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   KG, 03.11.2008 - 9 W 143/08   

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https://dejure.org/2008,17116
KG, 03.11.2008 - 9 W 143/08 (https://dejure.org/2008,17116)
KG, Entscheidung vom 03.11.2008 - 9 W 143/08 (https://dejure.org/2008,17116)
KG, Entscheidung vom 03. November 2008 - 9 W 143/08 (https://dejure.org/2008,17116)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an den Vortrag einer anwaltlich nicht vertretenen Partei im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren und die gerichtliche Auslegung ihres Vorbringens

  • Judicialis

    ZPO § 114; ; ZPO § 117 Abs. 1; ; ZPO § 117 Abs. 1 S. 2; ; ZPO § 118 Abs. 1 S. 1; ; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2; ; ZPO § 129a; ; ZPO § 139; ; ZPO §§ 567 ff.; ; ZPO § 572 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PKH-Bewilligungsverfahren: Zu den Anforderungen an den Vortrag einer anwaltlich nicht vertretenen Partei

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 28.09.2006 - III ZB 89/05

    Ansprüche von Strafgefangenen wegen gemeinsamer Unterbringung in einem zu kleinen

    Auszug aus KG, 03.11.2008 - 9 W 143/08
    Entgegen der Auffassung des Landgerichts handelt es sich bei diesen Beschlüssen nicht um "irgendwelche Unterlagen", aus denen für den Antragsteller günstige Tatsachen herausgesucht werden müssten, vielmehr wird dort - mit Bindungswirkung für einen nachfolgenden Amtshaftungsprozess (vgl. BGH, NJW 2006, 3572; BGHZ 161, 33 [34] = NJW 2005, 58) - ausdrücklich festgestellt, dass die Offenlegung eines vertraulichen Schreibens des Antragstellers sowie seine abgesonderte Unterbringung durch den Antragsgegner über einen Zeitraum von mehreren Tagen rechtswidrig waren.
  • BGH, 24.01.2008 - IX ZR 195/06

    Verjährungshemmung eines Prozesskostenhilfeantrags

    Auszug aus KG, 03.11.2008 - 9 W 143/08
    Auf die gemäß § 118 Abs. 1 S.1 ZPO vorgeschriebene Beteiligung des Gegners kann, wenn überhaupt, nur dann verzichtet werden, wenn der Prozesskostenhilfeantrag von vornherein unbegründet erscheint (MüKo-ZPO/Motzer, a. a. O.; § 118 Rn. 7; vgl. auch BGH, NJW 2008, 1939 [1940]), was vorliegend jedoch aus den bereits genannten Gründen nicht der Fall ist.
  • BVerfG, 08.01.1996 - 2 BvR 306/94

    Prozeßkostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde in Strafvollzugssachen

    Auszug aus KG, 03.11.2008 - 9 W 143/08
    Das erkennende Gericht hat einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe deshalb nach Möglichkeit so auszulegen, dass er sachlich Erfolg haben kann, zumindest jedoch nicht aus formalen Erwägungen abgelehnt wird (BVerfG, StV 1996, 445 f.; MüKo-ZPO/Motzer, 3. Aufl., § 117 Rn. 14).
  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

    Auszug aus KG, 03.11.2008 - 9 W 143/08
    Die Benachteiligung der unbemittelten Partei, der nach der Rechtsprechung des BVerfG im Hinblick auf Art. 3 GG i. v. m. dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) durch die Bereitstellung von Prozesskostenhilfe abzuhelfen ist (BVerfGE 81, 347 [356] = NJW 1991, 413), besteht gerade darin, dass diese Partei ohne rechtskundigen Rat auskommen muss, den sich eine bemittelte Partei von Anfang an verschaffen kann.
  • OLG Bamberg, 23.02.2001 - 3 W 5/01

    Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs mangels sachgerechter Erklärungen

    Auszug aus KG, 03.11.2008 - 9 W 143/08
    Gegenfalls hätte der Antragsteller auch darüber belehrt werden können, dass entsprechende Erklärungen gemäß §§ 117 Abs. 1, 129a ZPO auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts abgegeben werden können (so ausdrücklich OLG Bamberg, OLGR 2001, 273).
  • BGH, 04.11.2004 - III ZR 361/03

    Zu Entschädigungsansprüchen eines Strafgefangenen wegen menschenunwürdiger

    Auszug aus KG, 03.11.2008 - 9 W 143/08
    Entgegen der Auffassung des Landgerichts handelt es sich bei diesen Beschlüssen nicht um "irgendwelche Unterlagen", aus denen für den Antragsteller günstige Tatsachen herausgesucht werden müssten, vielmehr wird dort - mit Bindungswirkung für einen nachfolgenden Amtshaftungsprozess (vgl. BGH, NJW 2006, 3572; BGHZ 161, 33 [34] = NJW 2005, 58) - ausdrücklich festgestellt, dass die Offenlegung eines vertraulichen Schreibens des Antragstellers sowie seine abgesonderte Unterbringung durch den Antragsgegner über einen Zeitraum von mehreren Tagen rechtswidrig waren.
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