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   KG, 03.12.2002 - 1 W 363/02   

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https://dejure.org/2002,3278
KG, 03.12.2002 - 1 W 363/02 (https://dejure.org/2002,3278)
KG, Entscheidung vom 03.12.2002 - 1 W 363/02 (https://dejure.org/2002,3278)
KG, Entscheidung vom 03. Dezember 2002 - 1 W 363/02 (https://dejure.org/2002,3278)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Hauptsacheerledigung im Verfahren auf Ermächtigung zur Bekanntmachung von Gegenständen zur Beschlussfassung einer Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft (AG); Voraussetzungen der Zurückweisung des Antrags wegen Rechtsmissbrauchs; Verletzung der Treupflicht; ...

  • Judicialis

    AktG § 84 Abs. 3; ; AktG § 103 Abs. 1; ; AktG § 122 Abs. 2; ; AktG § 122 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Hauptsachenerledigung im Verfahren auf Ermächtigung zur Bekanntmachung von Gegenständen der Beschlussfassung; Voraussetzungen der Zurückweisung des Antrags wegen Rechtsmissbrauchs

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Antrag auf Ermächtigung zur Bekanntmachung von Gegenständen der Beschlussfassung: Zurückweisung wegen Rechtsmissbrauchs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2003, 1042
  • DB 2003, 382
  • NZG 2003, 441
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 20.03.1995 - II ZR 205/94

    Treuepflicht eines Minderheitsaktionärs; Ausübung des Stimmrechts für andere

    Auszug aus KG, 03.12.2002 - 1 W 363/02
    Entsprechend unterliegt die mit den Stimmen des Mehrheitsaktionärs zustandegekommene Beschlussfassung der Gesellschaft einer inhaltlichen Kontrolle daraufhin, ob sie unter Verletzung der ihm obliegenden Treupflicht zustande gekommen ist (vgl. zu Vorstehendem BGH NJW 1988, 1579 - Linotype - m.Anm.Timm; BGH NJW 1995, 1739 - Girmes - NJW 1999, 3197; Hüffer a.a.O. § 53a Rdn.17ff.; Münchner Handbuch zum Gesellschaftsrecht/Wiesner, a.a.O. § 17 Rdn.16f. m.w.N.).
  • BGH, 01.02.1988 - II ZR 75/87

    Anfechtbarkeit eines Mehrheitsbeschlusses über die Auflösung einer

    Auszug aus KG, 03.12.2002 - 1 W 363/02
    Entsprechend unterliegt die mit den Stimmen des Mehrheitsaktionärs zustandegekommene Beschlussfassung der Gesellschaft einer inhaltlichen Kontrolle daraufhin, ob sie unter Verletzung der ihm obliegenden Treupflicht zustande gekommen ist (vgl. zu Vorstehendem BGH NJW 1988, 1579 - Linotype - m.Anm.Timm; BGH NJW 1995, 1739 - Girmes - NJW 1999, 3197; Hüffer a.a.O. § 53a Rdn.17ff.; Münchner Handbuch zum Gesellschaftsrecht/Wiesner, a.a.O. § 17 Rdn.16f. m.w.N.).
  • BGH, 05.07.1999 - II ZR 126/98

    Pflichten einer Aktiengesellschaft bei einer Erhöhung des Grundkapitals im Zuge

    Auszug aus KG, 03.12.2002 - 1 W 363/02
    Entsprechend unterliegt die mit den Stimmen des Mehrheitsaktionärs zustandegekommene Beschlussfassung der Gesellschaft einer inhaltlichen Kontrolle daraufhin, ob sie unter Verletzung der ihm obliegenden Treupflicht zustande gekommen ist (vgl. zu Vorstehendem BGH NJW 1988, 1579 - Linotype - m.Anm.Timm; BGH NJW 1995, 1739 - Girmes - NJW 1999, 3197; Hüffer a.a.O. § 53a Rdn.17ff.; Münchner Handbuch zum Gesellschaftsrecht/Wiesner, a.a.O. § 17 Rdn.16f. m.w.N.).
  • BGH, 25.02.1982 - II ZR 174/80

    Begriff des festzustellenden Rechtsverhältnisses; Feststellung der Nichtigkeit

    Auszug aus KG, 03.12.2002 - 1 W 363/02
    Hierbei handelt es sich vornehmlich um gesetzlich nicht geregelte Strukturmaßnahmen von herausragender Bedeutung und mit schwerwiegenden Auswirkungen auf die Rechte und Interessen der Aktionäre, wie etwa die Ausgliederung wesentlicher Unternehmensbereiche aus der Gesellschaft oder entsprechende Maßnahmen in der Tochtergesellschaft (vgl. BGHZ 83, 122; Hüffer a.a.O. § 119 Rdn. 16 ff.; Münchner Handbuch des Gesellschaftsrechts/Semler, a.a.O. § 34 Rdn.34ff.).
  • OLG Düsseldorf, 25.07.2002 - Kart 25/02

    Anforderungen an ein Verwaltungsverfahren über eine Ministererlaubnis für ein

    Auszug aus KG, 03.12.2002 - 1 W 363/02
    Die Gesellschaft wird nur durch die Freigabe der Fusion insoweit beschwert, als sie in ihrem unternehmerischen und wettbewerblichen Betätigungsfeld und Gestaltungsspielraum durch die dadurch drohende negative Veränderung auf dem relevanten (Strom- und Gas-) Markt betroffen wird (OLG Düsseldorf AG 2002, 636).
  • OLG Frankfurt, 26.03.1986 - 20 W 202/85
    Auszug aus KG, 03.12.2002 - 1 W 363/02
    Dagegen wird die Hauptsache nicht durch die Abhaltung einer Hauptversammlung erledigt, die wegen eines Einberufungsmangels nicht beschlussfähig war oder deren Tagesordnung nicht dem Ermächtigungsverlangen entsprach (vgl. KG OLGE 41, 207; OLG München JFG 20, 303/307; OLG Frankfurt/Main NJW-RR 1986, 781).
  • BGH, 28.04.1954 - II ZR 211/53

    Prozeßvertretung der Aktiengesellschaft

    Auszug aus KG, 03.12.2002 - 1 W 363/02
    Danach ist ein Grund dann als unsachlich anzusehen, wenn er nur als Vorwand genommen wird, willkürlich, völlig haltlos oder wegen der damit verfolgten Zwecke als rechtswidrig anzusehen ist, weil er gegen Treu und Glauben verstößt (vgl. BGHZ 13, 188/193; WM 1956, 1182; 1961, 569/573; 1962, 811; 1975, 787/789).
  • BGH, 07.06.1962 - II ZR 131/61
    Auszug aus KG, 03.12.2002 - 1 W 363/02
    Danach ist ein Grund dann als unsachlich anzusehen, wenn er nur als Vorwand genommen wird, willkürlich, völlig haltlos oder wegen der damit verfolgten Zwecke als rechtswidrig anzusehen ist, weil er gegen Treu und Glauben verstößt (vgl. BGHZ 13, 188/193; WM 1956, 1182; 1961, 569/573; 1962, 811; 1975, 787/789).
  • BGH, 07.06.1956 - II ZR 221/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus KG, 03.12.2002 - 1 W 363/02
    Danach ist ein Grund dann als unsachlich anzusehen, wenn er nur als Vorwand genommen wird, willkürlich, völlig haltlos oder wegen der damit verfolgten Zwecke als rechtswidrig anzusehen ist, weil er gegen Treu und Glauben verstößt (vgl. BGHZ 13, 188/193; WM 1956, 1182; 1961, 569/573; 1962, 811; 1975, 787/789).
  • BGH, 03.07.1975 - II ZR 35/73

    Abberufung eines Vorstandsmitgliedes - Redebefugnis eines Arbeitgebers in einer

    Auszug aus KG, 03.12.2002 - 1 W 363/02
    Danach ist ein Grund dann als unsachlich anzusehen, wenn er nur als Vorwand genommen wird, willkürlich, völlig haltlos oder wegen der damit verfolgten Zwecke als rechtswidrig anzusehen ist, weil er gegen Treu und Glauben verstößt (vgl. BGHZ 13, 188/193; WM 1956, 1182; 1961, 569/573; 1962, 811; 1975, 787/789).
  • KG, 25.08.2011 - 25 W 63/11

    Aktiengesellschaft: Gerichtliche Ermächtigung von Minderheitsaktionären zur

    Dabei hat das Gericht nach allgemeiner Auffassung zu prüfen, ob die Beschlussgegenstände zur Zuständigkeit der Hauptversammlung gehören, die beantragte Beschlussfassung inhaltlich zulässig ist und ob das Verlangen nicht rechtsmissbräuchlich gestellt ist (KG, 1. Zivilsenat, NZG 2003, 441, zitiert nach juris, Rn. 19).

    Bei der Prüfung, ob ein Ermächtigungsverlangen im Einzelfall rechtsmissbräuchlich ist, sind zunächst Sinn und Zweck des § 122 AktG zu berücksichtigen (KG NZG 2003, 441, zitiert nach juris, Rn 20).

    Allerdings besteht in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit darüber, dass ein Antrag auf gerichtliche Ermächtigung gemäß § 122 AktG insbesondere dann als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist, wenn er der Durchsetzung rechtlich nicht zu billigender Zwecke dienen soll (vgl. KG, NZG 2003, 441, zitiert nach juris, Rn. 22).

    Bei Beurteilung dieser Frage ist das Amtsgericht Charlottenburg zutreffend davon ausgegangen, dass die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht auch die rechtlichen Beziehungen der Aktionäre untereinander bestimmt und dies insbesondere im Verhältnis von Mehrheits- zu Minderheitsaktionär gilt (vgl. KG, 1. Zivilsenat, NZG 2003, 441, zitiert nach juris, Rn. 45).

  • BGH, 08.05.2012 - II ZB 17/11

    Unternehmensrechtliches Verfahren: Rechtsmittel nach Hauptsacheerledigung eines

    a) Im Verfahren auf Ermächtigung einer Aktionärsminderheit zur Einberufung einer Hauptversammlung und Ergänzung der Tagesordnung gem. § 122 Abs. 1 bis 3 AktG tritt eine Hauptsacheerledigung ein, wenn die Hauptversammlung entsprechend dem Verlangen gesetzes- und satzungsgemäß einberufen und durchgeführt worden ist (vgl. KG, NZG 2003, 441, 442; Werner in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 122 Rn. 67; Noack/Zetzsche in KK-AktG, 3. Aufl., § 122 Rn. 110; Reger in Bürgers/Körber, AktG, 2. Aufl., § 122 Rn. 22; Butzke in Obermüller/Werner/Winden, Die Hauptversammlung der Aktiengesellschaft, 4. Aufl., Rn. B 125; Wagner, ZZP 1992 [105], 294, 300).

    Damit erhält die Minderheit zugleich die Möglichkeit, andere Aktionäre für die von ihr gewünschte Beschlussfassung zu gewinnen und bei einer Ablehnung ihrer Anträge den entsprechenden Beschluss der Hauptversammlung einer gerichtlichen Nachprüfung zu unterziehen (KG, NZG 2003, 441, 443; Rieckers in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 122 Rn. 1; MünchKommAktG/Kubis, 2. Aufl., § 122 Rn. 1).

  • BFH, 23.03.2011 - X R 45/09

    Betriebsaufspaltung zwischen Mehrheitsaktionär und Aktiengesellschaft

    Der Verweis des Klägers auf den Beschluss des Kammergerichts (KG) vom 3. Dezember 2002  1 W 363/02 (Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht --NZG-- 2003, 441) führt zu keiner anderen Beurteilung.
  • OLG Braunschweig, 08.05.2023 - 2 W 25/23

    Regelung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Erweist sich der Antrag als unzulässig oder rechtsmissbräuchlich, hat es ihn zurückzuweisen (KG Berlin, Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 1 W 363/02).

    Das Verlangen muss zudem auf eine rechtmäßige sowie satzungsgemäße Beschlussfassung gerichtet sein (MüKoAktG/Kubis, 5. Aufl. 2022, AktG, § 122, Rn. 35, 15; BeckOGK/Rieckers, 1.7.2022, AktG § 122 Rn. 56, 38; Ziemons in: K. Schmidt/Lutter AktG, Kommentar, § 122, Rn. 46; OLG Frankfurt, Beschluss vom 12. Mai 2017 - 20 W 150/17; KG Berlin, Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 1 W 363/02).

  • LG München I, 10.12.2009 - 5 HKO 13261/08

    Aktiengesellschaft: Anforderungen an einen hinreichend bestimmten

    Allerdings bleibt nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur im faktischen Konzern, bei dem es gerade keinen wirksamen Beherrschungsvertrag gibt, die Leitungsmacht beim Vorstand des beherrschten Unternehmens, dessen Interessen alleiniger Maßstab seines Handels sein müssen (vgl. nur KG AG 2003, 500, 504 = ZIP 2003, 1042, 1049; Müller in: Spindler/Stilz, AktG, Rdn. 62 zu § 311; Habersack in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, a.a.O., Rdn. 78 zu § 311).
  • OLG Frankfurt, 15.02.2005 - 20 W 1/05

    Aktiengesellschaft: Anforderungen an die Ermächtigung eines Minderheitsaktionärs

    Ein Einberufungsverlangen ist nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur insbesondere dann rechtsmissbräuchlich, wenn dem antragstellenden Aktionär ein Zuwarten bis zur nächst folgenden Hauptversammlung ohne weiteres zugemutet werden kann (vgl. Kropff BegrRegE S. 170; Hanseat. OLG NZG 2003, 132; KG AG 2003, 500; BayObLG AG 1968, 330; Hüffer, a.a.O., § 122 Rn. 6; MünchKomm/Kubis, a.a.O., § 122 Rn. 15 ff/18; Großkomm AktG/Werner, 4. Aufl., § 122 Rn. 35; Kölner Komm/Zöller, AktG, 2. Aufl., § 122 Rn. 4).
  • OLG München, 24.06.2015 - 7 U 3551/14

    Abberufung als Vorstand und Beendigung eines Vorstandsdienstvertrags

    Unsachliche Gründe sind gegeben, wenn der Vertrauensentzug willkürlich, haltlos oder sonstwie missbräuchlich erfolgte (BGH, Urteil vom 3.7.1975 - II ZR 35/73, zitiert nach juris, dort Rz.26), wenn es sich also um einen Vorwand handelt oder der Vertrauensentzug wegen der damit verfolgten Zwecke als rechtswidrig anzusehen ist, weil er gegen Treu und Glauben verstößt (vgl. KG, Beschluss vom 3.12.2002 - 1 W 363/02, zitiert nach juris, dort Rz. 30; vgl. auch MünchKommAktG/Spindler, 4. Aufl., § 84 Rz. 139; Fleischer, in: Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 84 Rz.110; Bürgers/Israel, in: Bürgers/Körber, AktG, 3. Aufl., § 84 Rz. 32; Seibt, in : Schmidt/Lutter, AktG, § 84 Rz. 50; Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 2. Aufl., § 84 AktG Rz. 24; Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 84 Rz. 37).
  • OLG Frankfurt, 19.06.2017 - 5 U 150/16

    Aktiengesellschaft: Keine zeitliche Grenze für das Ergänzungsverlangen zur

    Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass das Recht aus § 122 Abs. 1 oder 2 AktG zwar als Recht einer Minderheit ausgestaltet, nicht aber auf diese beschränkt ist (vgl. Hüffer/Koch, 12. Aufl. 2016, § 122 Rn. 2; MüKoAktG/Kubis, 3. Aufl. 2013, § 122 Rz. 6; Hölters/Drinhausen, AktG, 2. Aufl. 2014, § 122 Rz. 5; Heidel/Müller, AktG, 4. Aufl. 2014, § 122 Rz. 6) und der bislang ergangenen Rechtsprechung (KG NZG 2003, 441, juris-Rn. 18).
  • OLG München, 09.11.2009 - 31 Wx 134/09

    AG-Hauptversammlung: Gerichtliche Einberufungsermächtigung bei Neuterminierung

    Ein Einberufungsverlangen ist insbesondere dann rechtsmissbräuchlich, wenn dem antragstellenden Aktionär ein Zuwarten bis zur nächstfolgenden Hauptversammlung zugemutet werden kann (OLG Stuttgart AG 2009, 169/170; OLG Frankfurt AG 2005, 442; KG AG 2003, 500/502; Bürgers/Reger § 122 Rn. 11; Hüffer AktG 8. Aufl. § 122 Rn. 6).
  • LG Frankfurt/Main, 27.10.2016 - 5 O 157/16

    Auch ein Hauptaktionär kann einen Antrag nach § 122 Abs. 2 AktG auf Ergänzung der

    Auch dem Mehrheitsaktionär steht daher grundsätzlich dieses Recht zu (vgl. KG NZG 2003, 441, 443 [KG Berlin 03.12.2002 - 1 W 363/02] ; Müller in Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 4. Auflage, § 122 AktG Rz 6, 23) was sich auch aus Art. 6 Abs. 1 der Aktionärsrechterichtlinie (RL 2006/36) der EU ergibt, in der nicht zwischen Minder- und Mehrheitsaktionären unterschieden wird und dessen Umsetzung durch § 122 Abs. 2 AktG erfolgen sollte (vgl. BGBl I 2009, 2479).
  • OLG Stuttgart, 25.11.2008 - 8 W 370/08

    Aktiengesellschaft: Gerichtliche Ermächtigung von Minderheitsaktionären zur

  • OLG Frankfurt, 07.07.2023 - 20 W 93/23

    Ermächtigungsverfahren nach § 122 Abs. 3 S. 1 AktG

  • OLG Frankfurt, 02.09.2021 - 20 W 158/21

    Erledigung eines Antrages nach § 122 Abs. 3 AktG

  • OLG Frankfurt, 07.06.2017 - 20 W 159/17

    Keine Erledigung der Hauptsache durch Gebrauchmachen von Ermächtigung

  • LG Frankfurt/Main, 10.12.2003 - 16 T 17/03

    Anfechtung eines Beschlusses einer Aktionärshauptversammlung; Zuständigkeit der

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