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   KG, 03.05.2005 - 1 W 319/03   

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https://dejure.org/2005,2256
KG, 03.05.2005 - 1 W 319/03 (https://dejure.org/2005,2256)
KG, Entscheidung vom 03.05.2005 - 1 W 319/03 (https://dejure.org/2005,2256)
KG, Entscheidung vom 03. Mai 2005 - 1 W 319/03 (https://dejure.org/2005,2256)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einbringung einer Gesellschafterstellung in die GmbH als Sacheinlage; Einbringung einer gegen einen Gesellschafter gerichtete Forderung als Sacheinlage in die Gesellschaft; Werthaltigkeit von als Sacheinlage eingebrachten Kommanditanteilen; Heilung eines ...

  • Judicialis

    GmbHG § 5 Abs. 4; ; GmbHG § 9c Abs. 1; ; GmbHG § 56

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbHG § 5 Abs. 4; GmbHG § 9c Abs. 1; GmbHG § 56
    Der Grundsatz der realen Kapitalaufbringung verbietet im GmbH-Recht die Einbringung von Forderungen gegen die Einleger oder andere Gesellschafter

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Einbringung von Kommanditanteilen als Sacheinlage: Unwirksamkeit, wenn dadurch die GmbH Inhaberin einer Forderung gegen den einbringenden Gesellschafter wird

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2005, 1639
  • FGPrax 2005, 223
  • DB 2005, 1679
  • Rpfleger 2005, 542
  • NZG 2005, 718
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 10.07.1975 - II ZR 154/72

    OHG zwischen Ehegatten in Gütergemeinschaft

    Auszug aus KG, 03.05.2005 - 1 W 319/03
    Dadurch, dass die Gesellschaft als Komplementärin der KG alle Kommanditanteile übernimmt, erlischt die Kommanditgesellschaft und ihr Vermögen wird durch die Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übernommen (vgl. BGHZ 65, 79, 82/83 = NJW 1975, 1774; NJW 1993, 1917, 1918; Baumbach/Hopt, HGB, 31. Aufl., § 131 Rn. 35).
  • BGH, 14.06.2004 - II ZR 121/02

    Anforderungen an die rechtliche Qualität von Sacheinlagen; Bewertung eines

    Auszug aus KG, 03.05.2005 - 1 W 319/03
    Sacheinlagen können allerdings entsprechend § 27 Absatz 2 AktG, der einen allgemeinen Grundsatz enthält, alle Vermögensgegenstände sein, denen ein wirtschaftlicher Wert zukommt (vgl. BGHZ 144, 290, 294 = NJW 2000, 2356; NJW-RR 2004, 1341 = BB 2004, 1925, jeweils zur Einbringung von Nutzungsrechten).
  • BGH, 15.05.2000 - II ZR 359/98

    Ausgabe von Belegschaftsaktien; Bewertung und Bilanzierung von Lizenzrechten

    Auszug aus KG, 03.05.2005 - 1 W 319/03
    Sacheinlagen können allerdings entsprechend § 27 Absatz 2 AktG, der einen allgemeinen Grundsatz enthält, alle Vermögensgegenstände sein, denen ein wirtschaftlicher Wert zukommt (vgl. BGHZ 144, 290, 294 = NJW 2000, 2356; NJW-RR 2004, 1341 = BB 2004, 1925, jeweils zur Einbringung von Nutzungsrechten).
  • BGH, 06.05.1993 - IX ZR 73/92

    Bestand und Umfang einer Bürgschaft zugunsten einer Personengesellschaft bei

    Auszug aus KG, 03.05.2005 - 1 W 319/03
    Dadurch, dass die Gesellschaft als Komplementärin der KG alle Kommanditanteile übernimmt, erlischt die Kommanditgesellschaft und ihr Vermögen wird durch die Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übernommen (vgl. BGHZ 65, 79, 82/83 = NJW 1975, 1774; NJW 1993, 1917, 1918; Baumbach/Hopt, HGB, 31. Aufl., § 131 Rn. 35).
  • BGH, 26.09.1994 - II ZR 166/93

    Erfüllung der Einlageverpflichtung eines Gesellschafters durch einen Dritten

    Auszug aus KG, 03.05.2005 - 1 W 319/03
    Die von der Gesellschaft behauptete Abtretung kann sich nur auf die durch die Kapitalerhöhung zu bildenden Geschäftsanteile beziehen, weil diese erst mit der Eintragung der Kapitalerhöhung entstehen und erst bezogen auf diesen Zeitpunkt übertragen werden können (vgl. BGH, GmbHR 1995, 119, 120 mwN; Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, 17. Aufl., § 15 Rn. 2, § 55 Rn. 30; Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG, 16. Aufl., § 15 Rn. 2; Müther, GmbHR 2000, 966, 968).
  • LG Krefeld, 11.06.1986 - 11 O 38/86
    Auszug aus KG, 03.05.2005 - 1 W 319/03
    a) Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass eine gegen einen Gesellschafter gerichtete Forderung von diesem nicht im Wege der Sacheinlage in die Gesellschaft eingebracht werden kann (vgl. dazu Priester in Scholz, GmbHG, 9. Aufl., § 56 Rn. 14; Hachenburg/Ulmer, GmbHG, 8. Aufl., § 8 Rn. 35; Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, 17. Aufl., § 5 Rn. 24; Lutter/Hom-melhoff/Bayer, GmbHG, 17. Aufl., § 5 Rn. 14; LG Krefeld GmbHR 1987, 310, 311).
  • OLG Frankfurt, 19.03.2015 - 20 W 160/13

    Sicherung der Kapitalaufbringung bei Formwechsel nach § 220 Abs. 1 UmwG

    Im Übrigen werde auf die Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 03.05.2005 (Az. 1 W 319/03) hingewiesen.

    Prüfungsgegenstand ist somit die sich aus den als "Zwischenverfügungen" angefochtenen Schreiben der Rechtspflegerin vom 07.09.2012, 23.04.2013 und 23.05.2013 - unter Zusammenfassung in ihrem Nichtabhilfebeschluss vom 04.06.2013 - unter Berufung auf die Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 03.05.2005 (Az. 1 W 319/03) ergebende Rechtsauffassung, dass derzeit einer Eintragung das Gebot der realen Kapitalaufbringung (§ 7 Abs. 3 GmbHG) entgegenstehe, da die Aktiva der Gesellschaft überwiegend aus Forderungen gegen deren beiden Kommanditisten bestünden, die auch die Gesellschafter der neuen Gesellschaft seien, und ihre Aufforderung, die Werthaltigkeit weiter darzulegen.

    Nach § 7 Abs. 3 GmbHG sind Sacheinlagen vor der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister nämlich so an die Gesellschaft zu bewirken, dass sie endgültig zur freien Verfügung der Geschäftsführer stehen (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 16.02.2009, Az. II ZR 120/07, zitiert nach juris; KG Berlin, Beschluss vom 03.05.2005, Az. 1 W 319/03, zitiert nach juris, m.w.N.).

    Ausgehend von diesen Grundlagen kann der Rechtspflegerin des Registergerichts nicht gefolgt werden, soweit sie unter Berufung auf die zitierte Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 03.05.2005 (Az. 1 W 319/03) im Hinblick auf die in der vorgelegten Bilanz zum 31.12.2011 als Aktiva enthaltenen Forderungen gegen die Kommanditisten der Gesellschaft, die auch die Gesellschafter der GmbH sind, in Höhe von insgesamt 124.085,55 Euro und die die Kommanditeinlagen von jeweils 5.000,00 Euro um ein vielfaches übersteigen, das Gebot der realen Kapitalaufbringung nach § 7 Abs. 3 GmbHG nicht erfüllt sieht, und daraus ein Eintragungshindernis herleitet.

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