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   KG, 03.09.2020 - 23 U 34/16   

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https://dejure.org/2020,32328
KG, 03.09.2020 - 23 U 34/16 (https://dejure.org/2020,32328)
KG, Entscheidung vom 03.09.2020 - 23 U 34/16 (https://dejure.org/2020,32328)
KG, Entscheidung vom 03. September 2020 - 23 U 34/16 (https://dejure.org/2020,32328)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Flugtickets: Steuern und Gebühren müssen vor Beginn der Buchung aufgeschlüsselt ...

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Airline muss Steuern und Gebühren separat ausweisen

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Bei der Flugbuchung ist "Preistransparenz" Pflicht - Airline muss auf ihrer Webseite die Preisbestandteile vor der Buchung aufschlüsseln

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    EasyJet muss bei Online-Bestellung nicht nur Endpreis, sondern auch einzelne Preisbestandteile angeben

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Airline muss Steuern und Gebühren separat ausweisen - Endpreis muss vor Buchung aufgeschlüsselt werden

Sonstiges

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 06.07.2017 - C-290/16

    Die Stornierungsgebühren, die Luftfahrtunternehmen verlangen, können auf

    Auszug aus KG, 03.09.2020 - 23 U 34/16
    Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 06.07.2017 (-C-290/16-), da dort unstreitig eine Hinzurechnung zu den Flugpreisen vorgenommen worden sei und nur das Wie der Ausweisung in Frage gestanden habe.

    Bei den vom Kunden zu zahlenden Preis handele es sich hinsichtlich dieser Positionen um eine Schätzung, die das Luftfahrtunternehmen zum Zeitpunkt der Buchung vornehme (EuGH Urteil vom 06.07.2017 - C-290/16 - Rn. 26, 28, 31, 32, 34, zit.n.juris).

    Der Halbsatz des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 VO "soweit die ... Posten dem Flugpreis ... hinzugerechnet wurden" dient dazu, den Fall, dass die Luftfahrtunternehmen sich dafür entscheiden, diese Posten an ihre Kunden weiterzugeben, von dem Fall zu unterscheiden, dass sie sich dafür entscheiden, sie selbst zu tragen; nur im ersten Fall besteht die Ausweisungspflicht (EuGH, Urteil vom 06.07.2017, a.a.O., Rn. 27).

    Berücksichtigt man, dass nach den Darlegungen des Europäischen Gerichtshofs in seinem Urteil vom 06.07.2017 (- C-290/16 - Rz. 23, a.a.O.) Art. 23 Abs. 1 Satz 3 VO die aus Art. 23 Abs. 1 Satz 2 VO resultierende Pflicht zur Angabe des Endpreises ergänzt, so ergibt sich, dass diese Ausweispflicht auch stets besteht.

  • BGH, 10.04.2018 - VIII ZR 247/17

    Zulässigkeit der Revision: Beschränkung der Revisionszulassung durch das

    Auszug aus KG, 03.09.2020 - 23 U 34/16
    Soweit die Beklagte rügt, die Klage sei bereits unzulässig, da der Unterlassungsantrag - und ihm folgend auch der Tenor - zu unbestimmt sei, da er lediglich den Gesetzeswortlaut wiedergebe und damit nicht hinreichend erkennbar sei, welche konkreten Handlungsoptionen ihr durch das Urteil auferlegt würden, ist es zwar richtig, dass lediglich den Gesetzeswortlaut wiederholende Unterlassungsanträge grundsätzlich als zu unbestimmt und damit als unzulässig anzusehen sind (aktuell BGH Urteil vom 06.08.2018 - VIII ZR 247/17 - NJW 2019, 58 f., Rn.24, zit.n.beck-online).

    Eine zulässige Konkretisierung des Unterlassungsbegehrens enthält hier aber die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform "lediglich ein Hinweis ?staatliche Steuern von ... ? inbegriffen'" (vgl. BGH Urteil vom 06.08.2018, a.a.O., Rn.25).

    Inhalt und Reichweite eines Klagebegehrens werden nicht allein durch den Wortlaut des gestellten Klageantrags bestimmt, sondern sind vielmehr unter Berücksichtigung der Klagebegründung auszulegen (vgl. BGH Urteil vom 06.08.2018, a.a.O., Rn. 26).

    Vielmehr ist es im Falle der Verurteilung Sache des jeweiligen Beklagten, einen Weg zu finden, wie er das beanstandete Verhalten zukünftig vermeidet (vgl. BGH Urteil vom 06.08.2018 - VIII ZR 247/17 - a.a.O. Rz.27).

  • EuGH, 15.01.2015 - C-573/13

    Ein elektronisches Buchungssystem muss bei jedem Flug ab einem Flughafen der

    Auszug aus KG, 03.09.2020 - 23 U 34/16
    Er hat damit sein Urteil vom 15.01.2015 bestätigt (- C-573/13 -, EuZW 2015, 238, 239, Rz. 26, zit.n.beck-online).

    Wenn die den Luftfahrtunternehmen auferlegte Pflicht, den zu zahlenden Endpreis jederzeit auszuweisen, notwendig ist, damit die Kunden die Preise verschiedener Luftfahrtunternehmen für Flugdienste effektiv vergleichen können (so EuGH Urteil vom 15.01.2015 - C-573/13 -, Rz. 34 a.a.O.), so muss dies auch für die Pflicht zur Ausweisung der einzelnen Preisbestandteile gelten, da diese Angaben erst die effektive Preisvergleichbarkeit ermöglichen.

  • EuGH, 18.09.2014 - C-487/12

    Die spanische Regelung, die Luftfahrtunternehmen verpflichtet, das aufgegebene

    Auszug aus KG, 03.09.2020 - 23 U 34/16
    Die durch Art. 22 Abs. 1 VO gewährleistete Preisfreiheit wird durch Art. 23 Abs. 1 VO ergänzt, der zum Schutze des Kunden u. a. Information und Transparenz in Bezug auf die Preise gewährleisten soll; die Verwirklichung des Zieles, die effektive Vergleichbarkeit der Preise von Flugdiensten zu ermöglichen, setzt eine strikte Erfüllung der Anforderungen des Art. 23 Abs. 1 VO voraus (vgl. EuGH Urteil vom 18.09.2014 - C-487/12 - Rn. 32, 46, zit.n.juris).

    Denn das vom Europäischen Gerichtshof für maßgebend erachtete Informations- und Transparenzinteresse der Verbraucher verlangt eine effektive Vergleichbarkeit der Preise (EuGH Urteil vom 18.09.2014, a.a.O., Rn. 46).

  • BGH, 20.01.1983 - VII ZR 105/81

    Wirksamkeit von AGB eines Luftfahrtunternehmens

    Auszug aus KG, 03.09.2020 - 23 U 34/16
    Das gesetzliche Gebot, den Rechtsverkehr von unzulässigen Klauseln freizuhalten, steht einer Befristung entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 20-01-1983 - VII ZR 105/81 - Abschnitt IV, zit.n.beck-online; Mü-Ko Micklitz/ Rott, 5. Aufl., UKlaG, § 5 Rn. 21, zit.n.beck-online; Witt in Ulmer/ Brandner/ Hensen, AGB Recht, 12. Aufl., UKlaG § 9 Rn. 13).
  • KG, 12.08.2014 - 5 U 2/12

    Bearbeitungsentgelt von 25,00 EUR bei Flugstornierung unzulässig

    Auszug aus KG, 03.09.2020 - 23 U 34/16
    Ohne die Kenntnis, inwieweit die Posten, die erhöht werden, bereits Bestandteil des Endpreises waren, sind die Kunden aber weder in der Lage, bei der Prüfung des Angebots die Preise verschiedener Luftfahrtunternehmen effektiv zu vergleichen noch bei Geltendmachung der Erhöhung deren Berechtigung zu überprüfen (vgl. KG Urteil vom 12.08.2014 - 5 U 2/12 - Rn.63).
  • EuGH, 23.04.2020 - C-28/19

    Luftfahrtunternehmen müssen ab der Veröffentlichung ihrer Preisangebote im

    Auszug aus KG, 03.09.2020 - 23 U 34/16
    Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 23.04.2020 klargestellt und ausgeführt, dass nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 VO das Angebot die einzelnen Bestandteile enthalten müsse (- C-28/19-, Rn. 17 f.; Herv.d.d.Senat).
  • BGH, 09.07.2009 - Xa ZR 19/08

    Überprüfung eines Unterlassungsbegehrens eines missbräuchliche Klauseln in AGB in

    Auszug aus KG, 03.09.2020 - 23 U 34/16
    Auch der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 09.07.2009 (Xa ZR 19/08 - Rn. 25, zit.n.beck-online) ausgeführt, dass § 4a UKlaG einen Unterlassungsanspruch in bestimmten Fällen gebe, in denen im Inland gegen verbraucherschützende Normen verstoßen werde, die nicht zu den in §§ 1, 2 UKlaG aufgeführten Normen des deutschen Rechts gehörten - dies bedeutet aber im Umkehrschluss, dass, sofern wie hier § 2 UKlaG Anwendung findet, es auf die Anwendbarkeit von § 4a UKlaG nicht mehr ankommt.
  • BGH, 06.06.2018 - VIII ZR 247/17

    Verbandsklage eines Verbraucherschutzvereins gegen ein

    Auszug aus KG, 03.09.2020 - 23 U 34/16
    Soweit die Beklagte rügt, die Klage sei bereits unzulässig, da der Unterlassungsantrag - und ihm folgend auch der Tenor - zu unbestimmt sei, da er lediglich den Gesetzeswortlaut wiedergebe und damit nicht hinreichend erkennbar sei, welche konkreten Handlungsoptionen ihr durch das Urteil auferlegt würden, ist es zwar richtig, dass lediglich den Gesetzeswortlaut wiederholende Unterlassungsanträge grundsätzlich als zu unbestimmt und damit als unzulässig anzusehen sind (aktuell BGH Urteil vom 06.08.2018 - VIII ZR 247/17 - NJW 2019, 58 f., Rn.24, zit.n.beck-online).
  • LG Frankfurt/Main, 19.01.2023 - 24 S 74/22
    Insoweit schließt sich die Kammer den überzeugenden Ausführungen des KG Berlin in der Entscheidung vom 03.09.2020 - 23 U 34/16 an.

    Rein wirtschaftlich betrachtet wird der Kunde immer an den Steuern und Gebühren beteiligt (vgl. KG Berlin, Urteil vom 03.09.2020 - 23 U 34/16, BeckRS 2020, 43535 Rn. 23 f.).

  • OLG Stuttgart, 21.04.2023 - 5 U 348/21

    Stornierung von Flugbuchungen: Schätzung der Rückerstattungshöhe bei im Flugpreis

    Ohnehin wird der Kunde rein wirtschaftlich betrachtet auch in einem solchen Fall an den Steuern und Gebühren beteiligt (vgl. auch Kammergericht, Urteil vom 3. September 2020 - 23 U 34/16, juris Rn. 27).
  • LG Landshut, 19.11.2021 - 54 O 2882/20

    Fluggastrecht, Abtretung, AGB, Auskunft, Rechtsanwaltskosten, Ausweisung,

    Die von der Klägerin zitierte Entscheidung des KG (Urteil vom 03.09.2020, Az. 23 U 34/16, BeckRS 2020, 43535) geht von einem anderen Sachverhalt als vorliegend aus.
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