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KG, 03.05.2006 - 1 AR 371/06 - 5 Ws 233/06 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Unterbleiben der Benachrichtigung des Verteidigers als Wiedereinsetzungsgrund; Einhaltung der Frist als eine im Einzelfall eigene Angelegenheit des Verurteilten; Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung
- Judicialis
StPO § 145 a Abs. 3 Satz 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 145 a Abs. 3 Satz 2
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Stuttgart, 13.07.2009 - 4 Ws 127/09
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Unterbliebene Benachrichtigung des …
Die h. M. sieht als ratio legis die Sicherstellung der Fristenkontrolle durch den Verteidiger an (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.12.2008 - 2 Ws 363/08 -[Juris]; OLG Hamm, Beschluss vom 08.05.2007 - 4 Ws 210/07 - [Juris]; KG, Beschluss vom 03.05.2006 - 5 Ws 233/06 - [Juris]; LG Zweibrücken NZV 2007, 431;… Meyer-Goßner a.a.O. § 145 a Rdnr. 14, § 44 Rdnr. 17;… KK-Laufhütte a.a.O. § 145 a Rdnr. 6). - BGH, 12.02.2014 - 4 StR 556/13
Revisionsbegründungsfrist (Beginn mit Zustellung: Zustellung an den Angeklagten …
Dass dies Nr. 154 Abs. 1 RiStBV widersprach, steht ihrer Wirksamkeit nicht entgegen (…vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 145a Rn. 6 mwN), sondern vermag - bei zulässiger Antragstellung - allenfalls einen Wiedereinsetzungsantrag zu begründen (…vgl. Radtke/Hohmann/Reinhart, § 145a StPO Rn. 1, 10; ferner KG, Beschluss vom 3. Mai 2006 - 5 Ws 233/06). - KG, 27.11.2020 - 5 47/20
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Verstoßes gegen § 145a Abs. 3 Satz 2 …
Anders als die lediglich mit einem einzelnen Schriftsatz im Vorfeld der Berufungshauptverhandlung in Erscheinung getretene Wahlverteidigerin (vgl. zum Wegfall des Vertrauens des Angeklagten in derartigen Konstellationen etwa KG, Beschluss vom 3. Mai 2006 - 5 Ws 233/06 -) hatte der Pflichtverteidiger seit seiner Bestellung durch das Amtsgericht Tiergarten, die gemäß § 143 Abs. 1 StPO grundsätzlich für das gesamte Erkenntnisverfahren bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss wirkt, durchgehend die Interessen des Angeklagten wahrgenommen.