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   KG, 03.04.2009 - 1 Zs 459/09 - 4 VAs 3/09   

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KG, 03.04.2009 - 1 Zs 459/09 - 4 VAs 3/09 (https://dejure.org/2009,9021)
KG, Entscheidung vom 03.04.2009 - 1 Zs 459/09 - 4 VAs 3/09 (https://dejure.org/2009,9021)
KG, Entscheidung vom 03. April 2009 - 1 Zs 459/09 - 4 VAs 3/09 (https://dejure.org/2009,9021)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eine zurückgestellte Strafe nach Teilverbüßung gemäß § 454b Strafprozessordnung (StPO) als zu vollstreckende Strafe nach § 35 Abs. 6 Nr. 2 Betäubungsmittelgesetz (BtMG)

  • Wolters Kluwer
  • Judicialis

    StPO § 454b; ; BtMG § 35 Abs. 6 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Widerruf der Zurückstellung einer Vollstreckung bei einer nach Teilverbüßung unterbrochenen Strafe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Berlin - 1 Zs 459/09
  • KG, 03.04.2009 - 1 Zs 459/09 - 4 VAs 3/09

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 255 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Stuttgart, 22.10.2008 - 4 Ws 202/08

    Strafvollstreckung: Anspruch auf vollständige Verbüßung einer Strafe zur

    Auszug aus KG, 03.04.2009 - 1 Zs 459/09
    Eine nach Teilverbüßung gemäß § 454b StPO zurückgestellte Strafe ist eine zu vollstreckende Strafe nach § 35 Abs. 6 Nr. 2 BtMG; der Senat hält an der herrschenden Rechtsprechung, entgegen OLG Stuttgart in NStZ-RR 2009, 28ff fest.

    Soweit der Antragsteller unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG Stuttgart (NStZ-RR 2009, 28, m.w.N., auch zu den Gegenmeinungen) demgegenüber die Rechtsansicht vertritt, dass eine nach § 454b Abs. 2 StPO nach Teilverbüßung unterbrochene Strafe keine zu vollstreckende Strafe im Sinne des § 35 Abs. 6 Nr. 2 BtMG darstellt und der Zurückstellung der Vollstreckung nach § 35 BtMG daher nicht entgegensteht, folgt der Senat dem nicht (vgl. OLG Koblenz JBl. Rheinland-Pfalz 1991, 82; OLG München NStZ 2002, 223; OLG Schleswig SchlHA 2002, 173; OLG Hamm StV 2006, 587; NStZ 1983, 287; OLG Karlsruhe NStZ 1982, 484; MDR 1985, 697).

  • OLG Karlsruhe, 25.08.1982 - 4 VAs 100/82
    Auszug aus KG, 03.04.2009 - 1 Zs 459/09
    Soweit der Antragsteller unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG Stuttgart (NStZ-RR 2009, 28, m.w.N., auch zu den Gegenmeinungen) demgegenüber die Rechtsansicht vertritt, dass eine nach § 454b Abs. 2 StPO nach Teilverbüßung unterbrochene Strafe keine zu vollstreckende Strafe im Sinne des § 35 Abs. 6 Nr. 2 BtMG darstellt und der Zurückstellung der Vollstreckung nach § 35 BtMG daher nicht entgegensteht, folgt der Senat dem nicht (vgl. OLG Koblenz JBl. Rheinland-Pfalz 1991, 82; OLG München NStZ 2002, 223; OLG Schleswig SchlHA 2002, 173; OLG Hamm StV 2006, 587; NStZ 1983, 287; OLG Karlsruhe NStZ 1982, 484; MDR 1985, 697).

    Die Vollstreckung der restlichen 244 Tage der Jugendstrafe wäre, da eine Zurückstellungsmöglichkeit nach § 35 BtMG für diese Strafe unstreitig nicht in Betracht kommt (vgl. OLG Brandenburg NStZ-RR 2003, 376; OLG Karlsruhe NStZ 1982, 484), nach dem Gesetz allein dadurch abwendbar, dass dem Beschwerdeführer eine Reststrafenaussetzung zur Bewährung gemäß § 57 StGB bewilligt wird.

  • OLG Karlsruhe, 04.02.1985 - 1 Ws 27/85

    Anschlußvollzug; Unterbrechungsprinzip; Konzentrationsprinzip; Strafverbüßung;

    Auszug aus KG, 03.04.2009 - 1 Zs 459/09
    Soweit der Antragsteller unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG Stuttgart (NStZ-RR 2009, 28, m.w.N., auch zu den Gegenmeinungen) demgegenüber die Rechtsansicht vertritt, dass eine nach § 454b Abs. 2 StPO nach Teilverbüßung unterbrochene Strafe keine zu vollstreckende Strafe im Sinne des § 35 Abs. 6 Nr. 2 BtMG darstellt und der Zurückstellung der Vollstreckung nach § 35 BtMG daher nicht entgegensteht, folgt der Senat dem nicht (vgl. OLG Koblenz JBl. Rheinland-Pfalz 1991, 82; OLG München NStZ 2002, 223; OLG Schleswig SchlHA 2002, 173; OLG Hamm StV 2006, 587; NStZ 1983, 287; OLG Karlsruhe NStZ 1982, 484; MDR 1985, 697).

    Dies erscheint jedoch aufgrund der hierfür zu erfüllenden strengen gesetzlichen Voraussetzungen und der erst in Zukunft gemäß § 57 StGB anzustellenden Legal- und Sozialprognose als so ungewiss, dass diese Möglichkeit zum jetzigen Zeitpunkt und im jetzigen Verfahrensstadium außer Betracht zu bleiben hat, zumal die Vorwegnahme einer künftigen Prognoseentscheidung weder möglich noch statthaft ist (vgl. OLG Karlsruhe MDR 1985, 697, 698).

  • OLG Hamm, 22.10.2001 - 2 Ws 263/01

    sachliche Zuständigkeit, Strafkammer, Strafvollstreckungskammer, Gericht des

    Auszug aus KG, 03.04.2009 - 1 Zs 459/09
    Soweit der Antragsteller unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG Stuttgart (NStZ-RR 2009, 28, m.w.N., auch zu den Gegenmeinungen) demgegenüber die Rechtsansicht vertritt, dass eine nach § 454b Abs. 2 StPO nach Teilverbüßung unterbrochene Strafe keine zu vollstreckende Strafe im Sinne des § 35 Abs. 6 Nr. 2 BtMG darstellt und der Zurückstellung der Vollstreckung nach § 35 BtMG daher nicht entgegensteht, folgt der Senat dem nicht (vgl. OLG Koblenz JBl. Rheinland-Pfalz 1991, 82; OLG München NStZ 2002, 223; OLG Schleswig SchlHA 2002, 173; OLG Hamm StV 2006, 587; NStZ 1983, 287; OLG Karlsruhe NStZ 1982, 484; MDR 1985, 697).
  • OLG Brandenburg, 28.07.2003 - 1 Ws 73/03

    Zurückstellung einer Strafrestvollstreckung

    Auszug aus KG, 03.04.2009 - 1 Zs 459/09
    Die Vollstreckung der restlichen 244 Tage der Jugendstrafe wäre, da eine Zurückstellungsmöglichkeit nach § 35 BtMG für diese Strafe unstreitig nicht in Betracht kommt (vgl. OLG Brandenburg NStZ-RR 2003, 376; OLG Karlsruhe NStZ 1982, 484), nach dem Gesetz allein dadurch abwendbar, dass dem Beschwerdeführer eine Reststrafenaussetzung zur Bewährung gemäß § 57 StGB bewilligt wird.
  • OLG Hamm, 22.11.2004 - 1 VAs 64/04

    Zurückstellung, Strafvollstreckung; BtM; Ermessensentscheidung; andere

    Auszug aus KG, 03.04.2009 - 1 Zs 459/09
    Soweit der Antragsteller unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG Stuttgart (NStZ-RR 2009, 28, m.w.N., auch zu den Gegenmeinungen) demgegenüber die Rechtsansicht vertritt, dass eine nach § 454b Abs. 2 StPO nach Teilverbüßung unterbrochene Strafe keine zu vollstreckende Strafe im Sinne des § 35 Abs. 6 Nr. 2 BtMG darstellt und der Zurückstellung der Vollstreckung nach § 35 BtMG daher nicht entgegensteht, folgt der Senat dem nicht (vgl. OLG Koblenz JBl. Rheinland-Pfalz 1991, 82; OLG München NStZ 2002, 223; OLG Schleswig SchlHA 2002, 173; OLG Hamm StV 2006, 587; NStZ 1983, 287; OLG Karlsruhe NStZ 1982, 484; MDR 1985, 697).
  • OLG Schleswig, 11.04.2001 - 2 Ws 558/00

    Betäubungsmittelstrafrecht: Zurückstellung der Strafvollstreckung

    Auszug aus KG, 03.04.2009 - 1 Zs 459/09
    Soweit der Antragsteller unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG Stuttgart (NStZ-RR 2009, 28, m.w.N., auch zu den Gegenmeinungen) demgegenüber die Rechtsansicht vertritt, dass eine nach § 454b Abs. 2 StPO nach Teilverbüßung unterbrochene Strafe keine zu vollstreckende Strafe im Sinne des § 35 Abs. 6 Nr. 2 BtMG darstellt und der Zurückstellung der Vollstreckung nach § 35 BtMG daher nicht entgegensteht, folgt der Senat dem nicht (vgl. OLG Koblenz JBl. Rheinland-Pfalz 1991, 82; OLG München NStZ 2002, 223; OLG Schleswig SchlHA 2002, 173; OLG Hamm StV 2006, 587; NStZ 1983, 287; OLG Karlsruhe NStZ 1982, 484; MDR 1985, 697).
  • OLG Hamm, 28.10.1982 - 7 VAs 26/82
    Auszug aus KG, 03.04.2009 - 1 Zs 459/09
    Soweit der Antragsteller unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG Stuttgart (NStZ-RR 2009, 28, m.w.N., auch zu den Gegenmeinungen) demgegenüber die Rechtsansicht vertritt, dass eine nach § 454b Abs. 2 StPO nach Teilverbüßung unterbrochene Strafe keine zu vollstreckende Strafe im Sinne des § 35 Abs. 6 Nr. 2 BtMG darstellt und der Zurückstellung der Vollstreckung nach § 35 BtMG daher nicht entgegensteht, folgt der Senat dem nicht (vgl. OLG Koblenz JBl. Rheinland-Pfalz 1991, 82; OLG München NStZ 2002, 223; OLG Schleswig SchlHA 2002, 173; OLG Hamm StV 2006, 587; NStZ 1983, 287; OLG Karlsruhe NStZ 1982, 484; MDR 1985, 697).
  • BGH, 04.08.2010 - 5 AR (VS) 22/10

    Vollstreckungsreihenfolge (wichtiger Grund); Zurückstellung der

    Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main im angefochtenen Beschluss (im Ergebnis ebenso OLG Stuttgart NStZ-RR 2009, 28, 29 f.; Kornprobst in MünchKommStGB Nebenstrafrecht I § 35 BtMG Rdn. 130) stellt dabei die nach § 454b Abs. 2 StPO in ihrer Vollstreckung unterbrochene, nicht gemäß § 35 BtMG zurückstellungsfähige Strafe eine im Sinne des § 35 Abs. 6 Nr. 2 BtMG zu vollstreckende Strafe dar, die die Zurückstellung der weiteren Strafen gemäß § 35 BtMG hindert (in diesem Sinne auch OLG München NStZ 2000, 223; KG, Beschluss vom 3. April 2009 - 4 VAs 3/09; Körner aaO § 35 Rdn. 316).
  • BGH, 04.08.2010 - 5 AR (VS) 23/10

    Vollstreckungsreihenfolge (wichtiger Grund); Zurückstellung der

    Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main im angefochtenen Beschluss (im Ergebnis ebenso OLG Stuttgart NStZ-RR 2009, 28, 29 f.; Kornprobst in MünchKommStGB Nebenstrafrecht I § 35 BtMG Rdn. 130) stellt dabei die nach § 454b Abs. 2 StPO in ihrer Vollstreckung unterbrochene, nicht gemäß § 35 BtMG zurückstellungsfähige Strafe eine im Sinne des § 35 Abs. 6 Nr. 2 BtMG zu vollstreckende Strafe dar, die die Zurückstellung der weiteren Strafen gemäß § 35 BtMG hindert (in diesem Sinne auch OLG München NStZ 2000, 223; KG, Beschluss vom 3. April 2009 - 4 VAs 3/09; Körner aaO § 35 Rdn. 316).
  • OLG Frankfurt, 25.02.2010 - 3 VAs 6/10

    Änderung der Vollstreckungsreihenfolge bei der Vollstreckung von

    Die gegenteilige Auffassung des Kammergerichts (Beschluss vom 3.4.2009 - 4 VAs 3/09, zitiert nach Juris) stellt demgegenüber entscheidend darauf ab, dass die Vollstreckung der nicht zurückstellungsfähigen Strafe auch nach ihrer Unterbrechung (i. e. im Anschluss an die zurückstellungsfähigen) notiert, deren Vollstreckung also "gewiss" sei, und erst entfalle, wenn die Strafe ausgesetzt worden sei.
  • OLG Frankfurt, 25.02.2010 - 3 VAs 7/10

    Zurückstellung gemäß § 35 BtMG

    Die gegenteilige Auffassung des Kammergerichts (Beschluss vom 3.4.2009 - 4 VAs 3/09, zitiert nach Juris) stellt demgegenüber entscheidend darauf ab, dass die Vollstreckung der nicht zurückstellungsfähigen Strafe auch nach ihrer Unterbrechung (i. e. im Anschluss an die zurückstellungsfähigen) notiert, deren Vollstreckung also "gewiss" sei, und erst entfalle, wenn die Strafe ausgesetzt worden sei.
  • OLG Hamm, 05.01.2010 - 1 VAs 114/09

    Änderung der Vollstreckungsreihenfolge zum Zweck der Zurückstellung der

    Allein die - theoretische - Möglichkeit einer Reststrafenaussetzung kann nicht dazu führen, dass der noch nicht vollstreckte Strafrest im Rahmen der Prüfung nach § 35 Abs. 6 Nr. 2 BtMG außer Betracht zu bleiben hat (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 03. April 2009, 4 VAs 3/09).
  • KG, 04.11.2010 - 4 VAs 53/10

    Änderung der Reihenfolge der Vollstreckung mehrerer Freiheitsstrafen gegen einen

    Sodann könnte die Vollstreckung des letzten Drittels der Strafe aus dem Urteil vom 21. Februar 2011 nach § 35 BtMG zurückgestellt werden; § 35 Abs. 6 Nr. 2 BtMG stünde dann - aber auch erst dann, denn die nach § 454b Abs. 2 StPO in ihrer Vollstreckung unterbrochene, nicht gemäß § 35 BtMG zurückstellungsfähige Strafe stellt eine zu vollstreckende Strafe im Sinne der genannten Norm dar, die die Zurückstellung der weiteren Strafe gemäß § 35 BtMG hindert (vgl. BGH a.a.O., Senat, Beschluss vom 3. April 2009 - 4 VAs 3/09 - [juris], jeweils m.w.Nachw.) - nicht (mehr) entgegen.
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