Rechtsprechung
KG, 04.06.2004 - 5 Ws 263/04 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ruhen der Vollstreckungsverjährung; Voraussetzungen für die Rückkehr eines Ausgelieferten; Ausführung der Vorweganordnung der Strafvollstreckung; Begründung einer Vorweganordnung
- Judicialis
StGB § 79a Nr. 3
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 79a Nr. 3
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2004, 312
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (6)
- KG, 20.09.1994 - 5 Ws 296/94
Auszug aus KG, 04.06.2004 - 5 Ws 263/04
Über die mit dem Bescheid der Staatsanwaltschaft vom 23. März 2004 ebenfalls zurückgewiesenen, als Gegenvorstellung behandelten Einwände gegen die Ablehnung der Staatsanwaltschaft, erneut nach § 456 a Abs. 1 StPO von der weiteren Vollsteckung abzusehen, hat die Strafvollstreckungskammer zu Recht nicht befunden; denn diese Entscheidung unterliegt nur der Anfechtung nach den §§ 23 ff GVG (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2001, 93; KG JR 1995, 77, 78 und Beschluß vom 8. Februar 1994 - 5 WS 52/94 -).c) Weitere Voraussetzung für die Anordnung der Nachholung der Vollstreckung ist aber, daß der Verurteilte freiwillig nach Deutschland eingereist ist (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2001, 93, 94 und 1996, 93; OLG Düsseldorf NStE 1994, Nr. 4 zu § 456 a StPO; KG JR 1995, 77, 78; LG Berlin StV 1997, 258).
Über diese Umstände hinaus hätte nunmehr neben der Höhe des Strafrestes unter Berücksichtigung der Strafhöhe (…vgl. OLG Düsseldorf aaO), der Art und Umstände der Tat, der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers und insbesondere der Dauer zwischen der Abschiebung und seiner Einreise (nur etwa eineinhalb Monate vor der Vollstreckungsverjährung) und seiner jetzigen familiären und sozialen Situation das Interesse des Beschwerdeführers an einem Absehen von weiterer Strafvollstreckung gegen das öffentliche Interesse an nachhaltiger Strafvollstreckung abgewogen werden müssen (…vgl. OLG Hamburg aaO;… OLG Düsseldorf aaO; KG JR 1995, 77, 79).
Die Strafvollstreckungskammer hat die Notwendigkeit einer solchen begründeten Ermessensentscheidung gemäß § 458 Abs. 2 StPO nicht erkannt und folglich nicht geprüft, ob die Staatsanwaltschaft die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ermessensentscheidung eingehalten hat, ob die ihr zugrunde gelegten Tatsachen zutreffen und kein Ermessensmißbrauch vorliegt (vgl. KG JR 1995, 77, 78).
- OLG Frankfurt, 01.11.2000 - 3 VAs 45/00
Rückkehr eines abgeschobenen Straftäters in die Bundesrepublik: Voraussetzungen …
Auszug aus KG, 04.06.2004 - 5 Ws 263/04
Über die mit dem Bescheid der Staatsanwaltschaft vom 23. März 2004 ebenfalls zurückgewiesenen, als Gegenvorstellung behandelten Einwände gegen die Ablehnung der Staatsanwaltschaft, erneut nach § 456 a Abs. 1 StPO von der weiteren Vollsteckung abzusehen, hat die Strafvollstreckungskammer zu Recht nicht befunden; denn diese Entscheidung unterliegt nur der Anfechtung nach den §§ 23 ff GVG (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2001, 93; KG JR 1995, 77, 78 und Beschluß vom 8. Februar 1994 - 5 WS 52/94 -).c) Weitere Voraussetzung für die Anordnung der Nachholung der Vollstreckung ist aber, daß der Verurteilte freiwillig nach Deutschland eingereist ist (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2001, 93, 94 und 1996, 93; OLG Düsseldorf NStE 1994, Nr. 4 zu § 456 a StPO; KG JR 1995, 77, 78; LG Berlin StV 1997, 258).
- OLG Hamburg, 19.10.1998 - 2 Ws 267/98
Auszug aus KG, 04.06.2004 - 5 Ws 263/04
Der Begriff der Rückkehr im Sinne des § 456 a Abs. 2 StPO, sie ist tatsächliche Bedingung der Nachholung der Vollstreckung, bezeichnet zwar grundsätzlich nur die natürliche Handlung, für die weder Geschäfts- noch Schuldfähigkeit erforderlich ist, also die tatsächliche Einreise, auf deren Beweggründe es regelmäßig nicht ankommt und die nicht gegen ausländerrechtliche Vorschriften zu verstoßen braucht (vgl. OLG Hamburg NStZ-RR 1999, 123, 124, 125;… KG aaO).Denn die Sach- und Rechtslage war seinerzeit eindeutig, und es waren keine Umstände bekannt, die angesichts der Art und Schwere der Tat und anderer berücksichtigungsfähiger Tatsachen eine Begründung der regelmäßig zu treffenden Vorweganordnung erfordert hätten (vgl. OLG NStZ-RR 1999, 123, 125 m.weit.Nachw.;… zur Nachholung der Begründung der Ermessensentscheidung nach Wiedereinreise: KG aaO).
- OLG Hamm, 19.11.1996 - 3 Ws 581/96
Auszug aus KG, 04.06.2004 - 5 Ws 263/04
c) Weitere Voraussetzung für die Anordnung der Nachholung der Vollstreckung ist aber, daß der Verurteilte freiwillig nach Deutschland eingereist ist (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2001, 93, 94 und 1996, 93; OLG Düsseldorf NStE 1994, Nr. 4 zu § 456 a StPO; KG JR 1995, 77, 78; LG Berlin StV 1997, 258). - OLG Celle, 06.04.1994 - 5 Ws 52/94
Dolmetscher; Telefonüberwachung
Auszug aus KG, 04.06.2004 - 5 Ws 263/04
Über die mit dem Bescheid der Staatsanwaltschaft vom 23. März 2004 ebenfalls zurückgewiesenen, als Gegenvorstellung behandelten Einwände gegen die Ablehnung der Staatsanwaltschaft, erneut nach § 456 a Abs. 1 StPO von der weiteren Vollsteckung abzusehen, hat die Strafvollstreckungskammer zu Recht nicht befunden; denn diese Entscheidung unterliegt nur der Anfechtung nach den §§ 23 ff GVG (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2001, 93; KG JR 1995, 77, 78 und Beschluß vom 8. Februar 1994 - 5 WS 52/94 -). - OLG Frankfurt, 22.03.1995 - 3 Ws 207/95
Auszug aus KG, 04.06.2004 - 5 Ws 263/04
c) Weitere Voraussetzung für die Anordnung der Nachholung der Vollstreckung ist aber, daß der Verurteilte freiwillig nach Deutschland eingereist ist (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2001, 93, 94 und 1996, 93; OLG Düsseldorf NStE 1994, Nr. 4 zu § 456 a StPO; KG JR 1995, 77, 78; LG Berlin StV 1997, 258).
- OLG Hamm, 18.06.2013 - 1 VAs 32/13
Wiedereinreise in den "Knast"
Die Einreise muss lediglich von einem natürlichen Willen des Betroffenen getragen sein (KG Berlin NStZ-RR 2004, 312, 313). - KG, 12.10.2005 - 5 Ws 479/05
Absehen von der Strafvollstreckung bei Abschiebung: Nachholung der Vollstreckung …
Erforderlich ist jedoch, daß der Verurteilte mit natürlichem Willen über die Wiedereinreise selbst entscheidet, sie als solche erkennt und betreibt (vgl. Kammergericht, NStZ-RR 2004, 312 m.w.Nachw.).