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   KG, 04.08.2022 - 17 UF 6/21   

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https://dejure.org/2022,31851
KG, 04.08.2022 - 17 UF 6/21 (https://dejure.org/2022,31851)
KG, Entscheidung vom 04.08.2022 - 17 UF 6/21 (https://dejure.org/2022,31851)
KG, Entscheidung vom 04. August 2022 - 17 UF 6/21 (https://dejure.org/2022,31851)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 1684 Abs 3 S 3 BGB, § 1684 Abs 4 S 2 BGB, § 1697a Abs 1 BGB, Art 31 Abs 2 EWGÜbk Istanbul, Art 6 Abs 2 S 1 GG
    Prüfung einer Einschränkung des Umgangsrechts wegen einer Kindeswohlgefährdung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Bei der Prüfung, ob der Umgang wegen einer Kindeswohlgefährdung gemäß § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB für längere Zeit einzuschränken oder auszuschließen ist, müssen die Wertungen von Art. 31 Abs. 2 Istanbul-Konvention Berücksichtigung finden, wonach sicherzustellen ist, dass ...

  • rechtsportal.de

    Ausschluss bzw. Einschränkung eines Umgangs wegen einer Kindeswohlgefährdung Anwendungsbereich der Istanbul-Konvention Betroffenheit einer Mutter als Opfer häuslicher Gewalt

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 13.12.2012 - 1 BvR 1766/12

    Verletzung von Art 6 Abs 2 S 1 GG durch gerichtliche Umgangsregelung -

    Auszug aus KG, 04.08.2022 - 17 UF 6/21
    Die längerfristige Einschränkung oder der Ausschluss des Umgangsrechts kommen in Betracht, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (vgl. BVerfGE 31, 194, 209 f.; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 13. Dezember 2012 - 1 BvR 1766/12, FamRZ 2013, 433, Rn. 20).

    Durch eine häufige zwangsweise Durchsetzung des Umgangs mit dauernder Konfrontation des Vaters als Täter stünde zu befürchten, dass die Mutter in ihrer jetzigen Verfassung derart destabilisiert würde, dass sie für A als Hauptbezugsperson nicht mehr ausreichend zur Verfügung stünde, was auch für A unmittelbar kindeswohlschädlich wäre (vgl. zu diesem Aspekt auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. Dezember 2012 - 1 BvR 1766/12, FamRZ 2013, 433, Rn. 34; KG, Beschluss vom 23. Dezember 2020 - 16 UF 10/20, FamRZ 2021, 693).

  • BVerfG, 15.06.1971 - 1 BvR 192/70

    Sorgerechtsregelung

    Auszug aus KG, 04.08.2022 - 17 UF 6/21
    Es ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung fortlaufend persönlich zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten, einer Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 31, 194, 206 f.; 64, 180, 187 f.).

    Die längerfristige Einschränkung oder der Ausschluss des Umgangsrechts kommen in Betracht, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (vgl. BVerfGE 31, 194, 209 f.; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 13. Dezember 2012 - 1 BvR 1766/12, FamRZ 2013, 433, Rn. 20).

  • KG, 23.12.2020 - 16 UF 10/20

    Umgangsausschluss mit minderjährigem Kind bei hohen Aggressions- und

    Auszug aus KG, 04.08.2022 - 17 UF 6/21
    Durch eine häufige zwangsweise Durchsetzung des Umgangs mit dauernder Konfrontation des Vaters als Täter stünde zu befürchten, dass die Mutter in ihrer jetzigen Verfassung derart destabilisiert würde, dass sie für A als Hauptbezugsperson nicht mehr ausreichend zur Verfügung stünde, was auch für A unmittelbar kindeswohlschädlich wäre (vgl. zu diesem Aspekt auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. Dezember 2012 - 1 BvR 1766/12, FamRZ 2013, 433, Rn. 34; KG, Beschluss vom 23. Dezember 2020 - 16 UF 10/20, FamRZ 2021, 693).
  • BVerfG, 31.05.1983 - 1 BvL 11/80

    Verfassungsmäßigkeit des § 1634 BGB

    Auszug aus KG, 04.08.2022 - 17 UF 6/21
    Es ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung fortlaufend persönlich zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten, einer Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 31, 194, 206 f.; 64, 180, 187 f.).
  • BVerfG, 17.09.2016 - 1 BvR 1547/16

    Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Abänderung eines unbefristeten

    Auszug aus KG, 04.08.2022 - 17 UF 6/21
    Das Gericht hat bei der Entscheidung über die Einschränkung oder den Ausschluss des Umgangs sowohl die betroffenen Grundrechtspositionen des Elternteils als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger zu berücksichtigen (BVerfG, a.a.O.; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. September 2016 - 1 BvR 1547/16 -, FamRZ 2016, 1917, Rn. 18 f.).
  • BGH, 30.07.1999 - 1 StR 618/98

    Mindestanforderungen an strafprozessuale Glaubhaftigkeitsgutachten

    Auszug aus KG, 04.08.2022 - 17 UF 6/21
    Daher bleibt es grundsätzlich dem Sachverständigen überlassen, auf welchem Wege und auf welchen Grundlagen er sein Gutachten erarbeitet (BGH, Urteil vom 30.07.1999, 1 StR 618/98 = FamRZ 1999, 1648 ff).
  • OLG Braunschweig, 28.07.2018 - 2 UF 57/18

    Umgangsverweigerung durch Elternteil; Absehen von Kindesanhörung; Aufhebung der

    Auszug aus KG, 04.08.2022 - 17 UF 6/21
    Denn es ist für eine gedeihliche seelische Entwicklung des Kindes und für seine psychische Verarbeitung der Elterntrennung und Familienauflösung sehr bedeutsam, nicht nur einen sorgenden Elternteil als ständigen Bindungspartner zu haben, sondern auch den anderen Elternteil faktisch nicht zu verlieren, vielmehr die Beziehungen zu ihm so (qualitativ) gut wie möglich aufrechtzuerhalten (OLG Braunschweig, Beschluss vom 27. August 2018 - 2 UF 57/18, Rn. 42; OLG Brandenburg, Beschluss vom 24. Januar 2019 - 9 UF 143/18, Rn. 29, jeweils zitiert nach juris; Johannsen/Henrich/Althammer/Rake, Familienrecht, 7. Aufl. 2020, § 1684 BGB, Rn. 4 m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 24.01.2019 - 9 UF 143/18

    Entscheidung über das Umgangsrecht nach Trennung der Eltern unter

    Auszug aus KG, 04.08.2022 - 17 UF 6/21
    Denn es ist für eine gedeihliche seelische Entwicklung des Kindes und für seine psychische Verarbeitung der Elterntrennung und Familienauflösung sehr bedeutsam, nicht nur einen sorgenden Elternteil als ständigen Bindungspartner zu haben, sondern auch den anderen Elternteil faktisch nicht zu verlieren, vielmehr die Beziehungen zu ihm so (qualitativ) gut wie möglich aufrechtzuerhalten (OLG Braunschweig, Beschluss vom 27. August 2018 - 2 UF 57/18, Rn. 42; OLG Brandenburg, Beschluss vom 24. Januar 2019 - 9 UF 143/18, Rn. 29, jeweils zitiert nach juris; Johannsen/Henrich/Althammer/Rake, Familienrecht, 7. Aufl. 2020, § 1684 BGB, Rn. 4 m.w.N.).
  • AG Dieburg, 15.06.2023 - 51 F 414/22

    Umgangsausschluss über 4 Jahre

    Auch wenn es im Anwendungsbereich der Istanbul-Konvention dabei bleiben muss, dass bei einer Entscheidung letztlich das Kindeswohl ausschlaggebend ist, muss bei der Regelung des Sorge- oder Umgangsrechts auch die eigene Betroffenheit der Mutter als Opfer häuslicher Gewalt berücksichtigt werden (KG, Beschluss vom 04.08.2022, 17 UF 6/21; NJOZ 2022, 1571).
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