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   KG, 03.11.2022 - 2 U 1060/20   

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https://dejure.org/2022,38587
KG, 03.11.2022 - 2 U 1060/20 (https://dejure.org/2022,38587)
KG, Entscheidung vom 03.11.2022 - 2 U 1060/20 (https://dejure.org/2022,38587)
KG, Entscheidung vom 03. November 2022 - 2 U 1060/20 (https://dejure.org/2022,38587)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 454 Abs 2 BGB, § 463 BGB, § 464 Abs 2 S 1 BGB, § 15 Abs 1 GmbHG, § 836 Abs 2 ZPO
    Wirksame Ausübung von Vorkaufsrecht an Geschäftsanteil von GmbH

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 463; GmbHG § 15; ZPO § 836 Abs. 2
    Vorkaufsrecht an einem GmbH-Geschäftsanteil; Nichtigkeit eines durch unrichtige Angaben erschlichenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Zu den Voraussetzungen der wirksamen Ausübung eines gesellschaftsvertraglichen Vorkaufsrechts an dem Geschäftsanteil einer GmbH. 2. Ein durch unrichtige Angaben gegenüber dem Vollstreckungsgericht erschlichener Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist nichtig. 3. ...

  • rechtsportal.de

    Gesellschaftsvertragliches Vorkaufsrecht an dem Geschäftsanteil einer GmbH; Erschlichener Pfändungs- und Überweisungsbeschluss; Voraussetzungen für eine Nichtigkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2023, 1183
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 02.07.2020 - VII ZA 3/19

    Erfolgloser Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde;

    Auszug aus KG, 03.11.2022 - 2 U 1060/20
    Eine Pfändung ist daher wirksam, wenn sie nicht ausnahmsweise nichtig ist, d.h. unter einem besonders schweren und bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundigen Fehler leidet (BGH, Beschluss vom 2. Juli 2020 - VII ZA 3/19, NJW-RR 2020, 1131).

    Wenn derartig schwere Fehler nicht vorliegen, ist eine Vollstreckungshandlung als staatlicher Hoheitsakt wirksam, auch wenn sie bei richtiger Sachbehandlung hätte unterbleiben müssen (BGH, Beschluss vom 2. Juli 2020 - VII ZA 3/19, NJW-RR 2020, 1131).

    Ihre Fehlerhaftigkeit führt lediglich dazu, dass sie auf entsprechenden Rechtsbehelf wieder aufzuheben ist (BGH, Beschluss vom 2. Juli 2020 - VII ZA 3/19, NJW-RR 2020, 1131).

    Solange die Fehlerhaftigkeit nicht durch die dafür zuständige Stelle festgestellt ist, müssen die im Namen des Staates getroffenen Entscheidungen beachtet und befolgt werden (BGH, Beschluss vom 2. Juli 2020 - VII ZA 3/19, NJW-RR 2020, 1131).

    Auf dieser Grundlage geht die Rechtsprechung davon aus, dass ein Pfändungsbeschluss nichtig ist, wenn der Schuldner nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegt, wenn das unzuständige Vollstreckungsorgan gehandelt hat, wenn schon der äußeren Form nach ein Vollstreckungstitel nicht vorliegt, wenn wesentliche Förmlichkeiten des Vollstreckungsaktes nicht eingehalten wurden oder wenn die gepfändete Forderung dem Schuldner gegen den Drittschuldner nicht zusteht (BGH, Beschluss vom 2. Juli 2020 - VII ZA 3/19, NJW-RR 2020, 1131 f.).

  • OLG Saarbrücken, 13.04.2004 - 4 U 459/03

    Einziehungsprozess für eine gepfändete Forderung: Unbeachtlichkeit der

    Auszug aus KG, 03.11.2022 - 2 U 1060/20
    Grundsätzlich gilt zwar, dass das Prozessgericht so lange an den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gebunden ist, als dieser nicht vom Vollstreckungsgericht aufgehoben wird (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 13. April 2004 - 4 U 459/03-80).

    Hierfür sprechen nicht nur Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und -klarheit, sondern auch solche der Prüfungskompetenz und der Prozessökonomie (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 13. April 2004 - 4 U 459/03-80).

    Verstöße gegen vollstreckungsrechtliche Vorschriften können Schuldner und Drittschuldner mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung angreifen (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 13. April 2004 - 4 U 459/03-80).

    Zuständig ist insoweit das Vollstreckungsgericht, das hinsichtlich der Prüfung von Vollstreckungsmaßnahmen über besondere Sachkunde verfügt (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 13. April 2004 - 4 U 459/03-80).

  • BGH, 12.03.1986 - VIII ZR 64/85

    Prozeßführungsbefugnis des Konkursverwalters nach Beschlagnahme einer

    Auszug aus KG, 03.11.2022 - 2 U 1060/20
    Wird eine streitbefangene Forderung rechtsgeschäftlich (§ 398 BGB) oder im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 829, 835f ZPO) auf einen Dritten übertragen oder gepfändet und zur Einziehung überwiesen, so hat dies gemäß § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO auf den Prozess keinen Einfluss (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1986 - VIII ZR 64/85, NJW 1986, 3206, 3207).

    Der Rechtsvorgänger behält also weiter seine Prozessführungsbefugnis und darf den Rechtsstreit als Partei im eigenen Namen, in sogenannter Prozessstandschaft, weiterführen, muss aber im Falle einer veränderten materiellen Rechtslage Leistung an den Rechtsnachfolger verlangen, da nach materiellem Recht ein Urteil im Rechtsstreit um die abgetretene oder zur Einziehung überwiesene Forderung nur auf Leistung an den Rechtsnachfolger ergehen darf (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1986 - VIII ZR 64/85, NJW 1986, 3206, 3207; Becker-Eberhard in: MüKoZPO, 6. Aufl. 2020, § 265 ZPO Rn. 52; Steder in: Keller, Handbuch Zwangsvollstreckungsrecht, 1. Aufl. 2013, A. Rn. 310).

    Erfolgt in einem solchen Fall keine Umstellung des Klageantrags, so ist die Klage nicht wegen fehlender Prozessführungsbefugnis unzulässig, sondern ggf. wegen fehlender Sachbefugnis bzw. Aktivlegitimation unbegründet (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1986 - VIII ZR 64/85, NJW 1986, 3206, 3207).

  • BGH, 17.12.1992 - IX ZR 226/91

    Kein Überweisungsbeschluß bei Arrest

    Auszug aus KG, 03.11.2022 - 2 U 1060/20
    Der durch eine andere Person ohne Wissen des Vollstreckungsgläubigers gestellte Antrag stellt sich de facto wie eine Zwangsvollstreckung ohne Titel dar, die nach der Rechtsprechung zur Nichtigkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses führt, weil der Vollstreckungstitel gemäß § 750 Abs. 1 ZPO unerlässliche Voraussetzung der Zwangsvollstreckung nach der ZPO ist (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1992 - IX ZR 226/91, NJW 1993, 735, 736).

    Eine Zwangsvollstreckung ohne Titel ist nach den Wertvorstellungen, die dem zivilprozessualen Zwangsvollstreckungsrecht zugrunde liegen und die in der staatlichen Justizgewährungspflicht und damit dem Rechtsstaatsprinzip wurzeln, schlechterdings unerträglich (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1992 - IX ZR 226/91, NJW 1993, 735, 736).

  • BGH, 04.05.2022 - VII ZB 18/18

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Heilung eines Mangels der Vollmacht beim Antrag

    Auszug aus KG, 03.11.2022 - 2 U 1060/20
    Die von ihr herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 4. Mai 2022 - VII ZB 18/18) befasst sich mit der Heilung eines Mangels einer Vollmacht bei einem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses; sie ist aber mit der vorliegenden Sachlage nicht vergleichbar.
  • BGH, 07.04.1960 - II ZR 69/58

    Einziehung eines Geschäftsanteils

    Auszug aus KG, 03.11.2022 - 2 U 1060/20
    Die Regelung in § 15 Abs. 5 GmbHG, wonach der Gesellschaftsvertrag die Abtretung der Anteile von der Genehmigung der Gesellschaft oder von anderen Voraussetzungen abhängig machen kann, gilt als Ausnahme von dem Grundsatz des § 137 S. 1 BGB allein für die freiwillige Veräußerung (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 1960 - II ZR 69/58, NJW 1960, 1053; DIJuF-Rechtsgutachten, Themengutachten TG-1239 Rn. 6).
  • BGH, 12.06.1975 - II ZB 12/73

    Einziehung eines Geschäftsanteils

    Auszug aus KG, 03.11.2022 - 2 U 1060/20
    Das Gesetz räumt der Befriedigung des Gläubigers Vorrang ein vor dem berechtigten Interesse der Gesellschaft, das Eindringen Fremder in die Gesellschaft ohne ihre Genehmigung oder die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen zu verhindern (BGH, Beschluss vom 12. Juni 1975 - II ZB 12/73, NJW 1975, 1835, 1836; DIJuF-Rechtsgutachten, Themengutachten TG-1239 Rn. 6).
  • BGH, 21.09.2016 - VII ZB 45/15

    Pfändungs- und Überweisungsbeschluss: Umschreibung auf den Rechtsnachfolger

    Auszug aus KG, 03.11.2022 - 2 U 1060/20
    Im Übrigen aber erschließt sich auch nicht, weshalb die Nebenintervenientin nicht umgehend die Berichtigung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses analog § 319 ZPO beantragt hat (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 21. September 2016 - VII ZB 45/15, NJOZ 2017, 571, 572).
  • BGH, 20.09.2011 - II ZB 17/10

    Abtretung eines GmbH-Geschäftsanteils unter einer aufschiebenden Bedingung:

    Auszug aus KG, 03.11.2022 - 2 U 1060/20
    Überdies scheidet auch ein gutgläubiger Erwerb nach § 161 Abs. 3 BGB i.V.m. § 16 Abs. 3 GmbHG aus, wie der Bundesgerichtshof für den Fall einer aufschiebend bedingten Abtretung bereits entschieden hat (BGH, Beschluss vom 20. September 2011 - II ZB 17/10).
  • BGH, 23.06.2006 - V ZR 17/06

    Beschränkung des Vorkaufsrechts auf eines von mehreren Grundstücken

    Auszug aus KG, 03.11.2022 - 2 U 1060/20
    Das Landgericht hat zutreffend auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verwiesen, wonach im Falle der Verletzung der Mitteilungspflicht aus § 469 Abs. 1 S. 1 BGB die Ausübungsfrist nicht zu laufen beginnt (BGH, Urteil vom 23. Juni 2006 - V ZR 17/06).
  • BGH, 16.03.2004 - XI ZR 335/02

    Ansprüche des Vollstreckungsgläubigers bei Stellung einer Prozessbürgschaft zur

  • BGH, 20.11.2015 - V ZR 217/14

    Grundstückskaufvertrag: Rücktrittsrecht des in Annahmeverzug stehenden Käufers

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