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   KG, 03.12.2012 - 12 W 69/12   

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https://dejure.org/2012,40198
KG, 03.12.2012 - 12 W 69/12 (https://dejure.org/2012,40198)
KG, Entscheidung vom 03.12.2012 - 12 W 69/12 (https://dejure.org/2012,40198)
KG, Entscheidung vom 03. Dezember 2012 - 12 W 69/12 (https://dejure.org/2012,40198)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • berlin.de PDF
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anmeldung eines Vereins zur Eintragung in das Vereinsregister bei Verstoß gegen die guten Sitten bzgl. zoophiler Handlungen (hier: sexuelle Handlungen an Tieren)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Weiterhin keine Registereintragung für einen Verein, der für sexuelle Handlungen zwischen Mensch und Tier wirbt

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    "Sittlich einwandfreie zoophile Sexualhandlungen" und Vereinseintragung

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Keine Registereintragung für einen Sodomie-Verein

  • lto.de (Kurzinformation)

    KG Berlin weist Beschwerde ab - Keine Registereintragung für Sodomie-Verein

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Weiterhin keine Registereintragung für einen Verein, der für sexuelle Handlungen zwischen Mensch und Tier wirbt

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Hamm, 06.11.2012 - 27 W 83/12
    Auszug aus KG, 03.12.2012 - 12 W 69/12
    Zu Recht hat das Amtsgericht Charlottenburg - wie zuvor in ähnlichen Verfahren auch das Kammergericht (Beschluss vom 11.05.2010, 1 W 170/10 und vom 19.10.2011, 25 W 73/11) - und das OLG Hamm (Beschluss vom 06.11.2012, 27 W 83/12) die Eintragung des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

    Der Beteiligte kann sich nicht darauf berufen, seine Mitglieder könnten bezeugen, dass ihre Tiere sexuelle Handlungen genießen und aus ihne; Befriedigung und Freude erfahren würden, da die Rechtsordnung einen rechtlich beachtlichen von dem Tier geäußerten oder zu Erkennen gegebenen Willen nicht kennt (OLG Hamm, Beschluss vom 06.11.2012, 27 W 83/12).

    Denn obwohl sexuelle Handlungen mit Tieren selbst nicht strafbar sind und die 2. Alt. des § 184 a StGB auch nicht dem Tierschutz dient, handelt es sich bei dieser Strafnorm um die Sanktionierung eines Tabubruchs und damit eines selbst ohne Beischlafähnlichkeit unmoralischen Verhaltens (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 06.11.2012, 27 W 83/12; Schönke/Schröder/Perron/Eisele, Strafgesetzbuch, 28. Auflage 2010, § 184a, Rnrn. 1 und 42.).

    Dass das geltende Recht ein solches unmoralisches Verhalten für sanktionsbedürftig ansieht, belegt die Verankerung dieser Wertung in der Sittenordnung (OLG Hamm, Beschluss vom 06.11.2012, 27 W 83/12).

    Dieses Recht gebietet es nicht, einen Verein, dessen Zweck mit der Rechtsordnung nicht vereinbar ist, als rechtsfähig anzuerkennen und in das Vereinsregister einzutragen (OLG Hamm, Beschluss vom 06.11.2012, 27 W 83/12).

    Auch das vom Grundgesetz geschützte Recht der freien Entfaltung der Persönlichkeit wird hierdurch nicht verletzt; es steht unter dem Vorbehalt der Vereinbarkeit mit der verfassungsgemäßen Rechtsordnung und gebietet es jedenfalls ebensowenig einen Verein, dessen Zweck ... vom 06.11.2012, 27 W 83/12).

    Der Staat muss das Instrument des rechtsfähigen Vereins nicht für einen Zweck zur Verfügung stellen, welcher mit dieser Aufgabe nicht vereinbar ist (OLG Hamm, Beschluss vom 06.11.2012, 27 W 83/12).

    Die Teilnichtigkeit der Satzung führt im vorliegenden Fall zur Nichtigkeit der gesamten Satzung und dazu, dass der Verein nicht in das Vereinsregister einzutragen ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 06.11.2012, 27 W 83/12).

  • KG, 19.10.2011 - 25 W 73/11

    Vereinsregister: Nichtigkeit einer die partnerschaftliche Liebe zu Tieren

    Auszug aus KG, 03.12.2012 - 12 W 69/12
    Gegen die Ablehnung der Anmeldung des Vereins steht dem Verein, vertreten durch die laut Satzung vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder, die Beschwerde zu (KG, Beschluss vom 19.10.2011, 25 W 73/11, zitiert nach juris Rn. 17; Bumiller/Harders, FamFG, 9. Aufl. 2009, § 59 Rn. 37).

    Zu Recht hat das Amtsgericht Charlottenburg - wie zuvor in ähnlichen Verfahren auch das Kammergericht (Beschluss vom 11.05.2010, 1 W 170/10 und vom 19.10.2011, 25 W 73/11) - und das OLG Hamm (Beschluss vom 06.11.2012, 27 W 83/12) die Eintragung des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

    Für die Satzung gelten die allgemeinen Bestimmungen der §§ 134, 138 BGB entsprechend (vgl. KG, Beschluss vom 19.10.2011, 25 W 73/11, juris Rn. 19; Reichelt, Vereins- und Verbandsrecht, 12. Aufl. 2010, Rn. 446).

    § 184a StGB ist eine wirksame gesetzliche Bestimmung, die nicht gegen das durch Art. 9 Abs. 1 GG gewährleistete Recht der Vereinigungsfreiheit verstößt (KG, Beschluss vom 19.10.2011, 25 W 73/11, juris Rn. 24).

  • KG, 29.05.2001 - 1 W 2657/00

    Erhalt der Rechtsfähigkeit einer bei Inkrafttreten des Vereinigungsgesetzes der

    Auszug aus KG, 03.12.2012 - 12 W 69/12
    Das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses ist zu verneinen, wenn kein berechtigtes Interesse an der beantragten erneuten Entscheidung besteht und sich das Betreiben des Verfahrens daher als rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme des Gerichts darstellt (KG, Beschluss vom 2&05.2001, 1 W 2657/00, zitiert nach juris Rn. 11).

    Bei Stellung eines verfahrensrechtlichen Antrages, der einem früheren, bereits formell rechtskräftig zurückgewiesenen Antrag inhaltsgleich ist, ist sein Vorliegen besonders zu prüfen und regelmäßig zu verneinen, wenn keine Umstände dargetan oder sonst ersichtlich sind, die ein berechtigtes Interesse an einer erneuten gerichtlichen Prüfung desselben Sachverhaltes begründen könnten (KG, Beschluss vom 29.05.2001, 1 W 2657/00, zitiert nach juris Rn. 11).

  • KG, 01.02.2005 - 1 W 528/01

    Vereinsregister: Rechtsschutzbedürfnis für die erneute Anmeldung eines Vereins

    Auszug aus KG, 03.12.2012 - 12 W 69/12
    Das Amtsgericht Charlottenburg hat nicht geprüft, ob der Anmeldung nicht das Rechtsschutzbedürfnis fehlte, das auch in Verfahren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen muss und in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist (KG, Beschluss vom 01.02.2005, 1 W 528/01, zitiert nach juris Rn. 11).
  • BGH, 19.07.2004 - II ZR 217/03

    Persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft für

    Auszug aus KG, 03.12.2012 - 12 W 69/12
    Ein Verstoß gegen die guten Sitten liegt immer dann vor, wenn das Rechtsgeschäft - mithin auch die Satzung (vgl. MK-Armbrüster, BGB, 6. Aufl. 2012, § 138 Rn. 9) - gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (vgl. BGH NJW 2004, 2668, 2670; Palandt/ Ellenberger, BGB, 71. Aufl. 2012, § 138 Rn. 2).
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