zusätzlich zum Barunterhalt noch das Kind beim Umgang mit dem Nötigsten ausstatten müsste (vgl. AG Monschau, Beschluss vom 31. März 2003 - 6 F 107/02, FamRZ 2004, 287 [bei juris Rz. 9]).

  • KG, 17.08.2016 - 13 WF 116/16

    Gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung: Verhängung eines Ordnungsgelds wegen

    Auszug aus KG, 03.03.2017 - 13 WF 39/17
    Auf die Beschwerden beider Eltern hat der Senat mit Beschluss vom 17. August 2016 (13 WF 116/16, FamRB 2017, 92 [Giers] = RPsych 2016, 521 m. Anm. Vogel, RPsych 2016, 534f.) die vom Familiengericht gegen die Mutter verhängten Ordnungsgelder aufgehoben und das vom Vater mit dem Ziel angebrachte Rechtsmittel, gegen die Mutter weitere Ordnungsgelder verhängen zu lassen, zurückgewiesen.

    Die Situation hinsichtlich der Bekleidung der Kinder ist eine gänzliche andere als diejenige, die dem Senatsbeschluss vom 17. August 2016 - 13 WF 116/16 (FamRB 2017, 92 = RPsych 2016, 521) in Bezug auf die Tennisausstattung zugrunde lag: Beide Gestaltungen sind nicht miteinander vergleichbar.

  • BGH, 01.02.2012 - XII ZB 188/11

    Umgangsverfahren: Konkretisierung des Umgangstitels als Voraussetzung der

    Auszug aus KG, 03.03.2017 - 13 WF 39/17
    Wenn das Gericht dort ermächtigt wird, die Vollstreckung einstweilen einzustellen, sobald die Abänderung der zu vollstreckenden Entscheidung - und dazu gehören auch gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarungen (§ 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG) - beantragt wird, dann folgt daraus im Umkehrschluss, dass die Entscheidung trotz anhängigem Abänderungsantrag weiter bis zur Entscheidung darüber unverändert vollstreckbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11, FamRZ 2012, 533 [bei juris Rz. 23] sowie Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht [6. Aufl. 2014], § 6 Rn. 25).

    Aber in der Regel kann im Vollstreckungsverfahren auf die Prüfung des Kindeswohls im Erkenntnisverfahren vertraut werden, da das Vollstreckungsverfahren lediglich der effektiven Durchsetzung der im Erkenntnisverfahren mit den dortigen, besseren Möglichkeiten gefundenen gerichtlichen Entscheidung dient; einer erneuten Rechtmäßigkeitsprüfung bedarf es daher nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11, FamRZ 2012, 533 [bei juris Rz. 21ff.] sowie Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht [6. Aufl. 2014], § 6 Rn. 24).

  • BGH, 01.02.2017 - XII ZB 601/15

    Anordnung des Wechselmodells durch Umgangsregelung des Familiengerichts

    Auszug aus KG, 03.03.2017 - 13 WF 39/17
    Aber das ändert nichts daran, dass es bis zur Grenze eines paritätischen Wechselmodells, in dem beide Elternteile für den Barunterhalt des Kindes einzustehen haben (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2017 - XII ZB 601/15 [bislang erst bei juris veröffentlicht; dort Rz. 19]; BGH, Beschluss vom 11. Januar 2017 - XII ZB 565/15, [bislang erst bei juris veröffentlicht; dort LS 1]) dem betreuenden Elternteil obliegt, das Kind zum Umgang mit Kleidung und Wechselwäsche auszustatten: Denn die Bekleidung des Kindes ist ein Bestandteil seines Unterhaltsanspruchs.
  • BGH, 11.01.2017 - XII ZB 565/15

    Kindesunterhalt im Fall des Wechselmodells: Bemessung des Unterhaltsbedarfs;

    Auszug aus KG, 03.03.2017 - 13 WF 39/17
    Aber das ändert nichts daran, dass es bis zur Grenze eines paritätischen Wechselmodells, in dem beide Elternteile für den Barunterhalt des Kindes einzustehen haben (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2017 - XII ZB 601/15 [bislang erst bei juris veröffentlicht; dort Rz. 19]; BGH, Beschluss vom 11. Januar 2017 - XII ZB 565/15, [bislang erst bei juris veröffentlicht; dort LS 1]) dem betreuenden Elternteil obliegt, das Kind zum Umgang mit Kleidung und Wechselwäsche auszustatten: Denn die Bekleidung des Kindes ist ein Bestandteil seines Unterhaltsanspruchs.
  • KG, 15.04.2019 - 13 UF 89/16

    Kindesunterhalt: Betreuung des Kindes im paritätischen Wechselmodell;

    In diese Kostenkategorie fallen schließlich auch diejenigen Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass aufgrund des erweiterten Umgangs vermehrter (doppelter) Schulbedarf, Spielzeug, oder - trotz der grundsätzlichen Verpflichtung des obhutgewährenden Elternteils, das Kind zum Umgang mit der nötigen Bekleidung auszustatten - auch einmal das eine oder andere "Extrakleiderstück" vorhanden sein muss bzw. anzuschaffen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 7. März 2017 - 13 WF 39/17, ZKJ 2017, 234 [Volltext; bei juris Rz. 31 [am Ende] sowie MünchKomm/Hennemann, BGB [7. Aufl. 2017], § 1684 Rn. 36).
  • OLG Brandenburg, 10.12.2020 - 9 WF 289/20

    Vollstreckung einer Umgangsentscheidung

    Der Hinweis auf gescheiterte Bemühungen übriger Verfahrensbeteiligter entlastet den Elternteil nicht von der eigenen Verpflichtung der Sicherstellung des Umgangs (vgl. auch OLG Hamm FamRZ 2017, 1580).
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