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   KG, 04.05.2021 - 5 U 126/19   

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KG, 04.05.2021 - 5 U 126/19 (https://dejure.org/2021,40695)
KG, Entscheidung vom 04.05.2021 - 5 U 126/19 (https://dejure.org/2021,40695)
KG, Entscheidung vom 04. Mai 2021 - 5 U 126/19 (https://dejure.org/2021,40695)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Arthrose-Gel

    § 3 S 1 HeilMWerbG, § 3 S 2 Nr 1 HeilMWerbG, § 3 S 2 Nr 2 Buchst a HeilMWerbG, § 3 Abs 1 UWG, § 3a UWG
    Unterlassungsprozess wegen wettbewerbswidriger Arzneimittelwerbung: Verweisung des Berufungsverfahrens an den Kartellsenat zur Klärung einer kartellrechtlichen Vorfrage; Einordnung eines Produkts "ArthroGel" als Präsentationsarzneimittel; irreführende Werbung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Irreführende Werbeaussagen für ein Präsentationsarzneimittel hinsichtlich schmerzlindernder Bedeutung Auf Wiederholungsgefahr gestützter Unterlassungsanspruch Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Werbeadressaten Strengeprinzip für Aussagen auf ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2022, 104
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (35)

  • BGH, 17.08.2011 - I ZR 148/10

    Glücksspielverband

    Auszug aus KG, 04.05.2021 - 5 U 126/19
    Diese Vorschrift erfüllt eine doppelte Funktion, indem sie nicht nur einen materiellen Anspruch verschafft, sondern auch ein Prozessführungsrecht begründet (vgl. BGH, Urt. v. 04.07.2019 - I ZR 149/18, GRUR 2019, 966 Rn. 17 - Umwelthilfe; Urt. v. 17.08.2011 - I ZR 148/10 -, Rn. 12, juris - Glücksspielverband).

    (2) Die Prozessführungsbefugnis des Klägers ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH, Urt. v. 04.07.2019 - I ZR 149/18, GRUR 2019, 966 Rn. 17 - Umwelthilfe; Urt. v. 17.08.2011 - I ZR 148/10 -, Rn. 12, juris - Glücksspielverband; Senat, Urt. v. 27.03.2012 - 5 U 39/10 -, Rn. 26, juris); dabei ist das Gericht nicht an die förmlichen Beweismittel des Zivilprozesses gebunden, es gilt vielmehr der Grundsatz des Freibeweises (Senat, Urt. v. 27.03.2012 - 5 U 39/10 -, Rn. 27, juris).

    Eine unzumutbare Benachteiligung des (allein) angegriffenen Verletzers gegenüber anderen - etwa deshalb, weil nunmehr er allein die angegriffenen Handlungen unterlassen müsse - ist darin schon deshalb nicht zu sehen, weil es dem Verletzer grundsätzlich offensteht, seinerseits gegen gleichartige Verletzungshandlungen seiner von dem Verband nicht angegriffenen Mitbewerber vorzugehen (BGH, Urt. v. 17.08.2011 - I ZR 148/10, GRUR 2012, 411 Rn. 19 - Glücksspielverband).

    (2) Allerdings kann es als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein, wenn ein Verband gegen außenstehende Dritte vorgeht, den unlauteren Wettbewerb durch gleichartige Verletzungshandlungen der eigenen Mitglieder jedoch planmäßig duldet (vgl. BGH, Urt. v. 17.08.2011 - I ZR 148/10, GRUR 2012, 411 Rn. 22 - Glücksspielverband; BGH, Urt. v. 23.01.1997 - I ZR 29/94, GRUR 1997, 681, 684 - Produktwerbung).

    Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es eine Frage der Gesamtumstände des Einzelfalls, ob das dauerhaft selektive Vorgehen eines Verbands ausschließlich gegen Nichtmitglieder als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist (BGH, Urt. v. 17.08.2011 - I ZR 148/10, GRUR 2012, 411 Rn. 23 - Glücksspielverband).

  • BGH, 05.11.2020 - I ZR 204/19

    Sinupret

    Auszug aus KG, 04.05.2021 - 5 U 126/19
    (a) Bei § 3 S. 1 und 2 Nr. 1 und 2 lit. a) HWG handelt es sich um Marktverhaltensregeln i. S. von § 3a UWG (vgl. BGH, Urt. v. 05.11.2020 - I ZR 204/19, GRUR 2021, 513 Rn. 7 - Sinupret).

    Adressat der beanstandeten Werbeanzeige ist hier das allgemeine Publikum (BGH, Urt. v. 5.11.2020 - I ZR 204/19, GRUR 2021, 513 Rn. 11 - Sinupret), zu dem - wie bereits oben ausgeführt - auch die Mitglieder des Senats gehören.

    Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn dem Werbenden jegliche wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse fehlen, die die werbliche Behauptung stützen können (BGH, Urt. v. 05.11.2020 - I ZR 204/19, GRUR 2021, 513 Rn. 7 - Sinupret).

    Eine Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast kommt allerdings unter anderem dann in Betracht, wenn der Kläger darlegt und nachweist, dass nach der wissenschaftlichen Diskussion die Grundlagen, auf die der Werbende sich stützt, seine Aussage nicht rechtfertigen oder sogar jegliche tragfähige wissenschaftliche Grundlage für die Behauptung fehlt (vgl. BGH, Urt. v. 05.11.2020 - I ZR 204/19, GRUR 2021, 513 Rn. 7 - Sinupret; GRUR 2013, 649 Rn. 32 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil).

  • BGH, 28.01.2016 - I ZR 36/14

    Feuchtigkeitsspendendes Gel-Reservoir - Wettbewerbsverstoß: Verbot täuschender

    Auszug aus KG, 04.05.2021 - 5 U 126/19
    (1) Auch Art. 20 Abs. 1 KosmetikVO stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG dar (BGH, Urt. v. 28.01.2016 - I ZR 36/14 -, Rn. 11, juris - Feuchtigkeitsspendendes Gel-Reservoir).

    Abweichendes gilt aber, wenn der mit der Werbung angesprochene Durchschnittsverbraucher die Werbung dahin versteht, dass die Wirksamkeit des Mittels wissenschaftlich abgesichert ist (BGH, Urt. v. 28.01.2016 - I ZR 36/14 -, Rn. 16, juris - Feuchtigkeitsspendendes Gel-Reservoir).

    Diese Kriterien setzen ersichtlich durchweg voraus, dass der Werbende in der Lage sein muss, die Richtigkeit seiner Behauptungen zu belegen (BGH, Urt. v. 28.01.2016 - I ZR 36/14 -, Rn. 17, juris - Feuchtigkeitsspendendes Gel-Reservoir).

  • KG, 11.02.2020 - 5 U 58/16

    Qualifizierung eines Produktes als Arzneimittel oder als diätetisches

    Auszug aus KG, 04.05.2021 - 5 U 126/19
    (bbb) Soweit die Beklagte sich auf den Standpunkt stellt, für die Abgrenzung des relevanten Marktes sei auch im Wettbewerbsrecht auf das bei kartellrechtlichen Fragestellungen anzuwendende Bedarfsmarktkonzept zurückzugreifen, überzeugt das im Hinblick auf die unterschiedlichen Zielsetzungen der Rechtsmaterien nicht (Senat, Urt. v. 11.02.2020 - 5 U 58/16 -, Rn. 37, juris; Köhler/Feddersen, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl. 2021, § 8 Rn. 3.36).

    Dem Kläger gehören fünf Apotheken, 109 Unternehmen der Heilmittelbranche und 46 Unternehmen der Branche Heilwesen/Dienstleistungen, mithin eine Anzahl, die ein missbräuchliches Vorgehen des Klägers ausschließt, an (vgl. auch Senat, Urt. v. 11.02.2020 - 5 U 58/16 -, Rn. 38, juris).

  • BGH, 07.05.2015 - I ZR 158/14

    Der Zauber des Nordens - Wettbewerbsverstoß: Unmittelbare Anwendung von

    Auszug aus KG, 04.05.2021 - 5 U 126/19
    Er erfasst solche Waren oder Dienstleistungen, die sich ihrer Art nach so gleichen oder nahestehen, dass mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Absatz des einen Unternehmers durch wettbewerbswidriges Handeln des anderen Unternehmers beeinträchtigt werden kann (BGH, Urt. v. 07.05.2015 - I ZR 158/14, GRUR 2015, 1240 Rn. 14 - Der Zauber des Nordens).

    Dies kann auch schon bei einer geringen Zahl auf dem betreffenden Markt tätiger Mitglieder anzunehmen sein; darauf, ob diese Verbandsmitglieder nach ihrer Zahl und ihrem wirtschaftlichen Gewicht im Verhältnis zu allen anderen auf dem Markt tätigen Unternehmern repräsentativ sind, kommt es nicht an (BGH, Urt. v. 07.05.2015 - I ZR 158/14, GRUR 2015, 1240 Rn. 14 - Der Zauber des Nordens).

  • OLG Karlsruhe, 28.01.2016 - 4 U 134/15

    Wundpflegecreme - Wettbewerbsverstoß: Einordnung einer Wundpflegecreme als

    Auszug aus KG, 04.05.2021 - 5 U 126/19
    Dabei kann die Vorstellung der Verbraucher auch durch die Auffassungen der pharmazeutischen oder medizinischen Wissenschaft beeinflusst sein, ferner durch die dem Mittel beigefügten oder in Werbeprospekten enthaltenen Indikationshinweise und Gebrauchsanweisungen sowie die Aufmachung, in der das Mittel dem Verkehr allgemein entgegentritt (vgl. BGH, Urt. v. 07.12.2000 - I ZR 158/98 -, Rn. 27, juris - Franzbranntwein-Gel; OLG Karlsruhe, Urt. v. 28.01.2016 - 4 U 134/15 -, Rn. 9, juris).

    Vielmehr genügt es, wenn bei einem durchschnittlich informierten Verbraucher auch nur schlüssig, aber mit Gewissheit der Eindruck entsteht, dass das Erzeugnis in Anbetracht seiner Aufmachung die betreffenden Eigenschaften haben müsse (OLG Karlsruhe, Urt. v. 28.01.2016 - 4 U 134/15 -, Rn. 9, juris; vgl. auch EuGH, Urt. v. 15.11.2007 - C-319/05, GRUR 2008, 271 Rn. 46 - Knoblauch-Extrakt-Pulver-Kapsel).

  • BGH, 12.01.1972 - I ZR 60/70

    Statt Blumen Onko-Kaffee

    Auszug aus KG, 04.05.2021 - 5 U 126/19
    Wie bei § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG genügt es aufgrund des insoweit geltenden handlungsbezogenen Mitbewerberbegriffs des UWG auch im Rahmen von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (vgl. Köhler/Feddersen, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl. 2020, § 8 Rn. 3.35), dass der Anspruchsgegner sich durch die angegriffene geschäftliche Handlung in den Wettbewerb mit Mitgliedsunternehmen des Klägers gesetzt hat (s. bereits BGH, Urt. v. 12.01.1972 - I ZR 60/70, GRUR 1972, 553 - Statt Blumen ONKO-Kaffee).

    Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass das Gericht dann, wenn es hier ein Wettbewerbsverhältnis bejaht, es dieses auch zwischen einem "Pizzabäcker" und einem "Konditor" annehmen müsste, so berücksichtigt die Beklagte nicht, dass dies - je nach Einzelfall - in der Tat keineswegs ausgeschlossen ist; auf der Grundlage der für das UWG geltenden Grundsätze kann bekanntlich ein Wettbewerbsverhältnis selbst zwischen einem Blumenhändler und einem Kaffeehändler bestehen (vgl. BGH, Urt. v. 12.01.1972 - I ZR 60/70, GRUR 1972, 553 - Statt Blumen ONKO-Kaffee).

  • BGH, 06.02.2013 - I ZR 62/11

    Basisinsulin mit Gewichtsvorteil

    Auszug aus KG, 04.05.2021 - 5 U 126/19
    Im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung gilt für Angaben mit fachlichen Aussagen auf dem Gebiet der gesundheitsbezogenen Werbung generell, dass die Werbung nur zulässig ist, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht (sog. "Strengeprinzip", vgl. BGH, Urt. v. 06.02.2013 - I ZR 62/11, GRUR 2013, 649 Rn. 16 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil).

    Eine Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast kommt allerdings unter anderem dann in Betracht, wenn der Kläger darlegt und nachweist, dass nach der wissenschaftlichen Diskussion die Grundlagen, auf die der Werbende sich stützt, seine Aussage nicht rechtfertigen oder sogar jegliche tragfähige wissenschaftliche Grundlage für die Behauptung fehlt (vgl. BGH, Urt. v. 05.11.2020 - I ZR 204/19, GRUR 2021, 513 Rn. 7 - Sinupret; GRUR 2013, 649 Rn. 32 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil).

  • BGH, 07.12.2000 - I ZR 158/98

    Franzbranntwein-Gel

    Auszug aus KG, 04.05.2021 - 5 U 126/19
    Dabei kann die Vorstellung der Verbraucher auch durch die Auffassungen der pharmazeutischen oder medizinischen Wissenschaft beeinflusst sein, ferner durch die dem Mittel beigefügten oder in Werbeprospekten enthaltenen Indikationshinweise und Gebrauchsanweisungen sowie die Aufmachung, in der das Mittel dem Verkehr allgemein entgegentritt (vgl. BGH, Urt. v. 07.12.2000 - I ZR 158/98 -, Rn. 27, juris - Franzbranntwein-Gel; OLG Karlsruhe, Urt. v. 28.01.2016 - 4 U 134/15 -, Rn. 9, juris).

    Einem solchen Mittel sprechen die angesprochenen Verkehrskreise in erster Linie die Wirkung zu, die durch eine Krankheit verursachten Beschwerden zu lindern und messen diesem nicht vorrangig eine nur pflegende Wirkung zu (vgl. auch BGH, Urt. v. 07.12.2000 - I ZR 158/98 -, Rn. 31, juris - Franzbranntwein-Gel).

  • KG, 27.03.2012 - 5 U 39/10

    Klagebefugnis eines Verbandes; Irreführung durch entgeltliche Verleihung der

    Auszug aus KG, 04.05.2021 - 5 U 126/19
    (2) Die Prozessführungsbefugnis des Klägers ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH, Urt. v. 04.07.2019 - I ZR 149/18, GRUR 2019, 966 Rn. 17 - Umwelthilfe; Urt. v. 17.08.2011 - I ZR 148/10 -, Rn. 12, juris - Glücksspielverband; Senat, Urt. v. 27.03.2012 - 5 U 39/10 -, Rn. 26, juris); dabei ist das Gericht nicht an die förmlichen Beweismittel des Zivilprozesses gebunden, es gilt vielmehr der Grundsatz des Freibeweises (Senat, Urt. v. 27.03.2012 - 5 U 39/10 -, Rn. 27, juris).

    Ist ein Verband - wie der Kläger - jahrelang als klagebefugt anerkannt, so ist zu vermuten, dass diese Voraussetzung weiterhin vorliegt (vgl. BGH, Urt. v. 14.11.1996 - I ZR 164/94, GRUR 1997, 476 - Geburtstagswerbung II; Senat, Urt. v. 27.03.2012 - 5 U 39/10 -, Rn. 70, juris; Köhler/Feddersen, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl. 2020 [Voraufl.], § 8 Rn. 3.66; vgl. zur Prozessführungsbefugnis des Klägers aus jüngerer Zeit auch BGH, Urt. v. 19.09.2019 - I ZR 91/18 -, Rn. 1, 9, 11, juris - Gelenknahrung III).

  • EuGH, 23.01.2018 - C-179/16

    Die Absprache zwischen den Arzneimittelherstellern Roche und Novartis, mit der

  • BGH, 04.07.2019 - I ZR 149/18

    Zum Einwand des Rechtsmissbrauchs gegenüber der Deutschen Umwelthilfe

  • OLG Düsseldorf, 24.01.2018 - U (Kart) 10/17

    Voraussetzungen der Berufungszuständigkeit des Kartellsenats beim

  • OLG Hamburg, 18.09.2003 - 3 U 70/02

    Zu irreführenden Werbeaussagen, die nicht auf tragfähige Studien gestützt sind

  • EuGH, 08.07.1999 - C-49/92

    Kommission / Anic Partecipazioni

  • KG, 19.10.2018 - 5 U 175/17

    Wettbewerbsrecht: Hotelsterne auf Google

  • BGH, 14.11.1996 - I ZR 164/94

    Geburtstagswerbung II - Sonderveranstaltung/Sonderangebote

  • BGH, 19.09.2019 - I ZR 91/18

    Erstellung der Listen nach Art. 13 und 14 der Verordnung als Voraussetzung für

  • EuG, 14.05.1998 - T-347/94

    Mayr-Melnhof / Kommission

  • BGH, 10.04.2014 - I ZR 43/13

    Wettbewerbsverstoß durch irreführende Internet-Werbung für "nickelfreie"

  • BGH, 07.03.2019 - I ZR 195/17

    SAM - Markenrechtsverletzung durch Verwendung eines markenrechtlich geschützten

  • BGH, 21.01.2021 - I ZR 20/17

    Davidoff Hot Water IV

  • OLG Düsseldorf, 10.11.2016 - 20 U 55/16

    Keiner ist schneller ist keine unzulässige Alleinstellungsbehauptung

  • BGH, 15.10.2020 - I ZR 8/19

    Gruppenversicherung

  • BGH, 19.12.2012 - VII ZR 186/11

    Zuständigkeit des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs unter dem Gesichtspunkt

  • BGH, 23.01.1997 - I ZR 29/94

    Produktwerbung

  • EuGH, 14.07.1972 - 48/69

    ICI / Kommission

  • OLG Hamburg, 11.08.2011 - 3 U 145/09

    Lotto-Werbung auf Linienbussen verboten - Werbekampagne verstößt gegen

  • BGH, 31.10.2018 - I ZR 73/17

    Beschränken der Zulassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich

  • EuGH, 15.11.2007 - C-319/05

    KAPSELN MIT KNOBLAUCHEXTRAKT-PULVER SIND KEIN ARZNEIMITTEL

  • BGH, 05.11.2015 - I ZR 50/14

    ConText - Schutz eines Unternehmenskennzeichens: Widersprüchlichkeit eines

  • EuGH, 04.06.2009 - C-8/08

    EIN EINZIGES TREFFEN ZWISCHEN UNTERNEHMEN KANN EINE ABGESTIMMTE VERHALTENSWEISE

  • BGH, 12.12.1996 - I ZR 7/94

    Lifting-Creme - LMBG - Irreführung

  • BGH, 13.07.2000 - I ZR 203/97

    Unternehmenskennzeichnung

  • BGH, 27.04.2017 - I ZR 55/16

    Zu Informationspflichten eines Preisvergleichsportals im Internet

  • KG, 21.02.2023 - 5 U 138/21

    Gelenkschmerztherapie - Mehrfache Begründung eines lauterkeitsrechtlichen

    (vgl. Senat, Urt. v. 04.05.2021 - 5 U 126/19 - juris-Rn. 95; OLG Düsseldorf WRP 2017, 586, 588).
  • KG, 04.10.2022 - 5 U 1048/20

    Ansprüche auf Unterlassung von unzulässiger Werbung für "Biform Pflanzliches

    Dabei ist das Gericht nicht an die förmlichen Beweismittel des Zivilprozesses gebunden, es gilt vielmehr der Grundsatz des Freibeweises (Senat, Urteil vom 4. Mai 2021 - 5 U 126/19 -, Rn. 20, juris).
  • KG, 04.10.2022 - 5 U 1023/20

    Prosta Pax - Unterlassung einer gesundheitsbezogenen Werbung für ein

    Dabei ist das Gericht nicht an die förmlichen Beweismittel des Zivilprozesses gebunden, es gilt vielmehr der Grundsatz des Freibeweises (Senat, Urteil vom 4. Mai 2021 - 5 U 126/19 -, Rn. 20, juris).
  • OLG Bamberg, 14.01.2020 - 5 U 240/19

    Keine Schadensersatzansprüche bei im Jahr 2016 erworbenem, vom Abgasskandal

    Nach der Rechtsprechung dieses Senats ist jedenfalls in Bezug auf Gebrauchtwagenkäufer ab Herbst 2015 dieser Schaden nicht mehr durch ein verwerfliches Verhalten der Beklagten in einer gegen die guten Sitten verstoßenen Art und Weise herbeigeführt worden, da die Beklagte der (zuvor getäuschten) Allgemeinheit bekannt gegeben hat, dass die betroffenen Dieselfahrzeuge nachgebessert werden müssen, weil sie nicht uneingeschränkt den Zulassungsbestimmungen entsprechen (vgl. Senatsurteil vom 12.11.2019, Az.: 5 U 126/19).
  • LG Berlin, 16.05.2022 - 101 O 7/21

    Werbung eines Fitnessstudios für eine Kryotherapie in eigener Kältekammer

    Die Kammer bezieht sich insbesondere auf die Entscheidungen vom 21.12.2018 - 5 U 138/18 (Magazindienst 2019, 342) und vom 04.05.2021 - 5 U 126/19 (Magazindienst 2021, 884); beide betrafen gesundheitsbezogene Werbung mit Wirkaussagen bezüglich Schmerzlinderung, Energie, Wohlbefinden etc bzw. entzündungshemmende, schmerzstillende Wirkung etc.
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