Rechtsprechung
KG, 04.03.2016 - 2 Ws 41/16 - 141 AR 33/16 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Burhoff online
Untätigkeitsbeschwerde, Bewährungswiderruf, Ablauf der Bewährungszeit
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 56f StGB, § 198 GVG vom 24.11.2011, §§ 198 ff GVG vom 24.11.2011, ÜberlVfRSchG
Strafvollstreckungssache: Untätigkeitsbeschwerde hinsichtlich einer Entscheidung über einen Straferlass 5 Jahre nach Ablauf der Bewährungszeit
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung längere Zeit nach Ende der Bewährungszeit; Zulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zulässigkeit des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung längere Zeit nach Ende der Bewährungszeit; Zulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde
- rechtsportal.de
StGB § 56f ; GVG § 198 Abs. 1
Zulässigkeit des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung längere Zeit nach Ende der Bewährungszeit - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
5 Jahre nach Ablauf der Bewährungszeit - kein Widerruf mehr
Verfahrensgang
- LG Berlin, 20.01.2009 - 67 Js 744/06
- KG, 04.03.2016 - 2 Ws 41/16 - 141 AR 33/16
Papierfundstellen
- StV 2018, 360
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- KG, 26.05.2015 - 2 Ws 104/15
Statthaftigkeit der Untätigkeitsbeschwerde bei fortdauernder Freiheitsentziehung
Auszug aus KG, 04.03.2016 - 2 Ws 41/16
Da der Gesetzgeber mit dieser Neuregelung die bisherige Rechtsschutzlücke schließen und den Rechtsschutz einheitlich und ausschließlich über einen Anspruch außerhalb des Ausgangsverfahrens regeln wollte (vgl. BT-Drs. 17/3802 S. 15 f.), besteht auch keine Regelungslücke mit der Folge, dass für eine analoge Anwendung der gesetzlich nicht vorgesehenen, richterrechtlich entwickelten Untätigkeitsbeschwerde regelmäßig kein Raum mehr ist (…vgl. Senat, a.a.O. und Beschluss vom 26. Mai 2015 - 2 Ws 104/15 - zu möglichen Ausnahmefällen). - OLG Düsseldorf, 19.04.1995 - 1 Ws 249/95
Auszug aus KG, 04.03.2016 - 2 Ws 41/16
Ein Widerruf kommt aber dann nicht mehr in Betracht, wenn aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes eine Entscheidung nicht mehr vertretbar wäre, etwa weil sie ungebührlich hinausgezögert worden ist (vgl. schon OLG Düsseldorf VRS 89, 365 [366] sowie Senat StV 2013, 393). - KG, 07.11.2013 - 2 Ws 516/13
Unzulässigkeit der Untätigkeitsbeschwerde
Auszug aus KG, 04.03.2016 - 2 Ws 41/16
Die früher von Teilen der Rechtsprechung und einem Teil der Literatur befürwortete Untätigkeitsbeschwerde ist jedenfalls seit Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) am 3. Dezember 2011 grundsätzlich nicht mehr statthaft (vgl. Senat, Beschlüsse vom 7. November 2013 - 2 Ws 516/13 Vollz - und vom 3. Dezember 2014 - 2 Ws 364/14 -, jeweils ausführlich und mit weit. Nachweisen).