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   KG, 03.03.2017 - 6 U 130/16   

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https://dejure.org/2017,9272
KG, 03.03.2017 - 6 U 130/16 (https://dejure.org/2017,9272)
KG, Entscheidung vom 03.03.2017 - 6 U 130/16 (https://dejure.org/2017,9272)
KG, Entscheidung vom 03. März 2017 - 6 U 130/16 (https://dejure.org/2017,9272)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO, § 517 ZPO, § 519 ZPO
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Rechtsanwaltsverschulden bei Übermittlung des Berufungsschriftsatzes an das Faxgerät der Referendarabteilung des Rechtsmittelgerichts

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wahrung der Frist für die Einlegung einer Berufung beim Kammergericht durch Übermittlung auf das Faxgerät der Referendarabteilung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist; Anforderungen an die Büroorganisation hinsichtlich der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wahrung der Frist für die Einlegung einer Berufung beim Kammergericht durch Übermittlung auf das Faxgerät der Referendarabteilung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist; Anforderungen an die Büroorganisation hinsichtlich der ...

  • rechtsportal.de

    ZPO § 233 ; ZPO § 517 ; ZPO § 519 Abs. 1
    Wahrung der Frist für die Einlegung einer Berufung beim Kammergericht durch Übermittlung auf das Faxgerät der Referendarabteilung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schriftsatz an Referendarabteilung gefaxt: Frist versäumt!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 12.09.2013 - III ZB 7/13

    Anwaltliches Organisationverschulden bei Versäumung der

    Auszug aus KG, 03.03.2017 - 6 U 130/16
    Ein Auszubildender darf damit dann betraut werden, wenn er mit einer solchen Tätigkeit vertraut ist und eine regelmäßige Kontrolle seiner Tätigkeit keine Beanstandungen ergeben hat (BGH, Beschluss vom 12.9.2013 - III ZB 7/13, NJW 2014, 225-226. Leitsatz 1 und Rn. 10).

    Wird die Aufgabe der Faxübermittlung, wie hier, einer Auszubildenden im zweiten Lehrjahr übertragen, so bedarf es angesichts der in diesem Stadium der Ausbildung typischerweise fehlenden Erfahrungen und Kenntnisse (vgl. BGH, Beschluss vom 12.9.2013 - III ZB 7/13, NJW 2014, 225-226, Rn. 10) - insbes.

  • BGH, 26.01.2017 - I ZB 43/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Misslingen der Übermittlung eines

    Auszug aus KG, 03.03.2017 - 6 U 130/16
    Dies mag im Hinblick auf die Aufgabe des Pressesprechers, die spruchrichterliche Tätigkeit nach außen hin zu verlautbaren, vertretbar erscheinen, wenn auch nicht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vereinbar, wonach der Pressesprecher keine rechtsprechende Tätigkeit ausübt, sondern Teil der Gerichtsverwaltung ist (Beschluss vom 26.1.2017 - I ZB 43/16 Rn. 20 zitiert nach Juris), so dass ein Prozessbevollmächtigter, dem es infolge einer technischen Störung des Empfangsgerätes des Gerichts nicht gelingt, einen fristwahrenden Schriftsatz per Telefax zu übermitteln, nicht gehalten ist, eine dem Pressesprecher des Gerichts zugewiesene Telefaxnummer auf der Internetseite ausfindig zu machen und den Schriftsatz an diese Nummer zu versenden (Leitsatz a.a.O. und Rn. 14 ff.).

    Denn wenn er solche Nummern nicht benutzen muss (BGH, Beschluss vom 26.1.2017 a.a.O. Rn. 18), folgt daraus im Umkehrschluss, dass andere Nummern, die für die Kontaktaufnahme mit rein verwaltenden organisatorischen Einheiten des Gerichtes bereitgestellt werden, wie hier für die Kontaktaufnahme mit der Referendarabteilung, dafür nicht geeignet sind.

  • BGH, 23.05.2012 - IV ZB 2/12

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der Berufungsfrist bei Eingang

    Auszug aus KG, 03.03.2017 - 6 U 130/16
    Für den rechtzeitigen Eingang eines fristgebundenen Schriftsatzes kommt es darauf an, wann das zuständige Gericht die tatsächliche Verfügungsgewalt über das eingegangene Schriftstück erhalten hat (vgl. BVerfGE 52, 203-214, Rn. 18 ff. zitiert nach Juris; BGH, Beschluss v. 23.05.2012 - IV ZB 2/12, NJW-RR 2012, 1461, Rn. 9 m.w.N., zitiert nach juris; Heßler, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 519, Rn. 13 m.w.N.; Wulf, in: BeckOK, ZPO, Stand 1.12.2016 § 519 Rn. 18-20; Ball, in: Musielak/Voit, ZPO, 13. Auflage 2016 § 519 Rn. 18, 21-13).
  • OLG Köln, 24.02.2016 - 18 U 175/15

    Wahrung der Frist für ein bei dem Oberlandesgericht einzulegendes Rechtsmittel

    Auszug aus KG, 03.03.2017 - 6 U 130/16
    Der Fall ist mit dem durch das OLG Köln am 24.2.2016 - 18 U 175/15 (MDR 2016, 1114) entschiedenen vergleichbar, wonach ein auf dem Faxgerät des Justizprüfungsamtes, das dem OLG Köln angegliedert ist, eingegangener Schriftsatz nicht dem OLG Köln als zuständigem Berufungsgericht zugeordnet werden kann (Rn. 13 nach Juris).
  • BGH, 25.02.2016 - III ZB 42/15

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an eine Einzelanweisung zur

    Auszug aus KG, 03.03.2017 - 6 U 130/16
    Erschöpft sich die Einzelanweisung aber lediglich darin, die Art und Weise, den Zeitpunkt sowie den Adressaten der Übermittlung zu bestimmen, genügt das nicht (BGH, Beschluss vom 25.2.2016 - III ZB 42/15, Leitsatz und Rn.12).
  • BGH, 27.03.2012 - VI ZB 49/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Überprüfung der Faxnummer des

    Auszug aus KG, 03.03.2017 - 6 U 130/16
    Auf die Frage, ob dann die generelle Anweisung ausreicht, die im Sendebericht ausgedruckte Fax-Nummer mit der schriftlich niedergelegten Fax-Nummer zu vergleichen, die ihrerseits zuvor aus einer zuverlässigen Quelle ermittelt worden ist (BGH, Beschluss vom 27.3.2012 - VI ZB 49/11, VersR 2013, 208-209, Rn. 7), kommt es hier nicht an, weil - den von der Auszubildenden für wahrscheinlich gehaltenen Ablauf unterstellt - keine versehentliche Abweichung zwischen der herausgesuchten Faxnummer und der in das Faxgerät eingetippten vorliegt, die Auszubildende vielmehr bewusst eine andere als die in der eigenen Kanzleisoftware angegebene herausgesucht und auch so eingegeben hat.
  • BVerfG, 03.10.1979 - 1 BvR 726/78

    Fristgebundener Schriftsatz

    Auszug aus KG, 03.03.2017 - 6 U 130/16
    Für den rechtzeitigen Eingang eines fristgebundenen Schriftsatzes kommt es darauf an, wann das zuständige Gericht die tatsächliche Verfügungsgewalt über das eingegangene Schriftstück erhalten hat (vgl. BVerfGE 52, 203-214, Rn. 18 ff. zitiert nach Juris; BGH, Beschluss v. 23.05.2012 - IV ZB 2/12, NJW-RR 2012, 1461, Rn. 9 m.w.N., zitiert nach juris; Heßler, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 519, Rn. 13 m.w.N.; Wulf, in: BeckOK, ZPO, Stand 1.12.2016 § 519 Rn. 18-20; Ball, in: Musielak/Voit, ZPO, 13. Auflage 2016 § 519 Rn. 18, 21-13).
  • BGH, 07.11.2012 - IV ZB 20/12

    Wiedereinsetzung bei Versäumung der Berufungsfrist: Notwendige Ausgangskontrolle

    Auszug aus KG, 03.03.2017 - 6 U 130/16
    Dabei ist nicht schon zu beanstanden, dass die Faxnummer der kanzleieigenen Software entnommen und anhand der Website des Empfangsgerichtes überprüft werden sollte; in einem solchen Fall ist keine Anweisung erforderlich, die auf dem Faxprotokoll aufgedruckte Faxnummer anhand eines anderen zuverlässigen Verzeichnisses oder einer anderen geeigneten Quelle abzugleichen, um Fehler bei der Ermittlung der Faxnummer aufdecken zu können (vgl. BGH, Beschluss vom 7.11.2012 - IV ZB 20/12, Rn. 2, 11 f.).
  • OLG Düsseldorf, 13.07.2010 - 20 U 206/09

    Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung eines

    Auszug aus KG, 03.03.2017 - 6 U 130/16
    Soweit das OLG Düsseldorf in dem vom Klägervertreter vorgelegten Beschluss vom 13.7.2010 - I-20 U 206/09 - (Ablage G 2) entschieden hat, dass mit dem Eingang der Fernkopie auf dem der Pressestelle des OLG zugeordneten Empfangsgerät die Berufungsbegründung bei dem zuständigen Berufungsgericht eingegangen sei (a.a.O. Rn. 16), beruhte diese Auffassung ausweislich der weiteren Gründe darauf, dass es dessen Faxgerät den Geräten zugeordnet hat, "die die Rechtsprechung betreffen" (a.a.O.).
  • BGH, 04.11.2014 - II ZB 25/13

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist:

    Auszug aus KG, 03.03.2017 - 6 U 130/16
    Er darf seine Übermittlungsversuche nicht vorschnell aufgeben und muss am Tag des Fristablaufs im Laufe des Abends weitere Übermittlungsversuche unternehmen (BGH, Beschluss vom 4.11.2014 - II ZB 25/13, NJW 2015, 1027-1029, Rn. 20 ff.).
  • BGH, 05.09.2012 - VII ZB 25/12

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Vergeblicher Versuch der Übermittlung des

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