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   KG, 04.05.2016 - 22 W 128/15   

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https://dejure.org/2016,11018
KG, 04.05.2016 - 22 W 128/15 (https://dejure.org/2016,11018)
KG, Entscheidung vom 04.05.2016 - 22 W 128/15 (https://dejure.org/2016,11018)
KG, Entscheidung vom 04. Mai 2016 - 22 W 128/15 (https://dejure.org/2016,11018)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 8 Abs 4 Nr 1 GmbHG, § 12 Abs 1 S 2 HGB, § 49 HGB
    Handelsregister: Anmeldung der Änderung der Geschäftsanschrift durch einen Prokuristen

  • Deutsches Notarinstitut

    HGB §§ 12 Abs. 1 S. 2, 49; GmbHG § 8 Abs. 4 Nr. 1
    Vertretungsmacht des Prokuristen nicht ausreichend für Anmeldung der Änderung der inländischen Geschäftsanschrift

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit der Anmeldung der Änderung der inländischen Geschäftsanschrift durch den Prokuristen

  • Betriebs-Berater

    Reichweite der dem Prokuristen gesetzlich eingeräumten Vertretungsmacht

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamkeit der Anmeldung der Änderung der inländischen Geschäftsanschrift durch den Prokuristen

  • rechtsportal.de

    Wirksamkeit der Anmeldung der Änderung der inländischen Geschäftsanschrift durch den Prokuristen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Anmeldung der Änderung der inländischen Geschäftsanschrift durch Prokuristen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Vertretungsmacht eines Prokuristen zur Anmeldung der Änderung der Geschäftsanschrift beim Handelsregister

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Vertretungsmacht des Prokuristen für Anmeldung der Änderung der inländischen Geschäftsanschrift

  • noerr.com (Kurzinformation)

    Umfang der Vertretungsmacht eines Prokuristen

Besprechungen u.ä. (2)

  • haufe.de (Entscheidungsbesprechung)

    Anmeldung zum Handelsregister durch Prokurist?

  • fgvw.de (Entscheidungsbesprechung)

    Wann kann ein Prokurist Anmeldungen zum Handelsregister unterzeichnen?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2016, 1054
  • ZIP 2016, 1968
  • MDR 2016, 834
  • FGPrax 2016, 213
  • BB 2016, 1346
  • DB 2016, 1430
  • Rpfleger 2016, 656
  • NZG 2016, 1031
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 02.12.1991 - II ZB 13/91

    Erfüllung von Anmeldepflichten durch den Prokuristen

    Auszug aus KG, 04.05.2016 - 22 W 128/15
    Der Prokurist ist gerade ein rechtsgeschäftlicher Vertreter, wobei sich der Umfang seiner Vertretungsmacht aus § 49 HGB ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 02. Dezember 1991 - II ZB 13/91 -, BGHZ 116, 190-200, Rn. 5).

    Der Prokurist ist von der Befugnis zur Anmeldung von Eintragungsumständen allerdings nicht generell ausgeschlossen, denn es bedarf keiner Spezialvollmacht, die eben gerade darauf gerichtet wäre, Vertretungsmacht zur Vertretung bei einer Anmeldung gegenüber dem Registergericht einzuräumen (vgl. BGH, Beschluss vom 02. Dezember 1991 - II ZB 13/91 -, BGHZ 116, 190-200, Rn. 5).

    Die Befugnis zur Vornahme von Rechtshandlungen vor Gericht, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt, muss dann aber auch grundsätzlich die Stellung von Verfahrensanträgen im Rahmen eines Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit einschließen (ebenso BGH, Beschluss vom 02. Dezember 1991 - II ZB 13/91 -, BGHZ 116, 190-200, Rn. 5).

  • KG, 20.09.2013 - 12 W 40/13

    Handelsregistereintragung der GmbH: Anmeldung der Änderung der Geschäftsanschrift

    Auszug aus KG, 04.05.2016 - 22 W 128/15
    § 31 HGB ist aber gerade eine einen Kaufmann betreffende Vorschrift (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 20. September 2013 - 12 W 40/13 -, juris, Rn. 9; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 27. Januar 2011 - 11 W 4/11-, juris, Rn. 6).

    Ob es sich bei der Anmeldung der Änderung der inländischen Geschäftsanschrift um eine Maßnahme handelt, die der Betrieb irgendeines Handelsgewerbes mit sich bringt, oder ob es sich um eine Organisationsmaßnahme handelt, die dadurch einem Zugriff des Prokuristen entzogen ist, ist umstritten (Betrieb: KG Berlin, Beschluss vom 20. September 2013 - 12 W 40/13 -, juris, Rn. 14; Organisation: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. August 2014, 11 Wx 17/14, juris, Rn. 4).

    So hat der bisher für die Registersachen zuständige 12. Zivilsenat des Kammergerichts die Auffassung vertreten, dass Umzüge häufiger vorkämen, gerade keine Verlegung des Gesellschaftssitzes vorläge, die Geschäftsanschrift frei wählbar sei und jedenfalls in dem von ihm zu entscheidenden Fall keine wesentliche Bedeutung gehabt habe, weil der Umzug innerhalb von Berlin erfolgt sei; auch der Gläubigerschutz verlange keine Anmeldung durch den Geschäftsführer (KG, 12. Zivilsenat, Beschluss vom 20. September 2013 - 12 W 40/13 -, juris, Rn. 9).

  • OLG Karlsruhe, 07.08.2014 - 11 Wx 17/14

    Handelsregistereintragung der GmbH: Anmeldung der Änderung der Geschäftsanschrift

    Auszug aus KG, 04.05.2016 - 22 W 128/15
    Ob es sich bei der Anmeldung der Änderung der inländischen Geschäftsanschrift um eine Maßnahme handelt, die der Betrieb irgendeines Handelsgewerbes mit sich bringt, oder ob es sich um eine Organisationsmaßnahme handelt, die dadurch einem Zugriff des Prokuristen entzogen ist, ist umstritten (Betrieb: KG Berlin, Beschluss vom 20. September 2013 - 12 W 40/13 -, juris, Rn. 14; Organisation: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. August 2014, 11 Wx 17/14, juris, Rn. 4).

    Sie sei von wesentlicher organisatorischer Bedeutung (vgl. Beschluss vom 7. August 2014, 11 Wx 17/14, juris, Rn. 4).

  • OLG Hamburg, 27.01.2011 - 11 W 4/11

    GmbH: Pflicht des Geschäftsführers zur Anmeldung der Änderung der

    Auszug aus KG, 04.05.2016 - 22 W 128/15
    § 31 HGB ist aber gerade eine einen Kaufmann betreffende Vorschrift (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 20. September 2013 - 12 W 40/13 -, juris, Rn. 9; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 27. Januar 2011 - 11 W 4/11-, juris, Rn. 6).
  • KG, 31.05.2016 - 22 W 17/16

    Handelsregister: Festsetzung eines Zwangsgeldes bei Nichtmitteilung der Änderung

    Denn § 31 Abs. 1 HGB ist in Bezug auf die Änderung der inländischen Geschäftsanschrift auch bei der GmbH anzuwenden (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Mai 2016, Az.: 22 W 128/15, S. 3 der BA; 12. Zivilsenat, Beschluss vom 20. September 2013 - 12 W 40/13 -, juris, Rn. 9; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 27. Januar 2011 - 11 W 4/11-, juris, Rn. 6).
  • KG, 14.01.2021 - 22 W 1053/20

    Anforderungen an die Angabe einer inländischen Geschäftsanschrift bei der

    Die Wahl der Geschäftsanschrift ist dementsprechend auch dem Organisationsbereich und nicht dem laufenden Geschäftsbetrieb zuzurechnen (vgl. Senat, Beschluss vom 04. Mai 2016 - 22 W 128/15 -, juris Rdn. 15).
  • KG, 17.12.2021 - 22 W 78/21

    Zwischenverfügung des Registergerichts bezüglich der Eintragung einer

    Der Beschwerwert übersteigt wegen der Bedeutung der Eintragung der inländischen Geschäftsanschrift in jedem Fall auch den Betrag von 600 EUR nach § 61 Abs. 1 FamFG (Senat, Beschluss vom 04. Mai 2016 - 22 W 128/15 -, Rn. 4, juris).
  • KG, 07.01.2021 - 22 W 1053/20

    Zulässigkeit der Eintragung einer GmbH ohne zustellungsfähige Anschrift im

    Die Wahl der Geschäftsanschrift ist dementsprechend auch dem Organisationsbereich und nicht dem laufenden Geschäftsbetrieb zuzurechnen (vgl. Senat, Beschluss vom 04. Mai 2016 - 22 W 128/15 -, juris Rdn. 15).
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