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KG, 03.05.2005 - 4 U 128/04 |
Zitiervorschläge
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Verfahrensgang
- LG Berlin, 17.03.2004 - 23 O 212/02
- KG, 03.05.2005 - 4 U 128/04
- BGH, 09.05.2006 - XI ZR 158/05
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Brandenburg, 14.06.2006 - 4 U 225/05
Haustürgeschäft: Widerruf einer finanzierten Fondsbeteiligung; Fortwirken der …
Solche besonderen Umstände hat der 4. Zivilsenat des Kammergerichtes ( Urteile vom 02.11.2004 - 4 U 41/04; 21.12.2004 - 4 U 9/04; 05.04.2005 - 4 U 91/04; 03.05.2005 - 4 U 128/04; 28.06.2005 - 4 U 77/03; 29.11.2005 - 4 U 158/04), in Fällen bejaht, in denen der Verbraucher jeweils an demselben Tag ein Angebot auf Beitritt zu einem Immobilienfonds und eine Selbstauskunft abgegeben hat, wobei in dem unterzeichneten Beteiligungsangebot eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 HWiG erteilt wurde, die von dem Verbraucher gesondert unterzeichnet wurde und keine unzulässigen Zusätze enthielt und die Darlehensverträge dann jeweils nach Ablauf der Widerrufsfrist geschlossen wurden.Denn auch in den anderen vom Kammergericht entschiedenen Fallen 4 U 128/04, 4 U 9/04 und 4 U 77/03 waren die konkreten Kreditkonditionen in der Haustürsituation noch nicht bekannt.
- OLG Stuttgart, 06.12.2005 - 6 U 110/05
Rückabwicklung eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines …
Prinzipiell vertritt auch der Senat wie das OLG Jena (Urteil vom 13.01.2004 5 U 250/03) und das KG (Urteil vom 03.05.2005 4 U 128/04) die Auffassung, dass im Zusammenhang mit Vorkommnissen beim verbundenen Geschäft die Kausalitätsvermutung für den Abschluss des Darlehensvertrags widerlegt werden kann, ohne aber dem Ansatz des OLG Jena im Hinblick auf § 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG zu folgen. - OLG Brandenburg, 07.06.2006 - 4 U 226/05
Haustürgeschäft: Widerruf einer finanzierten Fondsbeteiligung; Fortwirkung der …
- LG Karlsruhe, 03.02.2006 - 5 O 110/05
Rückabwicklung eines kreditfinanzierten Immobilienfondbeteiligungsgeschäftes, …
und 28.6.2005 Az. 4 U 128/04 und 4 U 77/03, die jeweils, unter Berufung auf Literaturstellen, eine Heilung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG im Falle der Auszahlung der Darlehensvaluta an den Unternehmer des finanzierten Geschäfts bejahen, auch wenn Sachleistungsvertrag und Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft bilden.