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   KG, 03.08.2012 - 5 U 169/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,22752
KG, 03.08.2012 - 5 U 169/11 (https://dejure.org/2012,22752)
KG, Entscheidung vom 03.08.2012 - 5 U 169/11 (https://dejure.org/2012,22752)
KG, Entscheidung vom 03. August 2012 - 5 U 169/11 (https://dejure.org/2012,22752)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Ein Abschlussschreiben nach einstweiliger Verfügung löst nur dann eine weitere Geschäftsgebühr aus, wenn eine angemessene Wartezeit verstrichen ist

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 670 BGB, § 677 BGB, § 683 BGB, § 12 Abs 1 S 2 UWG, § 15a RVG
    Rechtsanwaltsvergütung: Pflicht zur Erstattung anwaltlicher Kosten eines Abmahn- und eines Abschlussschreibens

  • JurPC

    Pflicht zur Erstattung anwaltlicher Kosten eines Abmahn- und eines Abschlussschreibens

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang der Erstattungspflicht der Kosten einer anwaltlichen Abmahnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang der Erstattungspflicht der Kosten einer anwaltlichen Abmahnung

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattung anwaltlicher Kosten eines Abmahn- und eines Abschlussschreibens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Wartepflicht und Anwaltskostenerstattung bei Abschlussschreiben

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Angemessene Wartefrist für Abschluss-Schreiben

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für ein Abschlussschreiben, ohne Einhaltung einer angemessenen Überlegungsfrist für den Schuldner

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Abschlussschreiben muss erforderlich sein

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 22.03.2011 - VI ZR 63/10

    Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren:

    Auszug aus KG, 03.08.2012 - 5 U 169/11
    Im angefochtenen Urteil (nachfolgend: LGU nebst Seitenzahl) wird auf Seite 4 die sich nunmehr laut BGH WRP 2011, 894, Tz. 14, 15, aus der aktuellen Rechtslage ergebende Berechnungsdoktrin korrekt umgesetzt.

    Die Abmahnung hat hier das Eilverfahren vorbereitet, denn einer Vorbereitung der Hauptsachenklage diente das Abschlussschreiben, mithin nicht schon die Abmahnung (weshalb die Klägerin hier auch zutreffend als Gegenstandswert nur 30.000 ? und nicht etwa 45.000 ? angesetzt hat), und die Geschäftsgebühr wegen der Abmahnung betraf deshalb denselben Gegenstand, wie die Verfahrensgebühr des Eilverfahrens (vgl. auch BGH WRP 2011, 894, Tz. 14).

  • BGH, 28.04.2011 - I ZB 61/08

    Rechtsanwaltsgebühr: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im

    Auszug aus KG, 03.08.2012 - 5 U 169/11
    Ähnlich verhält es sich mit BGH, Beschl. v. 28.4.2011 - I ZB 61/08 - (red. Ls. in GRUR-RR 2011, 288), wo es allein darum ging, dass in Altfällen nach neuerer Auffassung des dortigen I. Zivilsenats im Kostenfestsetzungsverfahren eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr (im Eilverfahren und auch sonst) nicht stattfand.
  • BGH, 30.06.2011 - I ZR 157/10

    Branchenbuch Berg

    Auszug aus KG, 03.08.2012 - 5 U 169/11
    Gleichfalls mit Recht hat das Landgericht einen aus §§ 677, 683, 670 BGB folgenden Anspruch auf Erstattung von Kosten für die Fertigung eines Abschlussschreibens (vgl. BGH GRUR 2012, 184, Tz. 31 - Branchenbuch Berg) nicht zuerkannt.
  • KG, 25.09.2009 - 9 U 64/09

    Persönlichkeitsrechtsverletzung in der Presseberichterstattung: Bemessung

    Auszug aus KG, 03.08.2012 - 5 U 169/11
    Entgegen der Berufung (mit dortigem Hinweis auf KG [9. ZS] NJW-RR 2010, 1417, und auf KG [9. ZS] AfP 2010, 170) ergibt das Beklagtenvorbringen auch (Schrifts. v. 18.08.2011, S. 2 = Bl. 56 d.A.), dass nach Zugang der Originalverfügung beim Bevollmächtigten die Abschlusserklärung "unverzüglich" abgegeben worden ist (dies also unabhängig vom zwischenzeitlichen Erhalt des Abschlussschreibens auch ohne dieses in gleicher Weise erfolgt wäre).
  • KG, 06.04.2010 - 9 U 45/09

    Recht am eigenen Bild: Einfluss einer sitzungspolizeilichen Anordnung auf die

    Auszug aus KG, 03.08.2012 - 5 U 169/11
    Entgegen der Berufung (mit dortigem Hinweis auf KG [9. ZS] NJW-RR 2010, 1417, und auf KG [9. ZS] AfP 2010, 170) ergibt das Beklagtenvorbringen auch (Schrifts. v. 18.08.2011, S. 2 = Bl. 56 d.A.), dass nach Zugang der Originalverfügung beim Bevollmächtigten die Abschlusserklärung "unverzüglich" abgegeben worden ist (dies also unabhängig vom zwischenzeitlichen Erhalt des Abschlussschreibens auch ohne dieses in gleicher Weise erfolgt wäre).
  • OLG Frankfurt, 22.05.2003 - 6 U 6/03

    Dauer der Wartefrist vor Versendung eines Abschlussschreibens

    Auszug aus KG, 03.08.2012 - 5 U 169/11
    Jedenfalls sollte sonach der Schuldner nach Zustellung der einstweiligen Verfügung in der Regel eine Überlegungsfrist von zwei Wochen erhalten, um von sich aus reagieren und eine Abschlusserklärung abgeben zu können (vgl. OLG Celle WRP 1996, 757, 758; OLG Hamm GRUR-RR 2010, 267, 268), wobei jedoch zu betonen ist, dass es sich um "keine starre Zeitvorgabe" handelt (OLG Frankfurt GRUR-RR 2003, 294).
  • OLG Hamm, 19.11.2009 - 4 U 136/09

    Voraussetzungen eines Kostenerstattungsanspruchs im Anschluss an ein

    Auszug aus KG, 03.08.2012 - 5 U 169/11
    Jedenfalls sollte sonach der Schuldner nach Zustellung der einstweiligen Verfügung in der Regel eine Überlegungsfrist von zwei Wochen erhalten, um von sich aus reagieren und eine Abschlusserklärung abgeben zu können (vgl. OLG Celle WRP 1996, 757, 758; OLG Hamm GRUR-RR 2010, 267, 268), wobei jedoch zu betonen ist, dass es sich um "keine starre Zeitvorgabe" handelt (OLG Frankfurt GRUR-RR 2003, 294).
  • OLG Stuttgart, 22.02.2007 - 2 U 173/06

    Wettbewerbsrecht: Anforderungen an den Inhalt einer Abschlusserklärung;

    Auszug aus KG, 03.08.2012 - 5 U 169/11
    Anderweitig wird sogar ein Monat Wartefrist gefordert (vgl. OLG Stuttgart WRP 2007, 688), wohingegen BGH WRP 2008, 805, Tz. 1, 4, wiederum einen Erstattungsanspruch für ein drei Wochen nach Zustellung der einstweiligen Verfügung abgeschicktes Abschlussschreiben zugesprochen hat, das freilich ohne Erörterung dieses Themas in den Entscheidungsgründen.
  • BGH, 04.03.2008 - VI ZR 176/07

    Anwaltsgebühren bei Fertigung eines Abschlussschreibens nach Erwirkung einer

    Auszug aus KG, 03.08.2012 - 5 U 169/11
    Anderweitig wird sogar ein Monat Wartefrist gefordert (vgl. OLG Stuttgart WRP 2007, 688), wohingegen BGH WRP 2008, 805, Tz. 1, 4, wiederum einen Erstattungsanspruch für ein drei Wochen nach Zustellung der einstweiligen Verfügung abgeschicktes Abschlussschreiben zugesprochen hat, das freilich ohne Erörterung dieses Themas in den Entscheidungsgründen.
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