Rechtsprechung
KG, 03.11.2003 - 12 U 102/03 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Unzulässigkeit einer Geltendmachung von Schadensersatz gegenüber dem Schädiger aufgrund des Übergangs der Forderung auf die gesetzliche Krankenversicherung; Übergang der Forderung des Geschädigten gegen den Schädiger auf den Versicherungsträger zum Zeitpunkt des Unfalls; ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BGB § 249; SGB X § 116
Ersatzfähigkeit der Kosten einer ärztlich verordneten Akupunkturbehandlung; Umfang des Anspruchsübergangs auf den Träger der Sozialversicherung
Verfahrensgang
- LG Berlin, 30.12.2002 - 24 O 469/01
- KG, 03.11.2003 - 12 U 102/03
Papierfundstellen
- NZV 2004, 42
Wird zitiert von ... (6)
- KG, 30.06.2008 - 22 U 13/08
Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Ersatzfähigkeit der Stundenverrechnungssätze …
Der Freistellungsanspruch ginge jedoch gemäß § 250 BGB in einen Zahlungsanspruch über, ohne dass es insoweit einer Fristsetzung bedurfte, weil die Beklagten spätestens durch ihr Prozessverhalten unmissverständlich zum Ausdruck gebracht haben, dass sie eine Naturalrestitution ernsthaft und endgültig verweigern (so auch Kammergericht, Urteil vom 3. November 2003 - 12 U 102/03, NZV 2004, 42). - LG Nürnberg-Fürth, 13.11.2014 - 8 O 1426/14
Übliche Vergütung des Sachverständigen
Einer Fristsetzung nach § 250 BGB bedarf es dann nicht, wenn der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer (ggf. durch ihr Prozessverhalten) unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass sie eine Naturalrestitution ernsthaft und endgültig verweigern (BGH NJW 2007, 1809 zu RA-Kosten KG NZV 2004, 42). - LG Nürnberg-Fürth, 24.06.2009 - 8 S 1170/09
Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Schwacke-Liste 2007 als Schätzungsgrundlage für …
Einer Fristsetzung nach § 250 BGB bedurfte es nicht, da die Beklagte unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass sie eine Naturalrestitution ernsthaft und endgültig verweigert (BGH VersR 2007, 1539; OLG Karlsruhe NZV 2004, 42).
- LG Nürnberg-Fürth, 08.11.2007 - 8 O 3314/06 Als Heilbehandlung ist jede ärztliche Tätigkeit anzusehen, die durch die betreffende Krankheit verursacht worden ist, sofern die Leistung des Arztes von ihrer Art her in den Rahmen der medizinisch notwendigen Krankenpflege fällt und auf Heilung oder auch auf Linderung der Krankheit abzielt (BGH NJVV 1993, 2369; KG NZV 2004, 42).
Das Gericht hat deshalb keine grundsätzlichen Bedenken, die Kosten einer Akupunkturbehandlung im Einzelfall nach § 249 BGB vom Schädiger ersetzen zu lassen (ebenso KG NZV 2004, 42; OLG Karlsruhe NZV 1999, 210).
- LG Gießen, 05.09.2011 - 2 O 374/08 Im Übrigen erachtet die Kammer die Vorlage der entsprechenden Rechnungen als ausreichend, da sich ein etwaiger Freistellungsanspruch des Klägers aufgrund der ernsthaften und endgültigen Weigerung der Beklagten, Schadensersatz zu leisten, in einen Zahlungsanspruch umwandelt (KG, Urt. v. 03.11.2003 - 12 U 102/03, Rn. 3, zitiert nach juris;… Palandt-Grüneberg, 70. Auflage, § 250 Rn. 2).
- AG Zeven, 13.10.2005 - 3 C 341/05
Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Erstattungsfähigkeit der Kosten für …
Es ist unter anderem erforderlich, dass die Schulmedizin keine Behandlungsmethode anbietet oder dass diese im konkreten Fall nicht erfolgreich war (vgl. OLG Karlsruhe NZV 1999 210; KG NZV 2004, 42).