Rechtsprechung
   KG, 03.12.2020 - 2 W 1009/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,39039
KG, 03.12.2020 - 2 W 1009/20 (https://dejure.org/2020,39039)
KG, Entscheidung vom 03.12.2020 - 2 W 1009/20 (https://dejure.org/2020,39039)
KG, Entscheidung vom 03. Dezember 2020 - 2 W 1009/20 (https://dejure.org/2020,39039)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,39039) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 145 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 241 Abs 2 BGB, § 311 Abs 2 Nr 1 BGB, Art 1 Abs 2 Buchst b EGV 44/2001
    EU-Zivilprozessrecht: Aussetzung eines Klageverfahrens wegen gegenläufiger negativer Feststellungsklage vor einem englischen Gericht

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Aussetzung wegen gegenläufiger negativer Feststellungsklage vor englischem Gericht ("Air Berlin/Etihad")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Beschwerde gegen die Aussetzungsentscheidung im Rechtsstreit zwischen dem Insolvenzverwalter der Air Berlin und Etihad Airways auf Schadensersatz erfolglos

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Rechtsstreit zwischen dem Insolvenzverwalter der Air Berlin und Etihad Airways auf ...

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zuständiges Gericht bei insolvenzrechtlichen Annexklagen mit Auslandsbezug

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Millionenklage des Insolvenzverwalters: Haftet Etihad für die Pleite von Air Berlin?

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2021, 308
  • MDR 2021, 257
  • EuZW 2021, 596
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (30)

  • EuGH, 04.09.2014 - C-157/13

    Nickel & Goeldner Spedition - Vorabentscheidungsersuchen - Justizielle

    Auszug aus KG, 03.12.2020 - 2 W 1009/20
    Nach der EuGH-Spruchpraxis sind unmittelbar aus einem Insolvenzverfahren hervorgehende und damit in engem Zusammenhang stehende Klagen (sog. Annexklagen) hinsichtlich der deutschen Insolvenzordnung beispielsweise Insolvenzanfechtungsklagen oder Klagen des Insolvenzverwalters einer insolventen Gesellschaft gegen deren Geschäftsführer auf Rückzahlung von Beträgen (vgl. EuGH, Urteil vom 4. September 2014 - C-157/13, ZIP 2015, 96, Rn. 24; EuGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 - C-295/13, ZIP 2015, 196, Rn. 24 ff. - H ./. H. K.).

    Dagegen hat der EuGH eine Klage auf Erbringung von Beförderungsdienstleistungen, die von dem Verwalter eines insolventen Unternehmens gegen den in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Empfänger dieser Dienstleistungen gerichtet war, als eine zur Anwendbarkeit der EuGVVO führende Zivil- und Handelssache angesehen (vgl. EuGH, Urteil vom 4. September 2014 - C-157/13, ZIP 2015, 96, Rn. 28 ff. - Nickel & Goeldner ).

    Nach diesem Ansatz ist zu prüfen, ob der Anspruch oder die Verpflichtung, die der Klage als Grundlage dient, den allgemeinen Regelungen des Zivil- und Handelsrechts entspringt oder aber den abweichenden Spezialregelungen für Insolvenzverfahren (vgl. EuGH, Urteil vom 18. September 2019 - C-47/18, ZIP 2019, 1872, Rn. 36; EuGH, Urteil vom 6. Februar 2019 - C-535/17, ZIP 2019, 524, Rn. 28; EuGH, Urteil vom 4. September 2014 - C-157/13, ZIP 2015, 96, Rn. 27; s.a. BGH, Urteil vom 16. September 2015 - VIII ZR 17/15, ZIP 2015, 2192, Rn. 18 nach juris).

    Die Tatsache, dass die Zahlungsklage nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens von dem im Rahmen dieses Verfahrens bestimmten Insolvenzverwalter erhoben wurde und dass dieser im Interesse der Gläubiger handelt, führt dagegen nicht zu einer wesentlichen Änderung der Art der geltend gemachten Forderung, die materiell-rechtlich weiterhin unveränderten Regelungen unterworfen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Februar 2019 - C-535/17, ZIP 2019, 524, Rn. 29; EuGH, Urteil vom 4. September 2014 - C-157/13, ZIP 2015, 96, Rn. 29), und ist daher unbeachtlich.

    Nach diesem Maßstab ist eine Zahlungsklage wie die vorliegende, die durch den Insolvenzverwalter erhoben, dabei aber auf eine seitens der Schuldnerin vor der Insolvenz abgeschlossene, vertragliche Vereinbarung des Zivil- und Handelsrechts gestützt wird, ihrerseits eine solche des Zivil- und Handelsrechts (ebenso bereits EuGH, Urteil vom 4. September 2014 - C-157/13, ZIP 2015, 96, Rn. 29; EuGH, Urteil vom 21. November 2019 - C-198/18, ZIP 2019, 2360 - CeDe Group ).

  • EuGH, 21.05.2015 - C-352/13

    Die durch ein rechtswidriges Kartell Geschädigten können Ersatz ihrer Schäden vor

    Auszug aus KG, 03.12.2020 - 2 W 1009/20
    Nach den Erfordernissen des Art. 25 EuGVVO ist die Geltung einer Gerichtsstandsvereinbarung allerdings auf diejenigen Rechtsstreitigkeiten beschränkt, die ihren Ursprung in dem Rechtsverhältnis haben, anlässlich dessen die Vereinbarung geschlossen wurde dies soll vermeiden, dass eine Partei dadurch überrascht wird, dass die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts für sämtliche Rechtsstreitigkeiten begründet wird, die sich eventuell aus den Beziehungen mit ihrem Vertragspartner ergeben und ihren Ursprung in einer anderen Beziehung als derjenigen haben, anlässlich derer die Begründung des Gerichtsstands vorgenommen wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Mai 2015 - C-352/13, ZIP 2015, 2043, Rn. 68 - CDC Hydrogen Peroxide ; EuGH, Urteil vom 10. März 1992 - C-214/89, Slg 1992, I-1745, Rn. 31 - Powell Duffryn , zu Art. 17 EuGVÜ).

    Gegen die Annahme eines Finanzierungspaketes spricht bei alledem nicht, dass die Rechtsprechung des EuGH es im Sinne eines Überrumpelungsschutzes vermeiden will, dass eine Partei dadurch überrascht wird, dass die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts für Rechtsstreitigkeiten begründet wird, die ihren Ursprung in einer anderen Beziehung als derjenigen haben, anlässlich derer die Begründung des Gerichtsstands vorgenommen wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Mai 2015 - C-352/13, ZIP 2015, 2043, Rn. 68 - CDC Hydrogen Peroxide ; EuGH, Urteil vom 10. März 1992 - C-214/89, Slg 1992, I-1745, Rn. 31 - Powell Duffryn , zu Art. 17 EuGVÜ).

    Eine Klausel, die sich in abstrakter Weise auf Rechtsstreitigkeiten aus Vertragsverhältnissen bezieht, soll nicht einen Rechtsstreit erfassen, in dem ein Vertragspartner aus deliktischer Haftung wegen seines einem rechtswidrigen Kartell entsprechenden Verhaltens belangt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Mai 2015 - C-352/13, ZIP 2015, 2043, Rn. 69. - CDC Hydrogen Peroxide ).

    Für etwas anderes kann sich der Kläger auch nicht auf die bereits oben angeführten Rechtsprechung des EuGH zum Kartelldeliktsrecht berufen (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Mai 2015 - C-352/13, ZIP 2015, 2043, Rn. 69. - CDC Hydrogen Peroxide ).

  • EuGH, 18.09.2019 - C-47/18

    Riel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 -

    Auszug aus KG, 03.12.2020 - 2 W 1009/20
    Spiegelbildlich fallen die Klagen, die nicht in den Anwendungsbereich der InsVfVO fallen, in denjenigen der EuGVVO (vgl. EuGH, Urteil vom 18. September 2019 - C-47/18, ZIP 2019, 1872, Rn. 33 EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2018 - C-337/17, ZInsO 2018, 2463" Rn. 30 EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017 - C-649/16, EuZW 2018, 94" Rn. 24).

    Nach diesem Ansatz ist zu prüfen, ob der Anspruch oder die Verpflichtung, die der Klage als Grundlage dient, den allgemeinen Regelungen des Zivil- und Handelsrechts entspringt oder aber den abweichenden Spezialregelungen für Insolvenzverfahren (vgl. EuGH, Urteil vom 18. September 2019 - C-47/18, ZIP 2019, 1872, Rn. 36; EuGH, Urteil vom 6. Februar 2019 - C-535/17, ZIP 2019, 524, Rn. 28; EuGH, Urteil vom 4. September 2014 - C-157/13, ZIP 2015, 96, Rn. 27; s.a. BGH, Urteil vom 16. September 2015 - VIII ZR 17/15, ZIP 2015, 2192, Rn. 18 nach juris).

    Allerdings sind nach der Rechtsprechung des EuGH Klagen auf Feststellung des Bestehens einer Forderung zum Zweck ihrer Anmeldung in einem Insolvenzverfahren vom Anwendungsbereich der EuGVVO ausgeschlossen (vgl. EuGH, Urteil vom 18. September 2019 - C-47/18, ZIP 2019, 1872, LS 2 und Rn. 40 - Riel ).

    Zugleich betont der EuGH als das ausschlaggebende Kriterium, das er zur Bestimmung des Gebiets gewählt habe, dem eine Klage zuzuordnen ist, deren Rechtsgrundlage (vgl. EuGH, Urteil vom 18. September 2019 - C-47/18, ZIP 2019, 1872, LS 2 und Rn. 36 - Riel ).

  • EuGH, 10.03.1992 - C-214/89

    Powell Duffryn / Petereit

    Auszug aus KG, 03.12.2020 - 2 W 1009/20
    Nach den Erfordernissen des Art. 25 EuGVVO ist die Geltung einer Gerichtsstandsvereinbarung allerdings auf diejenigen Rechtsstreitigkeiten beschränkt, die ihren Ursprung in dem Rechtsverhältnis haben, anlässlich dessen die Vereinbarung geschlossen wurde dies soll vermeiden, dass eine Partei dadurch überrascht wird, dass die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts für sämtliche Rechtsstreitigkeiten begründet wird, die sich eventuell aus den Beziehungen mit ihrem Vertragspartner ergeben und ihren Ursprung in einer anderen Beziehung als derjenigen haben, anlässlich derer die Begründung des Gerichtsstands vorgenommen wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Mai 2015 - C-352/13, ZIP 2015, 2043, Rn. 68 - CDC Hydrogen Peroxide ; EuGH, Urteil vom 10. März 1992 - C-214/89, Slg 1992, I-1745, Rn. 31 - Powell Duffryn , zu Art. 17 EuGVÜ).

    Gegen die Annahme eines Finanzierungspaketes spricht bei alledem nicht, dass die Rechtsprechung des EuGH es im Sinne eines Überrumpelungsschutzes vermeiden will, dass eine Partei dadurch überrascht wird, dass die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts für Rechtsstreitigkeiten begründet wird, die ihren Ursprung in einer anderen Beziehung als derjenigen haben, anlässlich derer die Begründung des Gerichtsstands vorgenommen wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Mai 2015 - C-352/13, ZIP 2015, 2043, Rn. 68 - CDC Hydrogen Peroxide ; EuGH, Urteil vom 10. März 1992 - C-214/89, Slg 1992, I-1745, Rn. 31 - Powell Duffryn , zu Art. 17 EuGVÜ).

    Dies hat der EuGH am Beispiel einer in der Satzung einer Gesellschaft enthaltenen Gerichtsstandsklausel hinsichtlich einer künftigen, aus dem Rechtsverhältnis zwischen der Gesellschaft und ihren Aktionären als solchem entspringenden Rechtsstreitigkeit entschieden (vgl. Urteil vom 10. März 1992 - C-214/89, Slg 1992, I-1745, Rn. 32 - Powell Duffryn , zu Art. 17 EuGVÜ).

  • EuGH, 09.12.2003 - C-116/02

    Gasser

    Auszug aus KG, 03.12.2020 - 2 W 1009/20
    Der Vorrang sollte im Anschluss an die sog. Torpedo-Klagen ermöglichende Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteil vom 9. Dezember 2003 - C-116/02, Slg 2003, I-14693, LS 2 und Rn. 54 - Gasser ) die Verlässlichkeit von Gerichtsstandvereinbarungen stärken (vgl. Dörner in: Saenger, Zivilprozessordnung, 8. Auflage 2019, Art. 31 EuGVVO, Rn. 2; Hilbig-Lugani FS Rolf Schütze, 2014, 195, 198; Hohmeier IHR 2014, 217).

    Diese Ausschließlichkeit des prorogierten Gerichtsstandes gehört zum Wesenskern der Vorschrift, die im Anschluss an die sog. Torpedo-Klagen ermöglichende Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteil vom 9. Dezember 2003 - C-116/02, Slg 2003, I-14693, LS 2 und Rn. 54 - Gasser ) dafür Sorge tragen sollte, die Verlässlichkeit von Gerichtsstandvereinbarungen zu stärken (vgl. Dörner in: Saenger, Zivilprozessordnung, 8. Auflage 2019, Art. 31 EuGVVO, Rn. 2; Hilbig-Lugani FS Rolf Schütze, 2014, 195, 198; Hohmeier IHR 2014, 217).

    Dies soll auf dem Vertrauen beruhen, das die Vertragsstaaten gegenseitig ihren Rechtssystemen und Rechtspflegeorganen entgegenbringen (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Dezember 2003 - C-116/02, Slg 2003, I-14693, LS 2 und Rn. 72 - Gasser ).

  • EuGH, 06.02.2019 - C-535/17

    NK - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

    Auszug aus KG, 03.12.2020 - 2 W 1009/20
    Bei alledem soll nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH der Anwendungsbereich der InsVfVO nicht weit ausgelegt werden, während der Verordnungsgeber den in Art. 1 Abs. 1 EuGVVO enthaltenen Begriff "Zivil- und Handelssachen" und damit den Anwendungsbereich der EuGVVO weit fassen wollte (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Februar 2019 - C-535/17, ZIP 2019, 524, Rn. 25; EuGH, Urteil vom 9. November 2017 - C-641/16, ZIP 2017, 2275, Rn. 18 - Tünkers; EuGH, Urteil vom 10. September 2009 - C-292/08, Slg 2009, I-8421, Rn. 25 - German Graphics ).

    Nach diesem Ansatz ist zu prüfen, ob der Anspruch oder die Verpflichtung, die der Klage als Grundlage dient, den allgemeinen Regelungen des Zivil- und Handelsrechts entspringt oder aber den abweichenden Spezialregelungen für Insolvenzverfahren (vgl. EuGH, Urteil vom 18. September 2019 - C-47/18, ZIP 2019, 1872, Rn. 36; EuGH, Urteil vom 6. Februar 2019 - C-535/17, ZIP 2019, 524, Rn. 28; EuGH, Urteil vom 4. September 2014 - C-157/13, ZIP 2015, 96, Rn. 27; s.a. BGH, Urteil vom 16. September 2015 - VIII ZR 17/15, ZIP 2015, 2192, Rn. 18 nach juris).

    Die Tatsache, dass die Zahlungsklage nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens von dem im Rahmen dieses Verfahrens bestimmten Insolvenzverwalter erhoben wurde und dass dieser im Interesse der Gläubiger handelt, führt dagegen nicht zu einer wesentlichen Änderung der Art der geltend gemachten Forderung, die materiell-rechtlich weiterhin unveränderten Regelungen unterworfen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Februar 2019 - C-535/17, ZIP 2019, 524, Rn. 29; EuGH, Urteil vom 4. September 2014 - C-157/13, ZIP 2015, 96, Rn. 29), und ist daher unbeachtlich.

  • EuGH, 28.01.2015 - C-375/13

    Kolassa - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus KG, 03.12.2020 - 2 W 1009/20
    Für die Ermittlung des zuständigen Gerichts ist von der klägerischen Darstellung auszugehen (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juni 2016 - C-12/15, ZIP 2016, 1894, Rn. 45; EuGH, Urteil vom 28. Januar 2015 - C-375/13, ZIP 2015, 1456, Rn. 58-65 - Kolassa ).

    Den entsprechenden Darlegungen des Klägers, auf die für die Beurteilung der Zuständigkeit zunächst abzustellen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Januar 2015 - C-375/13, ZIP 2015, 1456, Rn. 58-65 - Kolassa ), ist die Beklagte ungeachtet ihres sonst umfangreichen Erwiderungsvortrags auch nicht entgegengetreten.

  • EuGH, 04.12.2014 - C-295/13

    H - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus KG, 03.12.2020 - 2 W 1009/20
    Nach der EuGH-Spruchpraxis sind unmittelbar aus einem Insolvenzverfahren hervorgehende und damit in engem Zusammenhang stehende Klagen (sog. Annexklagen) hinsichtlich der deutschen Insolvenzordnung beispielsweise Insolvenzanfechtungsklagen oder Klagen des Insolvenzverwalters einer insolventen Gesellschaft gegen deren Geschäftsführer auf Rückzahlung von Beträgen (vgl. EuGH, Urteil vom 4. September 2014 - C-157/13, ZIP 2015, 96, Rn. 24; EuGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 - C-295/13, ZIP 2015, 196, Rn. 24 ff. - H ./. H. K.).

    Der Kläger stützt sich auch nicht etwa auf eine Vorschrift, die - wie § 64 GmbHG - ungeachtet ihrer systematischen Zugehörigkeit zum Zivil- und Handelsrecht eine solche des Insolvenzrechts wäre, etwa weil sie die materielle Zahlungsunfähigkeit des Schuldners voraussetzt und damit von den allgemeinen Regeln des Zivil- und Handelsrechts abweicht (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 - C-295/13, ZIP 2015, 196, Rn. 24 ff. - H ./. H. K.).

  • BGH, 16.09.2015 - VIII ZR 17/15

    Bestimmung des international zuständigen Gerichts für eine Kaufpreiszahlungsklage

    Auszug aus KG, 03.12.2020 - 2 W 1009/20
    Nach Auffassung des BGH werden schließlich Klagen, mit denen ein Insolvenzverwalter schuldrechtliche Ansprüche aus Geschäften geltend macht, welche die Schuldnerin vor Insolvenzeröffnung mit Dritten geschlossen hat, generell nicht als insolvenzrechtliche Annexverfahren im genannten Sinne qualifiziert (vgl. Urteil vom 16. September 2015 - VIII ZR 17/15, ZIP 2015, 2192, Rn. 16 nach juris, mwN. zum einhellig zustimmenden Schrifttum).

    Nach diesem Ansatz ist zu prüfen, ob der Anspruch oder die Verpflichtung, die der Klage als Grundlage dient, den allgemeinen Regelungen des Zivil- und Handelsrechts entspringt oder aber den abweichenden Spezialregelungen für Insolvenzverfahren (vgl. EuGH, Urteil vom 18. September 2019 - C-47/18, ZIP 2019, 1872, Rn. 36; EuGH, Urteil vom 6. Februar 2019 - C-535/17, ZIP 2019, 524, Rn. 28; EuGH, Urteil vom 4. September 2014 - C-157/13, ZIP 2015, 96, Rn. 27; s.a. BGH, Urteil vom 16. September 2015 - VIII ZR 17/15, ZIP 2015, 2192, Rn. 18 nach juris).

  • EuGH, 18.06.2015 - C-535/14

    Ipatau / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

    Auszug aus KG, 03.12.2020 - 2 W 1009/20
    Ohne Erfolg beruft sich der Kläger für den Vorrang seines Justizgewährungsanspruchs bei alledem auf die Entscheidung des EuGH vom 18. Juni 2015 (zu C-535/14 P, ABl EU 2015, Nr C 279, 17, Rn. 42).
  • EuGH, 20.01.2005 - C-464/01

    Gruber - Brüsseler Übereinkommen - Artikel 13 Absatz 1- Tatbestandsmerkmale -

  • EuGH, 07.07.2016 - C-222/15

    Hőszig - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtsstandsklausel - Justizielle

  • EuGH, 16.06.2016 - C-12/15

    Die Verwirklichung eines reinen Vermögensschadens in einem Mitgliedstaat

  • EuGH, 16.03.1999 - C-159/97

    Castelletti

  • BGH, 21.09.2009 - II ZR 174/08

    "Umschreibungsstopp"

  • BGH, 22.09.2009 - XI ZR 286/08

    Sog. Negativattest als Genehmigung; Verwaltungsakt über die Entbehrlichkeit einer

  • EuGH, 18.07.2013 - C-147/12

    ÖFAB - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 -

  • EuGH, 09.11.2000 - C-387/98

    Coreck

  • BGH, 30.04.2019 - XI ZB 13/18

    Aussetzungsentscheidung im Kapitalanleger-Musterverfahren

  • BVerfG, 05.08.2013 - 1 BvR 2965/10

    Überlange Dauer eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens verletzt Betroffenen in

  • OLG Schleswig, 10.04.2019 - 9 U 100/18

    Millionenklage des Insolvenzverwalters der HSV Handball Betriebsgesellschaft mbH

  • BGH, 30.01.1992 - IX ZR 112/91

    Bürgschaftsähnliche Patronatserklärung

  • OLG Oldenburg, 28.07.1997 - 15 U 59/97
  • OLG München, 22.07.2004 - 19 U 1867/04

    Anfechtbarkeit der Aufhebung einer harten Patronatserklärung in der Krise des

  • EuGH, 09.11.2017 - C-641/16

    Tünkers France und Tünkers Maschinenbau

  • EuGH, 21.11.2019 - C-198/18

    CeDe Group

  • EuGH, 10.09.2009 - C-292/08

    German Graphics Graphische Maschinen - Insolvenz - Anwendung des Rechts des

  • EuGH, 04.10.2018 - C-337/17

    Bei der Klage eines Gläubigers auf Feststellung der Unwirksamkeit einer

  • EuGH, 22.02.1979 - 133/78

    Gourdain / Nadler

  • EuGH, 20.12.2017 - C-649/16

    Valach u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • BGH, 15.06.2021 - II ZB 35/20

    Geltung der Gerichtsstandsvereinbarung aus dem Darlehensvertrag für die Ansprüche

    Das Beschwerdegericht (KG, ZIP 2021, 308) hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:.
  • OLG Stuttgart, 31.03.2021 - 20 U 24/20

    Anspruch auf Rückzahlung aus einer Genussrechtsbeteiligung;

    2020 L 29, 7 (vgl. auch KG, Beschl. v. 03.12.2020 - 2 W 1009/20, BeckRS 2020, 33470, Rz. 38 ff.).
  • OLG Stuttgart, 12.03.2021 - 20 U 24/20
    2020 L 29, 7 (vgl. auch KG, Beschl. v. 03.12.2020 - 2 W 1009/20, BeckRS 2020, 33470, Rz. 38 ff.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht