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   KG, 04.05.2017 - (5) 121 Ss 42/17 (32/17)   

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KG, 04.05.2017 - (5) 121 Ss 42/17 (32/17) (https://dejure.org/2017,14789)
KG, Entscheidung vom 04.05.2017 - (5) 121 Ss 42/17 (32/17) (https://dejure.org/2017,14789)
KG, Entscheidung vom 04. Mai 2017 - (5) 121 Ss 42/17 (32/17) (https://dejure.org/2017,14789)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 21 StGB, § 323a StGB, § 318 S 1 StPO
    Revision im Strafverfahren wegen einer Rauschtat: Prüfung einer wirksamen Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch oder die Frage der Strafaussetzung durch das Revisionsgericht; Voraussetzungen für einen vorsätzlich begangenen Vollrausch

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Wirksamkeit der Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch; Begriff des Rauschs i.S. von § 323a StGB; Voraussetzungen der Annahme einer vorsätzlichen Rauschtat

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 261
    Voraussetzungen der Wirksamkeit der Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (24)

  • BGH, 15.05.2001 - 4 StR 306/00

    Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung; Maßregelanordnung; Beschränkung der

    Auszug aus KG, 04.05.2017 - 121 Ss 42/17
    Darüber hinaus ist eine solche Beschränkung unwirksam, wenn die Tatsachenfeststellungen und Erwägungen zum Strafmaß so unzulänglich sind, dass sie keine hinreichende Grundlage für die Aussetzungsentscheidung bilden, die Entscheidung über die Strafaussetzung an einem Fehler leidet, der zugleich die Strafzumessung betrifft, der Anfechtende sich gegen die Feststellung oder Nichtfeststellung einer doppelrelevanten Tatsache wendet oder eine unzulässige Verknüpfung von Strafmaß- und Aussetzungsentscheidung besteht (zum Ganzen vgl. BGHSt 47, 32; 29, 359; BGH NStZ 2001, 311; OLG Köln NStZ 1989, 90, 91; VRS 61, 365, 367; OLG Frankfurt am Main VRS 59, 106; NStZ-RR 1996, 309; Senat, Urteil vom 22. Juli 2016 - [5] 161 Ss 52/16 [7/16] m.w.N.).

    Es muss stets gewährleistet sein, dass das stufenweise entstehende Gesamturteil frei von inneren Widersprüchen bleibt (vgl. BGHSt 47, 32; 29, 359, 365; Senat a.a.O. m.w.N.).

  • BGH, 21.10.1980 - 1 StR 262/80

    Bindung des Berufungsgerichts an die Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils

    Auszug aus KG, 04.05.2017 - 121 Ss 42/17
    Darüber hinaus ist eine solche Beschränkung unwirksam, wenn die Tatsachenfeststellungen und Erwägungen zum Strafmaß so unzulänglich sind, dass sie keine hinreichende Grundlage für die Aussetzungsentscheidung bilden, die Entscheidung über die Strafaussetzung an einem Fehler leidet, der zugleich die Strafzumessung betrifft, der Anfechtende sich gegen die Feststellung oder Nichtfeststellung einer doppelrelevanten Tatsache wendet oder eine unzulässige Verknüpfung von Strafmaß- und Aussetzungsentscheidung besteht (zum Ganzen vgl. BGHSt 47, 32; 29, 359; BGH NStZ 2001, 311; OLG Köln NStZ 1989, 90, 91; VRS 61, 365, 367; OLG Frankfurt am Main VRS 59, 106; NStZ-RR 1996, 309; Senat, Urteil vom 22. Juli 2016 - [5] 161 Ss 52/16 [7/16] m.w.N.).

    Es muss stets gewährleistet sein, dass das stufenweise entstehende Gesamturteil frei von inneren Widersprüchen bleibt (vgl. BGHSt 47, 32; 29, 359, 365; Senat a.a.O. m.w.N.).

  • BGH, 18.08.1983 - 4 StR 142/82

    leichte Linkskurve - § 323a, § 21 StGB - § 20 StGB, mehrere mögliche BAK

    Auszug aus KG, 04.05.2017 - 121 Ss 42/17
    Erforderlich ist insoweit, dass sich der Täter in einen Intoxikationszustand versetzt hat, der ihn so beeinträchtigt, dass jedenfalls der Bereich erheblich verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB sicher nachgewiesen - ein Fall nicht auszuschließender Schuldfähigkeit also nicht gegeben - ist (vgl. BGH EzSt StGB § 323a Nr. 1; OLG Hamm, Beschluss vom 28. April 2016 - 3 RVs 30/16 - juris Rdn. 12; OLG Köln DAR 2001, 230 - juris; OLG Karlsruhe NZV 2004, 592 - juris Rdn. 8; OLG Braunschweig NStZ-RR 2014, 287 - juris Rdn. 7; eingehend OLG Jena OLGSt StGB § 323a Nr. 5 - juris Rdn. 12 ff.; Sternberg-Lieben/Hecker in Schönke/Schröder, StGB 29. Aufl., § 323a Rdn. 7 m.w.N.; offen gelassen in BGHSt 32, 48, 54).
  • BayObLG, 11.05.1992 - 5St RR 16/92

    Beschränkung eines Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch

    Auszug aus KG, 04.05.2017 - 121 Ss 42/17
    Die Beschränkung ist ferner insbesondere dann unwirksam, wenn auf der Grundlage der Feststellungen zum Schuldspruch überhaupt keine Strafe verhängt werden könnte (vgl. BGH NStZ 1996, 352; OLG Stuttgart NStZ-RR 2002, 47; BayObLG wistra 1992, 279; OLG Celle StraFo 2004, 61; KG, Beschluss vom 30. März 2012 - [2] 161 Ss 28/12 [7/12] - m.w.N.).
  • BGH, 28.06.2000 - 3 StR 156/00

    Annahme von Vorsatz beim Vollrausch; Entsprechende Anwendung der Rücktrittsregeln

    Auszug aus KG, 04.05.2017 - 121 Ss 42/17
    Der zumindest erforderliche bedingte Vorsatz ist gegeben, wenn es der Täter bei dem Genuss von Rauschmitteln für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, dass er sich dadurch in einen Rauschzustand versetzt, der seine Einsichtsfähigkeit oder sein Hemmungsvermögen jedenfalls erheblich vermindert, wenn nicht ganz ausschließt (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 15 - juris Rdn. 8; OLG Hamm a.a.O. - juris Rdn. 14; OLG Jena a.a.O. - juris Rdn. 16; OLG Braunschweig a.a.O. - juris Rdn. 8; Senat, Beschlüsse vom 7. Februar 2017 - [5] 121 Ss 4/17 [3/17] - und 20. Januar 2016 - [5] 161 Ss 270/15 [56/15] -).
  • OLG Köln, 23.01.2001 - Ss 494/00

    Ermittlung des Blutalkoholgehalts bei Trunkenheitsdelikten, Rückrechnung,

    Auszug aus KG, 04.05.2017 - 121 Ss 42/17
    Erforderlich ist insoweit, dass sich der Täter in einen Intoxikationszustand versetzt hat, der ihn so beeinträchtigt, dass jedenfalls der Bereich erheblich verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB sicher nachgewiesen - ein Fall nicht auszuschließender Schuldfähigkeit also nicht gegeben - ist (vgl. BGH EzSt StGB § 323a Nr. 1; OLG Hamm, Beschluss vom 28. April 2016 - 3 RVs 30/16 - juris Rdn. 12; OLG Köln DAR 2001, 230 - juris; OLG Karlsruhe NZV 2004, 592 - juris Rdn. 8; OLG Braunschweig NStZ-RR 2014, 287 - juris Rdn. 7; eingehend OLG Jena OLGSt StGB § 323a Nr. 5 - juris Rdn. 12 ff.; Sternberg-Lieben/Hecker in Schönke/Schröder, StGB 29. Aufl., § 323a Rdn. 7 m.w.N.; offen gelassen in BGHSt 32, 48, 54).
  • BGH, 29.04.1997 - 1 StR 511/95

    BGH verneint Erfahrungssatz über die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit

    Auszug aus KG, 04.05.2017 - 121 Ss 42/17
    Dem kann nicht gefolgt werden, da es keinen gesicherten medizinisch-statistischen Erfahrungssatz gibt, der dazu berechtigt, ohne Rücksicht auf psychodiagnostische Beurteilungskriterien allein wegen einer bestimmten Blutalkoholkonzentration auf eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit zu schließen (vgl. BGHSt 43, 66; OLG Braunschweig a.a.O.).
  • BGH, 19.12.2000 - 5 StR 490/00

    Besonders schwerer Fall der Untreue; Strafzumessung

    Auszug aus KG, 04.05.2017 - 121 Ss 42/17
    Darüber hinaus ist eine solche Beschränkung unwirksam, wenn die Tatsachenfeststellungen und Erwägungen zum Strafmaß so unzulänglich sind, dass sie keine hinreichende Grundlage für die Aussetzungsentscheidung bilden, die Entscheidung über die Strafaussetzung an einem Fehler leidet, der zugleich die Strafzumessung betrifft, der Anfechtende sich gegen die Feststellung oder Nichtfeststellung einer doppelrelevanten Tatsache wendet oder eine unzulässige Verknüpfung von Strafmaß- und Aussetzungsentscheidung besteht (zum Ganzen vgl. BGHSt 47, 32; 29, 359; BGH NStZ 2001, 311; OLG Köln NStZ 1989, 90, 91; VRS 61, 365, 367; OLG Frankfurt am Main VRS 59, 106; NStZ-RR 1996, 309; Senat, Urteil vom 22. Juli 2016 - [5] 161 Ss 52/16 [7/16] m.w.N.).
  • OLG Celle, 20.10.2003 - 22 Ss 139/03

    Wirksamkeit einer Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch;

    Auszug aus KG, 04.05.2017 - 121 Ss 42/17
    Die Beschränkung ist ferner insbesondere dann unwirksam, wenn auf der Grundlage der Feststellungen zum Schuldspruch überhaupt keine Strafe verhängt werden könnte (vgl. BGH NStZ 1996, 352; OLG Stuttgart NStZ-RR 2002, 47; BayObLG wistra 1992, 279; OLG Celle StraFo 2004, 61; KG, Beschluss vom 30. März 2012 - [2] 161 Ss 28/12 [7/12] - m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 21.09.2004 - 1 Ss 102/04

    Teilnahme am Straßenverkehr in alkoholisiertem Zustand: Beweiswürdigung;

    Auszug aus KG, 04.05.2017 - 121 Ss 42/17
    Erforderlich ist insoweit, dass sich der Täter in einen Intoxikationszustand versetzt hat, der ihn so beeinträchtigt, dass jedenfalls der Bereich erheblich verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB sicher nachgewiesen - ein Fall nicht auszuschließender Schuldfähigkeit also nicht gegeben - ist (vgl. BGH EzSt StGB § 323a Nr. 1; OLG Hamm, Beschluss vom 28. April 2016 - 3 RVs 30/16 - juris Rdn. 12; OLG Köln DAR 2001, 230 - juris; OLG Karlsruhe NZV 2004, 592 - juris Rdn. 8; OLG Braunschweig NStZ-RR 2014, 287 - juris Rdn. 7; eingehend OLG Jena OLGSt StGB § 323a Nr. 5 - juris Rdn. 12 ff.; Sternberg-Lieben/Hecker in Schönke/Schröder, StGB 29. Aufl., § 323a Rdn. 7 m.w.N.; offen gelassen in BGHSt 32, 48, 54).
  • BayObLG, 27.05.2003 - 4St RR 47/03

    Begründungserfordernis bei Verurteilung wegen Gewährung einer Gelegenheit zum

  • OLG Stuttgart, 09.07.2001 - 2 Ss (26) 298/01

    Schafherde; Unbefugte Weiden; Fremde Äcker; Diebstahl; Ordnungswidrigkeit

  • BGH, 30.11.1976 - 1 StR 319/76

    Voraussetzungen einer wirksamen Rechtsmittelbeschränkung - Beschränkung der

  • BGH, 05.11.1984 - AnwSt (R) 11/84

    Bindung des Ehrengerichts an die Feststellungen eines Strafurteils

  • OLG Köln, 14.10.1988 - Ss 581/88
  • OLG Düsseldorf, 20.12.1991 - 5 Ss 484/91
  • BayObLG, 16.06.1998 - 4St RR 68/98

    Unwirksamkeit einer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Berufung

  • OLG Frankfurt, 19.07.1996 - 3 Ss 188/96
  • OLG Köln, 08.04.1981 - 3 Ss 104/81
  • OLG Frankfurt, 26.11.1979 - 3 Ss 537/79
  • OLG Naumburg, 21.02.2013 - 2 Ss 25/13

    Bedrohung: Objektive Ernstlichkeit der Ankündigung eines Verbrechens

  • OLG Braunschweig, 04.07.2014 - 1 Ss 36/14

    Anforderungen an eine Verurteilung wegen Vollrauschs; Annahme des Vorliegens der

  • OLG Hamm, 28.04.2016 - 3 RVs 30/16

    Vollrausch Vorsatz Mindestfeststellungen

  • KG, 22.07.2016 - 161 Ss 52/16

    Beschränkung der Revision auf den Ausspruch über die Strafaussetzung: Nachprüfung

  • KG, 10.06.2020 - 4 Ss 86/20

    Vollrausch

    Wenn schon zweifelhaft bleibt, ob überhaupt ein Rausch vorgelegen hat, ist eine Anwendung des § 323a StGB nicht möglich (BGH, Beschluss 7. August 1986 - 4 StR 365/86; Kammergericht, Beschluss vom 4. Mai 2017 - (5) 121 Ss 42/17 (32/17) - Fischer, StGB, 67. Auflage, § 323a, Rn. 12).

    Die Voraussetzungen des Rausches dürfen aber nicht nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" angenommen werden, da sich dies wegen der tatbestandsbegründenden Wirkung im Rahmen des § 323a StGB zum Nachteil des Angeklagten auswirken würde; vielmehr ist im Zweifel davon auszugehen, dass ein die Voraussetzungen des § 21 StGB erreichender Rausch nicht gegeben ist (Kammergericht, Beschluss vom 4. Mai 2017 -(5) 121 Ss 42/17 (32/17) -).

  • KG, 08.11.2018 - 121 Ss 167/18

    Mögliche Wechselwirkungen einer Entscheidung nach § 64 StGB mit dem

    Im Rahmen einer zulässigen Revision hat das Revisionsgericht auf die Sachrüge von Amts wegen - unabhängig von einer sachlichen Beschwer und ohne Bindung an die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts - zu prüfen, ob dieses zu Recht von einer wirksamen Beschränkung der Berufung nach § 318 Satz 1 StPO und damit einer Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Urteils ausgegangen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Mai 2017 - [5] 121 Ss 42/17 [32/17] -, juris Rdn. 4; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 61. Aufl., § 318 Rdn. 33, § 352 Rdn. 4; jeweils m. w. N.).

    b) Bei einer Beschränkung der Berufung auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung gelten die dargelegten Grundsätze entsprechend (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 11. März 2015 - 3 OLG 8 Ss 16/15 -, juris Rdn. 4; Senat, Beschluss vom 4. Mai 2017 - [5] 121 Ss 42/17 [32/17] -, juris Rdn. 7 und Urteil vom 22. Juli 2016 - [5] 161 Ss 52/16 [7/16] -, juris Rdn. 3; jeweils m. w. N.).

    Darüber hinaus ist eine solche Beschränkung unwirksam, wenn die Tatsachenfeststellungen und Erwägungen zum Strafmaß so unzulänglich sind, dass sie keine hinreichende Grundlage für die Aussetzungsentscheidung bilden, die Entscheidung über die Strafaussetzung an einem Fehler leidet, der zugleich die Strafzumessung betrifft, der Anfechtende sich gegen die Feststellung oder Nichtfeststellung einer doppelrelevanten Tatsache wendet oder eine unzulässige Verknüpfung von Strafmaß- und Aussetzungsentscheidung besteht (zum Ganzen vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2001 - 4 StR 306/00 -, juris Rdn. 21 = BGHSt 47, 32-39; Senat, Urteil vom 22. Juli 2016, a. a. O., juris Rdn. 4 [zur Beschränkung der Revision] und Beschluss vom 4. Mai 2017, a. a. O., jeweils m. w. N.).

  • KG, 28.01.2022 - 121 Ss 116/21

    Erörterung der Voraussetzungen des § 56 Abs. 3 StGB bei Straftaten nach § 114

    Das Landgericht hat - was das Revisionsgericht im Falle einer zulässigen Revision von Amts wegen zu prüfen hat (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 4. Mai 2017 - [5] 121 Ss 42/17 [32/17] - juris Rn. 4, m. w. Nachw.) - zu Recht eine wirksame Beschränkung der Berufung des Angeklagten auf den Rechtsfolgenausspruch angenommen.

    Es muss stets gewährleistet sein, dass das stufenweise entstehende Gesamturteil frei von inneren Widersprüchen bleibt (vgl. Senat, Urteile vom 16. November 2018, a.a.O., und vom 22. Juli 2016, a.a.O., juris Rn. 4 sowie Beschluss vom 4. Mai 2017, a. a. O., juris Rn. 7, jeweils m. w. Nachw.).

  • KG, 28.08.2020 - 5 Ss 38/20
    Das Landgericht hat - was das Revisionsgericht im Falle einer zulässigen Revision von Amts wegen zu prüfen hat (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 4. Mai 2017 - [5] 121 Ss 42/17 [32/17] - juris Rn. 4, m.w.N.) - zu Recht eine wirksame Beschränkung der Berufung der Staatsanwaltschaft auf den Rechtsfolgenausspruch angenommen.

    Gleiches gilt, wenn sich der Beschwerdeführer nach dem erkennbaren Sinn und Ziel seines Rechtsmittels gegen "doppelrelevante" Feststellungen wendet (KG, Beschluss vom 19. Oktober 2015, a.a.O., m.w.N.) oder die Entscheidungsteile - etwa im Sinne einer "Wechselwirkung" - eng miteinander verzahnt sind und deshalb die Gefahr besteht, dass die (stufenweise) entstehende Gesamtentscheidung nicht frei von inneren Widersprüchen bleiben würde (vgl. KG, Urteil vom 16. September 2016 und Beschluss vom 19. Oktober 2015, jeweils a.a.O.; Senat, Urteile vom 16. November 2018 - [5] 121 Ss 139/18 [62/18] - und vom 22. Juli 2016 - [5] 161 Ss 52/16 [7/16] - juris Rn. 3, sowie Beschluss vom 4. Mai 2017 - [5] 121 Ss 42/17 [32/17] - juris Rn. 7, jeweils m.w.N.).

  • KG, 28.08.2020 - 121 Ss 109/20

    Anforderungen an die Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung auf die

    Das Landgericht hat - was das Revisionsgericht im Falle einer zulässigen Revision von Amts wegen zu prüfen hat (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 4. Mai 2017 - [5] 121 Ss 42/17 [32/17] - juris Rn. 4, m.w.N.) - zu Recht eine wirksame Beschränkung der Berufung der Staatsanwaltschaft auf den Rechtsfolgenausspruch angenommen.

    Gleiches gilt, wenn sich der Beschwerdeführer nach dem erkennbaren Sinn und Ziel seines Rechtsmittels gegen "doppelrelevante" Feststellungen wendet (KG, Beschluss vom 19. Oktober 2015, a.a.O., m.w.N.) oder die Entscheidungsteile - etwa im Sinne einer "Wechselwirkung" - eng miteinander verzahnt sind und deshalb die Gefahr besteht, dass die (stufenweise) entstehende Gesamtentscheidung nicht frei von inneren Widersprüchen bleiben würde (vgl. KG, Urteil vom 16. September 2016 und Beschluss vom 19. Oktober 2015, jeweils a.a.O.; Senat, Urteile vom 16. November 2018 - [5] 121 Ss 139/18 [62/18] - und vom 22. Juli 2016 - [5] 161 Ss 52/16 [7/16] - juris Rn. 3, sowie Beschluss vom 4. Mai 2017 - [5] 121 Ss 42/17 [32/17] - juris Rn. 7, jeweils m.w.N.).

  • KG, 28.01.2022 - 5-44/21
    Das Landgericht hat - was das Revisionsgericht im Falle einer zulässigen Revision von Amts wegen zu prüfen hat (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 4. Mai 2017 - [5] 121 Ss 42/17 [32/17] - juris Rn. 4, m. w. Nachw.) - zu Recht eine wirksame Beschränkung der Berufung des Angeklagten auf den Rechtsfolgenausspruch angenommen.

    Es muss stets gewährleistet sein, dass das stufenweise entstehende Gesamturteil frei von inneren Widersprüchen bleibt (vgl. Senat, Urteile vom 16. November 2018, a.a.O., und vom 22. Juli 2016, a.a.O., juris Rn. 4 sowie Beschluss vom 4. Mai 2017, a. a. O., juris Rn. 7, jeweils m. w. Nachw.).

  • KG, 10.06.2020 - 161 Ss 65/20
    Wenn schon zweifelhaft bleibt, ob überhaupt ein Rausch vorgelegen hat, ist eine Anwendung des § 323a StGB nicht möglich (BGH, Beschluss 7. August 1986 - 4 StR 365/86; Kammergericht, Beschluss vom 4. Mai 2017 - (5) 121 Ss 42/17 (32/17) - Fischer, StGB , 67. Auflage, § 323a , Rn. 12).

    Die Voraussetzungen des Rausches dürfen aber nicht nach dem Grundsatz 'im Zweifel für den Angeklagten' angenommen werden, da sich dies wegen der tatbestandsbegründenden Wirkung im Rahmen des § 323a StGB zum Nachteil des Angeklagten auswirken würde; vielmehr ist im Zweifel davon auszugehen, dass ein die Voraussetzungen des § 21 StGB erreichender Rausch nicht gegeben ist (Kammergericht, Beschluss vom 4. Mai 2017 -(5) 121 Ss 42/17 (32/17) -).

  • KG, 11.07.2018 - 161 Ss 106/18

    Diebstahl mit Waffen - Voraussetzungen

    lm Rahmen einer zulässigen Revision hat das Revisionsgericht auf die Sachrüge von Amts wegen - unabhängig von einer sachlichen Beschwer und ohne Bindung an die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts - zu prüfen, ob dieses zu Recht von einer wirksamen Beschränkung der Berufung nach § 318 Satz 1 StPO und damit einer Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Urteils ausgegangen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Mai 2017 - [5] 121 Ss 42/17 [32/17] -, juris Rdnr. 4; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 61. Aufl., §, 318 Rdnr. 33, § 352 Rdnr. 4; jeweils m. w. Nachw.).
  • KG, 15.12.2021 - 5 Ss 48/21

    Anforderungen an die Feststellung gewerbsmäßigen Handelns im Sinne von § 29 Abs.

    a) Im Rahmen einer zulässigen Revision hat das Revisionsgericht auf die Sachrüge von Amts wegen - unabhängig von einer sachlichen Beschwer und ohne Bindung an die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts - zu prüfen, ob dieses zu Recht von einer wirksamen Beschränkung der Berufung nach § 318 Satz 1 StPO und damit einer Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Urteils ausgegangen ist (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 4. Mai 2017 - [5] 121 Ss 42/17 [32/17] -, juris Rn. 4 m. w. N.; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 64. Aufl., § 318 Rn. 33, § 352 Rn. 4; jew. m. w. N.).
  • KG, 24.09.2019 - 5 Ss 20/19

    Fehlerhafte Anwendung einer zum Tatzeitpunkt noch nicht geltenden strengeren

    a) Im Rahmen einer zulässigen Revision hat das Revisionsgericht auf die Sachrüge von Amts wegen - unabhängig von einer sachlichen Beschwer und ohne Bindung an die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts - zu prüfen, ob dieses zu Recht von einer wirksamen Beschränkung der Berufung nach § 318 Satz 1 StPO und damit einer Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Urteils ausgegangen ist (vgl. BGHSt 27, 70; OLG Bamberg OLGSt StPO § 318 Nr. 25 - juris Rdn. 3; KG StV 2013, 637 - juris Rdn. 4; Senat, Beschluss vom 4. Mai 2017 - [5] 121 Ss 42/17 [32/17] - juris Rdn. 4 m.w.N.).
  • KG, 11.07.2018 - 5 Ss 46/18
  • KG, 24.09.2020 - 161 Ss 118/19
  • KG, 23.10.2019 - 3 Ss 89/19

    Unwirksame Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch

  • KG, 23.10.2019 - 121 Ss 152/19

    Unwirksame Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch

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