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   KG, 03.11.2014 - 3 UF 65/14   

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https://dejure.org/2014,50257
KG, 03.11.2014 - 3 UF 65/14 (https://dejure.org/2014,50257)
KG, Entscheidung vom 03.11.2014 - 3 UF 65/14 (https://dejure.org/2014,50257)
KG, Entscheidung vom 03. November 2014 - 3 UF 65/14 (https://dejure.org/2014,50257)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 1600 Abs 1 Nr 2 BGB, § 1600 Abs 2 BGB, § 1600 Abs 4 BGB, Art 6 Abs 2 GG, Art 8 MRK
    Vaterschaftsanfechtungverfahren: Anfechtungsrecht des vermeintlichen biologischen Vaters; Beweislastverteilung hinsichtlich des Nichtbestehens einer sozial-familiären Beziehung zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Darlegungslast und Beweislast hinsichtlich des Nichtbestehens einer sozial-familären Beziehung zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind

  • rechtsportal.de

    BGB § 1600 Abs. 1 Nr. 2 ; BGB § 1600 Abs. 2
    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Nichtbestehens einer sozial-familären Beziehung zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Nichtbestehens einer sozial-familären Beziehung zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2015, 521
  • FamRZ 2015, 1119
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 13.10.2008 - 1 BvR 1548/03

    Keine Verletzung des verfassungsrechtlich garantierten Elternrechts durch

    Auszug aus KG, 03.11.2014 - 3 UF 65/14
    Weil nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (FamRZ 2003, 816, 820; FamRZ 2008, 2257-2258) die biologische Abstammung wie die bestehende sozial-familiäre Verantwortungsgemeinschaft gleichermaßen verfassungsrechtlich Schutz genießen und bei deren Auseinanderfallen keine starre Gewichtung aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG herzuleiten ist, besteht insoweit kein Rangverhältnis zwischen der biologischen und der sozialen Elternschaft .

    Mit Beschluss vom 13. Oktober 2008 (FamRZ 2008, 2257, 2258) hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt, dass die gesetzliche Regelung zum Anfechtungsrecht des potentiellen biologischen Vaters verfassungsgemäß ausgestaltet ist.

    Während es beim Umgangsrecht um den Aufbau und Erhalt einer zwischenmenschlichen Beziehung und die Wahrnehmung sozialer Kontakte geht, geht es bei einer gerichtlich rechtsförmigen Feststellung der Vaterschaft allein um die rechtliche Zuordnung eines Kindes zu seinem Vater, der für das Kind Verantwortung zu tragen hat (BVerfG, FamRZ 2008, 2257-2258).

  • BGH, 06.12.2006 - XII ZR 164/04

    Anfechtung der Vaterschaft des rechtlichen durch den leiblichen Vater

    Auszug aus KG, 03.11.2014 - 3 UF 65/14
    Dabei obliegt es dem Antragsteller konkrete Anhaltspunkte vorzutragen, aus denen sich ergibt, dass eine sozial-familiäre Beziehung nicht besteht, denn ein einfaches Bestreiten einer solchen Beziehung ist nicht ausreichend (vgl. BGH FamRZ 2007, 538, 539).

    Im Einklang mit dem Bundesgerichtshof (FamRZ 2007, 538, 540) teilt der Senat die Auffassung des Antragstellers nicht, das eingeschränkte Recht zur Anfechtung einer bestehenden rechtlichen Vaterschaft verletze in verfassungswidriger Weise das Elternrecht des potentiellen biologischen Vaters.

  • BGH, 30.07.2008 - XII ZR 150/06

    Darlegungs- und Beweislast und Umfang der Amtsaufklärung im Verfahren der

    Auszug aus KG, 03.11.2014 - 3 UF 65/14
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 2008, 1821) ist insoweit zwischen der unwiderleglichen gesetzlichen Vermutung des § 1600 Abs. 4 Satz 1 BGB einerseits und der widerleglichen Vermutung des Satzes 2 zu unterscheiden.
  • EGMR, 05.11.2013 - 26610/09

    HÜLSMANN v. GERMANY

    Auszug aus KG, 03.11.2014 - 3 UF 65/14
    Dementsprechend hat der EGMR in seiner Entscheidung vom 05. November 2013 (Az.: 26610/09, Rn. 47, 48, zit.n. juris) klargestellt, dass Artikel 8 EMRK dahingehend ausgelegt werden kann, dass er den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auferlegt, zu prüfen, ob es dem Kindeswohl dient, dem biologischen Vater den Aufbau einer Beziehung zu seinem Kind zu ermöglichen, insbesondere durch die Gewährung eines Umgangsrechts.
  • BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvR 1493/96

    Biologischer Vater

    Auszug aus KG, 03.11.2014 - 3 UF 65/14
    Weil nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (FamRZ 2003, 816, 820; FamRZ 2008, 2257-2258) die biologische Abstammung wie die bestehende sozial-familiäre Verantwortungsgemeinschaft gleichermaßen verfassungsrechtlich Schutz genießen und bei deren Auseinanderfallen keine starre Gewichtung aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG herzuleiten ist, besteht insoweit kein Rangverhältnis zwischen der biologischen und der sozialen Elternschaft .
  • OLG Hamm, 06.11.2020 - 12 WF 221/20

    Familiäre Beziehungen können dem Interesse eines leiblichen Vaters an der

    Faktisch eröffnet diese gesetzgeberische Wertung der Mutter und dem rechtlichen Vater, den biologischen Vater von der Anfechtung auszuschließen (KG, FamRZ 2015, 1119).
  • OLG Hamm, 11.02.2016 - 12 UF 244/14

    Fragen der rechtlichen Vaterschaft

    Maßgebend sind aber allein die aktuellen Verhältnisse und die derzeit gelebte Wirklichkeit, die es im Interesse des Kindes zu schützen gilt (KG, FamRZ 2015, 1119).
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